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Verkehrsstrafrecht in Kiel

Diese Seite ordnet die Vorwürfe des Verkehrsstrafrechts und führt zu der Darstellung, die zu Ihrem Verfahren gehört. Als Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Kiel verteidige ich vom Ermittlungsverfahren an.

Verkehrsstrafrecht in Kiel und Schleswig-Holstein

Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe reichen über die Ordnungswidrigkeit hinaus. Bei Trunkenheitsfahrt, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung im Straßenverkehr drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, und über die Fahrerlaubnis wird im selben Verfahren mitentschieden. Die folgenden Abschnitte führen zu der Darstellung, die zu Ihrem Vorwurf gehört.

Auf dieser Seite: der Weg des Führerscheins durch Straf- und Verwaltungsverfahren, Alkohol und Drogen am Steuer, die Vorwürfe nach einem Unfall, Rennen und aggressives Fahren sowie der Ablauf eines verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens.

Der Führerschein im Strafverfahren

Das Gericht kann den Führerschein schon im Ermittlungsverfahren nach § 111a StPO vorläufig entziehen. Im Urteil stehen dann das befristete Fahrverbot (§ 44 StGB) und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Sperre (§§ 69, 69a StGB) zur Wahl. Nach dem Strafverfahren prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung nach § 3 StVG noch einmal. Frei ist sie dabei nicht: Solange ein Strafverfahren läuft, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf sie denselben Sachverhalt in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 StVG), und von den Feststellungen des Urteils zu Sachverhalt, Schuldfrage und Eignung darf sie später nicht zu Ihrem Nachteil abweichen; der Strafbefehl steht dem Urteil gleich (§ 3 Abs. 4 StVG). Deshalb entscheidet sich vieles über den Führerschein schon im Strafverfahren. Für die Wiedererteilung verlangt sie nach Alkohol- und Drogendelikten regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung; welche Werte dabei eine Rolle spielen, habe ich unter Promillegrenzen und Führerschein zusammengestellt. Für Berufskraftfahrer und Außendienstmitarbeiter richte ich die Verteidigung von Anfang an auch auf den Erhalt der Fahrerlaubnis aus.

Führerschein im Strafverfahren: Fahrverbot, Entziehung, Sperre

Alkohol und Drogen am Steuer

Ob eine Fahrt nach Konsum als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat behandelt wird, hängt von der Substanz und vom gefahrenen Fahrzeug ab. § 24a StVG knüpft an feste Werte im Blut an; geahndet wird das mit Geldbuße, Fahrverbot und Punkten. Zur Straftat nach § 316 StGB wird die Fahrt erst, wenn Fahruntüchtigkeit festgestellt ist, und bei einer konkreten Gefährdung tritt § 315c StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren an deren Stelle. Für das Fahrrad gilt § 24a StVG nicht, weil die Vorschrift nur Kraftfahrzeuge erfasst; der E-Scooter zählt rechtlich zu den Kraftfahrzeugen.

Alkohol, Cannabis und Medikamente am Steuer

Vorwürfe nach einem Verkehrsunfall

§ 142 StGB stellt unter Strafe, wer den Unfallort verlässt, ohne sich als Beteiligter feststellen zu lassen; der Rahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die Vorschrift verlangt Vorsatz, weshalb es in diesen Verfahren zuerst darum geht, was der Beschuldigte vom Anstoß überhaupt wahrgenommen hat. Sind Menschen verletzt oder getötet worden, treten § 229 StGB und § 222 StGB hinzu, und die Akte enthält dann meist ein Unfallrekonstruktionsgutachten.

Unfallflucht nach § 142 StGB Fahrlässige Tötung und Körperverletzung im Straßenverkehr

Rennen und aggressives Fahren

Zu schnelles oder zu dichtes Fahren bleibt zunächst eine Ordnungswidrigkeit und wird von der Bußgeldstelle geahndet. Zur Straftat wird die Fahrweise, sobald ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB oder eine Nötigung nach § 240 StGB im Raum steht. Auch wer allein unterwegs war, kann unter § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen. Dafür muss er sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung, auch eine erhebliche, erfüllt diese drei Merkmale nicht. Bei § 240 StGB entscheidet die Verwerflichkeitsklausel des Absatzes 2 darüber, ob aus einem Abstandsverstoß eine Straftat wird.

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB Nötigung im Straßenverkehr nach § 240 StGB
Kanzleiumfeld in Kiel
Die Kanzlei liegt zentral in Kiel — persönliche Beratung ist kurzfristig möglich.

Der Ablauf eines verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens

Ein Verkehrsstrafverfahren beginnt mit einer Polizeikontrolle, einem Unfall oder einer Anzeige. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren ein; der Beschuldigte erfährt davon meist durch einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung. Für die Verteidigung ist der erste Schritt die Akteneinsicht nach § 147 StPO, weil sich erst daraus ergibt, worauf der Vorwurf beruht. Nach der Akteneinsicht entscheidet sich, ob das Verfahren eingestellt wird, ein Strafbefehl ergeht oder eine Hauptverhandlung stattfindet; für die Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflagen müssen Gericht und Beschuldigter zustimmen. Greift die Polizei bereits an der Kontrollstelle auf den Führerschein zu, läuft parallel das Verfahren über die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO.

Ich vertrete Mandanten in verkehrsstrafrechtlichen Verfahren in Kiel, in Schleswig-Holstein und bundesweit, vom Ermittlungsverfahren bis zum Rechtsmittel.

Verhalten bei Kontrolle und Vorladung

Werden Sie wegen eines Verkehrsdelikts kontrolliert, vorgeladen oder festgenommen, sagen Sie zur Sache nichts und rufen Sie mich an. Welche Rechte Ihnen bei Festnahme, Durchsuchung und Vorladung zustehen, habe ich auf der Erste-Hilfe-Seite zusammengestellt.

Verkehrsstrafrechtliche Verfahren überschneiden sich häufig mit anderen Rechtsgebieten. Spielen neben der Fahrt auch Betäubungsmittel eine Rolle, verteidige ich ebenso im Betäubungsmittelstrafrecht. Bei Unfällen mit Firmenfahrzeugen oder im Transportgewerbe können Fragen des Wirtschaftsstrafrechts hinzukommen.

Häufige Fragen

Welche Vorwürfe gehören zum Verkehrsstrafrecht?
Zum Verkehrsstrafrecht gehören unter anderem die Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB, die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB, die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung nach §§ 222, 229 StGB, das verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB, die Nötigung nach § 240 StGB und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße werden dagegen von der Bußgeldstelle als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Wie läuft ein verkehrsstrafrechtliches Verfahren ab?
Am Anfang stehen eine Polizeikontrolle, ein Unfall oder eine Anzeige. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, der Beschuldigte erhält einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung. Nach der Akteneinsicht entscheidet sich, ob das Verfahren eingestellt wird, ein Strafbefehl ergeht oder eine Hauptverhandlung stattfindet.
Muss ich bei einer Polizeikontrolle aussagen?
Nein. Sie haben als Beschuldigter das Recht, die Aussage zu verweigern — und Sie sollten von diesem Recht Gebrauch machen. Geben Sie lediglich Ihre Personalien an und rufen Sie umgehend einen Strafverteidiger an. Lesen Sie mehr dazu auf der Erste-Hilfe-Seite.
Wann sollte ich in einer Verkehrssache einen Verteidiger einschalten?
So früh wie möglich, jedenfalls vor der ersten Äußerung zur Sache. In Verkehrssachen wird der Führerschein häufig schon im Ermittlungsverfahren einbehalten, und die Akteneinsicht nach § 147 StPO steht in vollem Umfang nur dem Verteidiger zu.
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