Betäubungsmittelstrafrecht in Kiel und bundesweit
Die Strafrahmen des Betäubungsmittelrechts liegen weit auseinander. Beim Eigenbedarf reicht die Spanne bis zur Geldstrafe herunter; beim bandenmäßigen Handel mit einer nicht geringen Menge beginnt sie bei fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 30a Abs. 1 BtMG) und endet beim Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB).
Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)
Den Besitz erfasst § 29 BtMG in der Nummer 3 seines ersten Absatzes: Wer ein Betäubungsmittel innehat, ohne für den Erwerb eine schriftliche Erlaubnis zu haben, macht sich strafbar, und eine Untergrenze der Menge nennt der Wortlaut nicht. Bleibt es beim Eigenverbrauch einer geringen Menge, kann das Gericht nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung absehen; schon davor steht der Staatsanwaltschaft § 31a BtMG offen, der drei Voraussetzungen nebeneinanderstellt. Den Weg von der Sicherstellung bis zu dieser Entscheidung beschreibe ich auf Besitz und Eigenbedarf. Wie der Tatbestand aufgebaut ist und warum Versuch und Fahrlässigkeit beim Besitz ausscheiden, steht unter Drogenbesitz nach § 29 BtMG.
Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG)
Das Handeltreiben steht in derselben Nummer wie Anbau, Herstellung, Veräußerung und Abgabe; der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ob eine Übergabe noch Eigenbedarf ist oder schon Handel, bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens, denn § 29 Abs. 5 und § 31a Abs. 1 BtMG knüpfen beide an den Eigenverbrauch an und erfassen das Handeltreiben nicht. Wo diese Weiche verläuft, zeigt die Seite Handeltreiben oder Eigenbedarf. Welcher Strafrahmen des BtMG anschließend gilt, hängt an der Menge und an den weiteren Vorwürfen; nebeneinandergestellt sind sie auf Handel und Mengen.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG)
Oberhalb einer bestimmten Menge wird aus dem Vergehen ein Verbrechen; die Mindeststrafe beträgt dann ein Jahr Freiheitsstrafe, in minder schweren Fällen drei Monate (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BtMG). Für Cannabis gilt diese Vorschrift nicht. Maßgeblich ist nicht das Gewicht dessen, was sichergestellt wurde, sondern der darin enthaltene Wirkstoff; berechnet wird er im Untersuchungsgutachten aus Gewicht und Wirkstoffgehalt. Eine Zahl nennt das Gesetz nicht: Die Grenzwerte sind für jeden Stoff einzeln durch die Rechtsprechung festgesetzt worden, und zu jeder Zahl gehört die Entscheidung, aus der sie stammt. Wie diese Werte gebildet werden und woran ich die Berechnung im Gutachten prüfe, steht auf Die nicht geringe Menge.
EncroChat, ANOM und digitale Ermittlungen
Beruht der Vorwurf auf Nachrichten aus EncroChat oder ANOM, stammen die Daten aus einer Erhebung, die keine deutsche Behörde vorgenommen hat. Neben der Frage, ob sie verwertet werden dürfen, steht die Frage, worauf sich die Zuordnung einer Kennung zu einer bestimmten Person stützt; darüber wird nach Beweisen entschieden und nicht nach Rechtsansichten. Ich verschaffe mir deshalb zuerst Einsicht in das, was zur Herkunft der Daten und zu ihrer Auswertung aktenkundig ist. Wie die Nachrichten über die Rechtshilfe in das deutsche Verfahren gelangen und wann ihrer Verwertung widersprochen werden muss, steht auf EncroChat- und ANOM-Daten.
Bewaffneter Drogenhandel und bandenmäßiger Handel
Tritt zur nicht geringen Menge eine Bande oder ein mitgeführter Gegenstand hinzu, greift § 30a BtMG. Die Mindeststrafe beträgt dann fünf Jahre, beim bandenmäßigen Handel nach Absatz 1 ebenso wie beim Mitsichführen einer Waffe nach Absatz 2; nur in minder schweren Fällen sinkt der Rahmen auf sechs Monate bis zehn Jahre (§ 30a Abs. 3 BtMG). Ob ein Messer aus der Küche oder ein Werkzeug aus dem Keller diese Vorschrift auslöst, hängt an einer Zweckbestimmung, die gesondert festzustellen ist; dazu Mitsichführen einer Waffe (§ 30a BtMG). Woran das Gesetz eine Bande erkennt und wie sich die Strafrahmen des BtMG zueinander verhalten, steht auf Handel und Mengen.
Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
Kiel ist Hafenstadt; bei Transporten über den Hafen oder die Autobahn Richtung Skandinavien können Zollfahndung, Bundeskriminalamt und ausländische Behörden gemeinsam ermitteln. Unterhalb der nicht geringen Menge bleibt es beim Rahmen des § 29 BtMG. Für die Einfuhr in nicht geringer Menge beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG), in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre (§ 30 Abs. 2 BtMG); die Ausfuhr nennt diese Vorschrift nicht. Daneben stehen Sendungen aus dem Ausland: Fällt ein Paket beim Zoll auf, richten sich die Ermittlungen gegen den Empfänger, auch wenn es an eine Packstation oder an eine fremde Anschrift ging. Unter welchen Voraussetzungen eine Postsendung beschlagnahmt werden darf und was die Anschrift über den Vorsatz aussagt, steht auf Betäubungsmittel in einer Postsendung.
Kronzeugenregelung und Wege aus dem Verfahren
§ 31 BtMG eröffnet dem Gericht zwei Rechtsfolgen: den gemilderten Strafrahmen des § 49 Abs. 1 StGB und, sofern die verwirkte Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt, das Absehen von Strafe. Verlangt wird ein freiwilliges Offenbaren; wer selbst an der aufzuklärenden Tat beteiligt war, muss nach § 31 Satz 2 BtMG mehr beisteuern als die eigene Beteiligung, und mit dem Eröffnungsbeschluss ist dieser Weg verschlossen. Eine Zusage der Ermittler bindet weder Staatsanwaltschaft noch Gericht, und wer Namen nennt, kann sich damit zugleich selbst belasten. Was die Vorschrift verlangt und welche Risiken sie birgt, steht auf Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG. Welche Wege ein Verfahren sonst nehmen kann, vom vorläufigen Absehen von der Anklage bis zur Zurückstellung der Vollstreckung zugunsten einer Therapie, behandelt die Seite Einstellung und Therapie.
Cannabis — aktuelle Rechtslage
Cannabis ist seit dem 1. April 2024 kein Betäubungsmittel im Sinne des BtMG mehr, sondern hat mit dem Konsumcannabisgesetz ein eigenes Regelwerk. Zwischen der Erlaubnis und der Strafbarkeit steht dort eine Ordnungswidrigkeit, die das BtMG so nicht kennt.
Den Aufbau des Konsumcannabisgesetzes und die Trennung zum Medizinal-Cannabisgesetz behandle ich auf Cannabis und das Konsumcannabisgesetz; dort steht auch, wie sich eine vor der Reform ergangene Verurteilung auf Antrag aus dem Bundeszentralregister tilgen lässt. Die einzelnen Schwellen und die gesonderten Grenzen beim Erwerb führt Cannabis-Mengengrenzen nach § 34 KCanG auf.
Untersuchungshaft in Betäubungsmittelverfahren
Ein Haftbefehl setzt nach § 112 Abs. 1 StPO dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus; er scheidet aus, wenn der Freiheitsentzug gemessen am Gewicht der Sache und an der Straferwartung unverhältnismäßig wäre. Als Haftgründe nennt Absatz 2 die Flucht, die Fluchtgefahr und die Verdunkelungsgefahr, jeweils gestützt auf bestimmte Tatsachen; die Würdigung der Umstände des Einzelfalles verlangt die Vorschrift bei der Fluchtgefahr. Einen weiteren Haftgrund enthält § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO, dessen Katalog Vorschriften des BtMG und des KCanG ausdrücklich aufführt und der eine Straferwartung von mehr als einem Jahr verlangt (Wiederholungsgefahr). Ich beantrage in dieser Lage zuerst Akteneinsicht und rate von einer Einlassung ab, solange ich den Haftbefehl nicht gelesen habe. Haftprüfung, Haftbeschwerde, die Fristen der Haftdauer und die Aussetzung des Vollzugs gegen Auflagen behandle ich auf der Seite zur Untersuchungshaft.
Internationale Drogenverfahren
Ich vertrete Mandanten auch in Verfahren mit Auslandsbezug, etwa bei Einfuhrdelikten über den Kieler Hafen, bei Europol-Ermittlungen und bei Rechtshilfeersuchen. Dabei entscheidet oft, auf welchem Weg die Erkenntnisse nach Deutschland gelangt sind und ob dieser Weg tragfähig ist.
Verteidigungsstrategie im Betäubungsmittelstrafrecht
Die Verteidigung in BtM-Verfahren erfordert eine genaue Kenntnis der Grenzwerte, der Kronzeugenregelung und der Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung. Zu prüfen ist, ob eine Untersuchungshaft vermieden oder verkürzt werden kann und ob eine Verständigung in Betracht kommt; den Vorschlag dazu macht das Gericht, zustande kommt sie nur, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c StPO). Ich vertrete Mandanten in allen Phasen des Verfahrens — von der ersten Hausdurchsuchung über Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung und Revision.
Ihre Rechte bei Durchsuchung und Festnahme
Die Wohnung ist nach Art. 13 Abs. 1 GG unverletzlich; durchsucht werden darf sie nur auf richterliche Anordnung, bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung der in § 105 Abs. 1 StPO genannten Stellen. Ich sehe deshalb zuerst nach, ob der Beschluss erkennen lässt, worauf sich der Verdacht stützt und welche Räume er freigibt. Lassen Sie sich das Protokoll aushändigen und sehen Sie nach, ob jeder mitgenommene Gegenstand darin steht, denn spätere Anträge stützen sich auf diese Liste. Meinen Maßstab für einen Beschluss und die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung wegen einer Konsummenge behandle ich im Durchsuchungsabschnitt von Besitz und Eigenbedarf. Die weiteren Rechte des Beschuldigten führt die Erste Hilfe im Strafrecht auf.
Betäubungsmittelverfahren überschneiden sich häufig mit anderen Rechtsgebieten. Internationale Drogenlieferungen — etwa über den Kieler Hafen oder auf der Autobahn Richtung Skandinavien — können Fragen des Auslieferungsrechts aufwerfen. Geldwäsche-Vorwürfe und die Einziehung von Vermögenswerten berühren das Wirtschaftsstrafrecht. Bei Drogenfahrten und Führerscheinentzug im Zusammenhang mit BtM-Delikten ist auch das Verkehrsstrafrecht relevant.
Häufige Fragen
Wie geht es nach einer Sicherstellung weiter?
Können Sie mich verteidigen, wenn das Verfahren nicht in Kiel geführt wird?
Wir sind mehrere Beschuldigte in einem Verfahren — können wir denselben Verteidiger beauftragen?
Was tun bei einer Festnahme wegen Drogendelikten?
- Cannabis und das KCanG
- Mengengrenzen bei Cannabis
- Cannabis-Anbau
- Besitz und Eigenbedarf
- Einstellung wegen geringer Menge
- Drogenbesitz nach § 29 BtMG
- Handel und Mengen
- Handeltreiben oder Eigenbedarf
- Die nicht geringe Menge
- Mitsichführen einer Waffe
- Betäubungsmittel in einer Postsendung
- EncroChat- und ANOM-Daten
- Einstellung und Therapie
Entscheidungen zu diesem Thema
Rechtsprechung, die ich unter Aktuelles besprochen habe:
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Beweisverwertungsverbot bei unverhältnismäßiger Durchsuchung
Die Wohnungsdurchsuchung war unverhältnismäßig, die dabei gewonnenen Erkenntnisse durften nicht verwertet werden.
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Verwertbarkeit von ANOM-Daten
Chatverläufe aus dem FBI-Programm ANOM als tragender Beweis einer Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels.