Erste Hilfe im Strafrecht — Kiel
Was immer Sie tun sollten — und was Sie niemals tun dürfen. Klare Handlungsanweisungen vom Fachanwalt für Strafrecht für die häufigsten Notfall-Situationen.
Was immer gilt — in jeder Situation.
Diese sechs Regeln gelten unabhängig davon, worum es geht, wo Sie sind oder was Ihnen vorgeworfen wird.
Zur Sache müssen Sie nichts sagen, bei der Polizei so wenig wie bei der Staatsanwaltschaft. Wenn Sie vollständig schweigen, darf Ihnen das nicht angelastet werden. Wer anfängt zu reden und dann aufhört, hinterlässt eine Lücke, die das Gericht bewerten darf. Sagen Sie zur Sache deshalb nichts, solange es nicht mit Ihrem Verteidiger abgestimmt ist.
„Ich mache ohne meinen Anwalt keine Angaben."
Sie haben das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu kontaktieren — auch unmittelbar nach der Festnahme und vor jeder Vernehmung. Die Polizei darf Sie nicht daran hindern.
„Plaudern" mit Beamten richtet fast immer Schaden an. Auch scheinbar harmlose Angaben können in einer Akte gegen Sie verwendet werden. Höfliches Schweigen ist keine Provokation — es ist Ihr Recht.
Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand gegen Maßnahmen der Polizei, auch wenn diese rechtswidrig erscheinen. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, klärt sich erst später; bis dahin läuft gegen Sie ein zweites Verfahren. Machen Sie Einwände verbal geltend:
„Ich widerspreche dieser Maßnahme."
Prägen Sie sich alles ein: Uhrzeit, Namen der Beamten, Äußerungen, Ablauf, was durchsucht oder mitgenommen wurde. Diese Informationen sind für Ihre Verteidigung unverzichtbar.
Erteilen Sie keine Zustimmung zu Maßnahmen, die über den Beschluss hinausgehen. Wenn Beamte fragen „Dürfen wir auch dort nachsehen?" — antworten Sie klar:
„Dazu gebe ich keine Einwilligung."
Was tun, wenn …
Konkrete Schritt-für-Schritt-Anleitungen für die häufigsten Situationen.
… die Polizei vor Ihrer Tür steht
- Ruhe bewahren — und die Tür öffnen. Fragen Sie nach dem Grund des Einsatzes. Die Durchsuchung selbst können Sie nicht verhindern; eine verschlossene Tür führt nur zum gewaltsamen Zutritt.
- Durchsuchungsbefehl verlangen und lesen. Eine Durchsuchung ist grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss zulässig. Was steht drin — was darf durchsucht werden?
- Sofort Rechtsanwalt anrufen. Sie haben das Recht auf diesen Anruf. Bitten Sie die Beamten, mit dem Beginn der Durchsuchung auf den Verteidiger zu warten — einen Anspruch darauf haben Sie nicht, oft wird die Bitte aber respektiert.
- Schweigen während der gesamten Maßnahme. Kommentieren Sie nichts. Erklären Sie nichts. Auch keine „kurze Klarstellung".
- Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände verlangen. Das steht Ihnen nach § 107 StPO zu, sobald die Durchsuchung beendet ist. Widersprechen Sie der Mitnahme ausdrücklich verbal.
- Zeugen hinzuziehen. Bitten Sie eine Vertrauensperson, anwesend zu sein und ebenfalls zu beobachten.
… Sie festgenommen werden
- Kein körperlicher Widerstand. Kooperieren Sie körperlich. Sagen Sie laut: „Ich widersetze mich dieser Maßnahme nicht, erhebe aber ausdrücklichen Widerspruch."
- Recht auf Information einfordern. Sie haben das Recht zu erfahren, warum Sie festgenommen werden. Fragen Sie ruhig danach.
- Anwalt benennen. „Ich möchte meinen Rechtsanwalt benachrichtigen." Dieses Recht ist nicht verhandelbar.
- Nur Pflichtangaben machen. Namen, Geburtsort und -tag, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnung, Staatsangehörigkeit (§ 111 Abs. 1 OWiG). Zur Sache sagen Sie nichts.
- Kein Protokoll ohne Prüfung unterschreiben. Idealerweise keines ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt.
- Richtervorführung einfordern. Bei vorläufiger Festnahme müssen Sie spätestens am nächsten Tag einem Richter vorgeführt werden.
… Sie eine Vorladung erhalten
- Nicht in Panik geraten. Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie verurteilt werden. Sie bedeutet, dass ermittelt wird.
- Sofort Anwalt kontaktieren — vor dem Termin. Erscheinen Sie niemals unvorbereitet und ohne rechtliche Begleitung als Beschuldigter.
- Keine Erscheinenspflicht als Beschuldigter. Auf eine polizeiliche Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen. Als Zeuge besteht die Pflicht zu erscheinen und auszusagen nur, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO). Steht davon nichts in der Ladung, lassen Sie das vorher anwaltlich klären.
- Status klären: Zeuge oder Beschuldigter? Das bestimmt Ihre Rechte und Pflichten grundlegend. Kein Termin ohne diese Klärung.
- Keine Aussage ohne Vorbereitung. Selbst wenn Sie unschuldig sind — eine unbedachte Aussage kann Ermittlungen erst ins Rollen bringen.
… Ihr Büro oder Geschäft durchsucht wird
- Mitarbeiter sofort informieren. Auch diese müssen keine Angaben machen — und haben das Recht zu schweigen.
- Interne Kommunikation stoppen. Keine E-Mails, keine Messenger-Nachrichten, keine Dateilöschungen — das könnte als Verdunkelungshandlung gewertet werden.
- IT-Systeme nicht aktiv bedienen. Nicht wenn Beamte anwesend sind. Verlangen Sie, dass alle IT-Maßnahmen dokumentiert werden.
- Anwalt sofort hinzuziehen. Bitten Sie die Beamten, mit dem Beginn auf den Verteidiger zu warten — ein Anspruch darauf besteht nicht, oft wird die Bitte aber respektiert.
- Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände verlangen. Nach § 107 StPO steht Ihnen dieses Verzeichnis zu. Dokumentieren Sie zusätzlich selbst, welche Unterlagen und Geräte mitgenommen werden.
Was das Gesetz Ihnen garantiert.
Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind — von der ersten Sekunde an.
Recht auf Verteidiger
Sie können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen — auch bereits im Ermittlungsverfahren, vor jeder Aussage und unmittelbar nach der Festnahme. Die Polizei darf Sie nicht davon abhalten.
Schweigerecht
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen; bei der Polizei gilt das über § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO. Zu Beginn jeder Vernehmung muss man Sie darauf hinweisen. Angaben zur Person müssen Sie machen, zur Sache nicht. Vollständiges Schweigen darf Ihnen nicht angelastet werden; wer sich einlässt und einzelne Fragen offenlässt, muss mit einer Würdigung dieser Lücke rechnen.
Richterliche Vorführung
Jede vorläufige Festnahme muss unverzüglich einem Richter vorgelegt werden — spätestens am Tag nach der Festnahme. Keine Behörde darf Sie ohne richterliche Entscheidung dauerhaft festhalten.
Verzeichnis oder Bescheinigung
Nach dem Ende der Durchsuchung erhalten Sie auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung und ein Verzeichnis der Gegenstände, die in Verwahrung oder in Beschlag genommen wurden. Wird nichts Verdächtiges gefunden, steht Ihnen darüber eine Bescheinigung zu. Verlangen Sie die Mitteilung und das Verzeichnis ausdrücklich; wurde nichts gefunden, verlangen Sie die Bescheinigung. Widersprechen Sie der Maßnahme verbal.
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