Auslieferungsrecht und internationale Rechtshilfe in Kiel
Das Auslieferungsrecht und die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sind hochkomplexe Rechtsgebiete, die zunehmend an Bedeutung gewinnen. Die Europäische Union hat mit dem Europäischen Haftbefehl ein Instrument geschaffen, das Auslieferungen zwischen EU-Mitgliedstaaten erheblich beschleunigt. Doch auch außerhalb der EU finden zahlreiche Auslieferungsverfahren statt — etwa mit den USA, der Schweiz oder der Türkei. Wer von einer Auslieferung betroffen ist, muss schnell handeln: Die Fristen sind kurz, und die rechtlichen Hürden sind hoch.
Die folgenden Abschnitte geben einen allgemeinen Überblick über das Auslieferungsrecht und den Europäischen Haftbefehl. Da dieses Rechtsgebiet einen besonderen Schwerpunkt meiner Arbeit bildet, finden Sie vertiefte Darstellungen, ein Fachlexikon und ausführliche Länderseiten zusätzlich auf meinem Spezialportal auslieferung.info.
Vertiefte Informationen auf meinem Fachportal
Das Auslieferungsrecht bildet einen besonderen Schwerpunkt meiner Tätigkeit. Für die vertiefte Auseinandersetzung mit einzelnen Fragen — etwa zu bestimmten Ländern oder Fachbegriffen — betreibe ich mit auslieferung.info ein eigenes Fachportal: mit einem umfangreichen Lexikon zu allen Fachbegriffen des IRG und des Europäischen Haftbefehls sowie Länderseiten zu über 90 Staaten.
Zum Fachportal auslieferung.info →Der Europäische Haftbefehl (EuHb)
Der Europäische Haftbefehl ist das zentrale Instrument der justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der EU. Er ermöglicht es einem Mitgliedstaat, eine Person, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe zu überstellen. Der Tatverdacht wird im deutschen Verfahren grundsätzlich nicht geprüft; nur wenn besondere Umstände des Falles dazu Anlass geben, verlangt § 10 Abs. 2 IRG eine Darstellung der Tatsachen, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt. Die rechtliche Prüfung bleibt davon unberührt. Das Oberlandesgericht prüft die Schwellen des § 81 Nr. 1 und 2 IRG: Zur Verfolgung muss die Tat im ersuchenden Staat im Höchstmaß mit mindestens zwölf Monaten bedroht sein, zur Vollstreckung muss eine freiheitsentziehende Sanktion von mindestens vier Monaten zu vollstrecken sein. Geprüft werden außerdem die beiderseitige Strafbarkeit außerhalb der Deliktsgruppen des Rahmenbeschlusses (§ 81 Nr. 4 IRG), die Auslieferungshindernisse des § 83 Abs. 1 IRG und die Haftbedingungen im ersuchenden Staat. Hier setze ich an.
Ein Europäischer Haftbefehl kann nur in engen Grenzen abgelehnt werden. Die wichtigsten Auslieferungshindernisse sind:
- Die deutsche Staatsangehörigkeit. Zur Vollstreckung einer Strafe darf ein Deutscher nur ausgeliefert werden, wenn er nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt (§ 80 Abs. 3 IRG). Zur Strafverfolgung ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zusichert, den Verfolgten nach rechtskräftiger Verurteilung auf seinen Wunsch zur Vollstreckung zurückzuüberstellen, und die Tat einen maßgeblichen Bezug zu diesem Staat aufweist (§ 80 Abs. 1 Satz 1 IRG). Fehlt dieser Bezug, kommt die Auslieferung nur in Betracht, wenn die Tat auch keinen maßgeblichen Bezug zum Inland hat, nach deutschem Recht eine Straftat wäre und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt (§ 80 Abs. 2 IRG).
- Verjährung nach deutschem Recht, allerdings nur, wenn für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist (§ 9 Nr. 2 IRG). Bei einer Auslandstat ohne deutschen Anknüpfungspunkt schützt die deutsche Verjährung nicht.
- Ne bis in idem: Ein anderer Mitgliedstaat hat wegen derselben Tat bereits rechtskräftig abgeurteilt. Im Fall einer Verurteilung muss die Sanktion zusätzlich vollstreckt worden sein, gerade vollstreckt werden oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden können (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 IRG).
- Ein Urteil in Abwesenheit. Bei einem Ersuchen zur Strafvollstreckung ist die Auslieferung unzulässig, wenn die verurteilte Person zu der Verhandlung nicht persönlich erschienen ist (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG). Zulässig bleibt sie nur, wenn sie rechtzeitig geladen oder offiziell vom Termin in Kenntnis gesetzt und auf ein Urteil in ihrer Abwesenheit hingewiesen war, die Ladung durch Flucht verhindert hat, einen Verteidiger bevollmächtigt hatte, der sie in der Verhandlung tatsächlich verteidigt hat, das Urteil nicht angefochten hat oder ihr nach der Übergabe eine Wiederaufnahme oder ein Berufungsverfahren offensteht (§ 83 Abs. 2 bis 4 IRG).
- Ernstliche Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte im Zielstaat wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft würde oder dass sich seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert (§ 6 Abs. 2 IRG). Daneben steht die Gefahr unmenschlicher Behandlung.
- Fehlende beiderseitige Strafbarkeit. Geprüft wird sie nur, wenn die Tat nicht zu den im Rahmenbeschluss aufgeführten Deliktsgruppen gehört oder im ersuchenden Staat nicht mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe im Höchstmaß bedroht ist (§ 81 Nr. 4 IRG).
- Schuldunfähigkeit zur Tatzeit nach § 19 StGB, also ein Alter unter vierzehn Jahren (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 IRG). Wer zur Tatzeit vierzehn Jahre oder älter war, ist strafmündig und kann ausgeliefert werden, auch wenn er noch minderjährig ist.
Die Prüfung ist vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den EU-Mitgliedstaaten geprägt. Auslieferungshindernisse müssen deshalb substantiiert vorgetragen und, wenn nötig, mit der Verfassungsbeschwerde weiterverfolgt werden.
Politische Verfolgung als Auslieferungshindernis
Ein Auslieferungshindernis von besonderer Bedeutung ist die politische Verfolgung nach § 6 Abs. 2 IRG. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Auslieferungsersuchen politisch motiviert ist oder dem Betroffenen im Zielstaat politische Verfolgung droht, muss das zuständige OLG dies eigenständig prüfen. Dabei ist es grundsätzlich nicht an asylrechtliche Entscheidungen gebunden — eine Flüchtlingsanerkennung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist jedoch ein gewichtiges Indiz, das nicht ignoriert werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in einem von mir erstrittenen Beschluss (2 BvR 1661/19) ausdrücklich klargestellt und die Zulässigkeitsentscheidung des OLG Schleswig-Holstein aufgehoben.
Auslieferungshaft
Über die Auslieferungshaft entscheidet das Oberlandesgericht (§ 13 Abs. 1 IRG). Angeordnet werden darf sie nur, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren oder der Auslieferung entzieht, oder wenn er auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren (§ 15 Abs. 1 IRG). Erscheint die Auslieferung von vornherein unzulässig, darf keine Haft angeordnet werden (§ 15 Abs. 2 IRG). Schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens kann unter denselben Voraussetzungen die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn der ersuchende Staat darum ersucht (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Gehen das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen dann nicht binnen zwei Monaten seit der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme ein, ist der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben; bei einem außereuropäischen Staat beträgt die Frist drei Monate (§ 16 Abs. 2 IRG). Über die Fortdauer der Haft entscheidet das Oberlandesgericht auch ohne Antrag alle zwei Monate (§ 26 Abs. 1 IRG). Ich greife den Haftbefehl sofort an und nutze jede dieser Prüfungen.
Klassische Auslieferungsverfahren (außerhalb der EU)
Außerhalb der EU kann die Auslieferung aufgrund von bilateralen Verträgen, Auslieferungsabkommen mit der EU oder gänzlich vertragslos allein auf Basis diplomatischer Zusicherungen erfolgen.
Internationale Rechtshilfe
Neben der Auslieferung gibt es zahlreiche andere Formen der internationalen Rechtshilfe: Zeugenbefragungen im Ausland, Durchsuchungen auf Ersuchen ausländischer Behörden oder der Europäischen Staatsanwaltschaft, Herausgabe von Beweismitteln oder Vollstreckung ausländischer Urteile. Auch hier ist eine anwaltliche Vertretung wichtig, um sicherzustellen, dass die Rechte des Betroffenen gewahrt bleiben.
Verteidigung in Auslieferungsverfahren
Auslieferungsverfahren verlangen Kenntnisse im internationalen Strafrecht und in der Rechtshilfepraxis. Die Fristen sind kurz, jede Verzögerung kostet Verteidigungsmöglichkeiten. Ich vertrete Sie vor den deutschen Gerichten, führe Auslieferungssachen bis vor das Bundesverfassungsgericht und arbeite dabei eng mit Anwälten im ersuchenden Staat zusammen.
Haftbedingungen im ersuchenden Staat
Ein zentraler Verteidigungsansatz betrifft die Haftbedingungen im ersuchenden Staat. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Aranyosi/Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU) und des BVerfG darf eine Auslieferung nicht erfolgen, wenn im Zielstaat eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung besteht. Dies betrifft insbesondere Überbelegung, fehlende medizinische Versorgung oder systemische Defizite im Justizvollzug. Das zuständige OLG muss in solchen Fällen konkrete Zusicherungen des ersuchenden Staates einholen und deren Verlässlichkeit prüfen.
Die Prüfung der Haftbedingungen erfolgt in zwei Stufen: Zunächst muss das Gericht feststellen, ob im ersuchenden Staat generell systemische Mängel der Haftbedingungen bestehen. Ist dies der Fall, muss es im zweiten Schritt prüfen, ob der konkrete Beschuldigte einer individuellen Gefahr unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei sind die Haftraumgröße, die täglichen Aufschlusszeiten, die sanitären Verhältnisse und die medizinische Versorgung in einer Gesamtwürdigung zu bewerten; bei weniger als 3 m² persönlichem Raum im Gemeinschaftshaftraum spricht nach der Rechtsprechung des EGMR eine starke Vermutung für eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Bloße Zusicherungen des ersuchenden Staates genügen nicht, wenn sie unspezifisch sind oder bekanntermaßen nicht eingehalten werden. In zwei von mir vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Verfahren (2 BvR 908/21 und 2 BvR 1285/20) hat das BVerfG genau diesen Punkt betont und die jeweiligen OLG-Beschlüsse aufgehoben.
Interpol-Fahndung und Red Notice
Neben dem Europäischen Haftbefehl können Staaten auch über Interpol international nach Personen fahnden lassen. Eine sogenannte Red Notice ist eine internationale Fahndungsausschreibung. Sie ist selbst kein Haftbefehl. Zur vorläufigen Festnahme führt sie erst, wenn die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vorliegen (§ 19 IRG); praktisch kann sie bei einer Personenkontrolle oder bei der Einreise auffallen und dann eine Festnahme auslösen. Die Verteidigung gegen eine Red Notice erfolgt über die Commission for the Control of INTERPOL's Files (CCF) in Lyon. Ich unterstütze Mandanten auch bei der Löschung oder Korrektur von Interpol-Fahndungen, insbesondere wenn diese auf politisch motivierten Ersuchen beruhen.
Verfahren vor dem OLG
Über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidet in Deutschland das jeweils zuständige Oberlandesgericht. Das Verfahren ist zweistufig: Zunächst prüft das OLG die rechtliche Zulässigkeit, anschließend entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde — in der Regel das Bundesamt für Justiz oder die Landesjustizverwaltung — über die Bewilligung. Gegen den Zulässigkeitsbeschluss des OLG ist die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich. Beide Abschnitte laufen mit eigenen Fristen; ich vertrete Sie in beiden.
Festnahme aufgrund eines internationalen Haftbefehls
Wenn Sie aufgrund eines Europäischen Haftbefehls oder eines internationalen Auslieferungsersuchens festgenommen werden, zählt jede Stunde. Machen Sie keine Aussage und verlangen Sie sofort anwaltlichen Beistand. Auf der Erste-Hilfe-Seite erfahren Sie, welche Rechte Sie bei einer Festnahme haben — auch bei Festnahmen auf Basis internationaler Haftbefehle.
Auslieferungsverfahren stehen oft im Zusammenhang mit konkreten Straftatvorwürfen aus dem Ausland. Häufig geht es um Delikte aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts — etwa Betrug, Steuerhinterziehung oder Geldwäsche — oder um internationale Drogenverfahren. Ich verteidige in allen diesen Bereichen und koordiniere bei Bedarf mit Anwälten im Ausland.