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Zwangsweise Smartphone-Entsperrung per Fingerabdruck

Beschluss vom 13. März 2025 — 2 StR 232/24
Normen: § 81b Abs. 1 StPO §§ 94 ff. StPO §§ 102, 105 StPO Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG RL 2016/680/EU
Amtlicher Leitsatz

Der Versuch der Ermittlungsbehörden, Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten durch zwangsweises Auflegen von dessen Finger auf den Fingerabdrucksensor zu erlangen, ist von § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO als Ermächtigungsgrundlage jedenfalls dann gedeckt, wenn eine zuvor richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff verhältnismäßig ist.

Einordnung für die Verteidigungspraxis

Mit dieser Entscheidung hat der 2. Strafsenat des BGH erstmals höchstrichterlich gebilligt, dass Ermittlungsbehörden den Finger eines Beschuldigten gegen dessen Willen auf den Fingerabdrucksensor eines Smartphones pressen dürfen, um Zugang zu den gespeicherten Daten zu erhalten. Als Rechtsgrundlage zieht der Senat § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den Beschlagnahmevorschriften der §§ 94 ff. StPO heran. Die Entscheidung hat in der strafrechtswissenschaftlichen Literatur erheblichen Widerspruch ausgelöst — und das aus gutem Grund.

Zweckentfremdung einer erkennungsdienstlichen Vorschrift

§ 81b Abs. 1 StPO stammt in seinem Kern aus dem Jahr 1933 und wurde für erkennungsdienstliche Maßnahmen geschaffen: Fingerabdrücke abnehmen, Lichtbilder anfertigen, Körpermerkmale dokumentieren — also Maßnahmen zur Identifizierung eines Beschuldigten. Der BGH dehnt diese Vorschrift nun auf einen gänzlich anderen Zweck aus: Die Nutzung biometrischer Merkmale nicht zur Identifizierung, sondern als Schlüssel zur Überwindung technischer Zugangssperren. Der Fingerabdruck dient hier nicht als Beweismittel — er wird lediglich eingesetzt, um an andere Beweismittel heranzukommen. Diese Umwidmung einer erkennungsdienstlichen Befugnis in ein Instrument zur Datengewinnung überschreitet den ursprünglichen Normzweck. Der Gesetzgeber hat eine solche Verwendung bei der Schaffung der Vorschrift erkennbar nicht im Blick gehabt, und auch die spätere Einführung der amtlichen Überschrift „Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten" im Jahr 2015 deutet nicht darauf hin, dass der Anwendungsbereich über die Identifizierung hinaus erweitert werden sollte.

Unzureichender Grundrechtsschutz bei Smartphone-Daten

Der BGH erkennt zwar an, dass der Zugriff auf Smartphone-Daten einen schwerwiegenden oder sogar besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt. Smartphones enthalten regelmäßig eine umfassende Dokumentation der Lebensführung — Kommunikation, Fotos, Standortdaten, Gesundheitsinformationen, finanzielle Daten. In ihrer Gesamtheit ermöglichen diese Daten die Erstellung detaillierter Persönlichkeitsprofile. Dennoch lässt der Senat diesen tiefgreifenden Zugriff auf der Grundlage der allgemeinen Beschlagnahmevorschriften des § 94 StPO zu — einer Norm, die keinerlei Beschränkung auf bestimmte Deliktsgruppen oder Mindestverdachtsgrade kennt und weit niedrigere Eingriffsschwellen aufweist als etwa die Vorschriften zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO.

Dieser Widerspruch ist auffällig: Während der heimliche Zugriff auf Computerdaten nach § 100b StPO nur bei besonders schweren Straftaten zulässig ist und unter Richtervorbehalt steht, soll der offene Zugriff auf denselben Datenbestand unter den vergleichsweise niedrigen Voraussetzungen der Beschlagnahme möglich sein — allein weil er offen erfolgt. Die Unterscheidung zwischen offenem und heimlichem Zugriff rechtfertigt aber nur eine Abstufung in der Eingriffsintensität, nicht den vollständigen Verzicht auf qualifizierte Eingriffsschwellen.

Die europarechtliche Dimension: Landeck-Entscheidung des EuGH

Besondere Aufmerksamkeit verdient der Umgang des BGH mit der Landeck-Entscheidung des EuGH vom 4. Oktober 2024 (C-548/21). Der EuGH hat für den Anwendungsbereich der JI-Richtlinie (EU) 2016/680 verlangt, dass nationale Regelungen, die den Zugriff auf Smartphone-Daten gestatten, die Art oder Kategorien der betreffenden Straftaten hinreichend präzise definieren. § 94 StPO enthält eine solche Einschränkung nicht — die Beschlagnahme ist bei jedem Anfangsverdacht jeder Straftat zulässig. Der BGH begegnet diesem Defizit mit dem Argument, dass der europarechtliche Gesetzesbegriff auch richterrechtliche Konkretisierungen umfasse. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Eine nachträgliche richterrechtliche Eingrenzung kann das Fehlen einer parlamentarischen Entscheidung über den zulässigen Eingriffsrahmen nicht ersetzen — jedenfalls nicht in einer Rechtsordnung, die dem Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet ist.

Konsequenzen für Beschuldigte

Für die Verteidigungspraxis hat die Entscheidung unmittelbare Auswirkungen. Beschuldigte müssen damit rechnen, dass bei Durchsuchungen nicht nur Mobiltelefone sichergestellt, sondern auch biometrisch entsperrt werden — unter Einsatz unmittelbaren Zwangs. Die Verteidigung muss daher bereits im Ermittlungsverfahren prüfen, ob der richterliche Durchsuchungsbeschluss den Zugriff auf Mobiltelefone überhaupt erfasst, ob die Verhältnismäßigkeit des Datenzugriffs im konkreten Fall gewahrt ist und ob die Verwertung der so gewonnenen Beweise im Hauptverfahren angegriffen werden kann. Denn der BGH lässt zwar die Rechtsgrundlage zu — ein Beweisverwertungsverbot bei Verstößen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bleibt aber im Einzelfall möglich.

Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber — nicht zuletzt unter dem Druck der europarechtlichen Vorgaben — eine spezifische Eingriffsgrundlage für den Zugriff auf Smartphone-Daten schaffen wird. Bis dahin bleibt die Verteidigung gefordert, die rechtlichen Grenzen dieser Maßnahme in jedem Einzelfall konsequent auszuloten.