Verkehrsstrafrecht in Kiel und Schleswig-Holstein
Verkehrsstrafrechtliche Vorwürfe gehen weit über bloße Ordnungswidrigkeiten hinaus. Bei Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht, fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung im Straßenverkehr drohen nicht nur Geldstrafen und Freiheitsstrafen, sondern regelmäßig auch die Entziehung der Fahrerlaubnis — ein existenzieller Eingriff für viele Mandanten.
Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB)
Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist einer der häufigsten verkehrsstrafrechtlichen Vorwürfe. Ab 1,1 Promille steht die absolute Fahruntüchtigkeit fest; zwischen 0,3 und 1,1 Promille müssen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten. § 316 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor — für die meisten Mandanten wiegt jedoch die drohende Entziehung der Fahrerlaubnis schwerer. Angriffspunkte bieten vor allem die Blutprobe und die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt.
Fahrerflucht (§ 142 StGB — unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Wer den Unfallort verlässt, ohne die Feststellung seiner Person und seines Fahrzeugs zu ermöglichen, macht sich nach § 142 StGB strafbar — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und das auch bei Bagatellschäden. Der Tatbestand ist allerdings nur vorsätzlich begehbar: Wer den Anstoß nicht bemerkt hat, ist nicht strafbar, und genau darin liegt der wichtigste Verteidigungsansatz.
Ausführlich: Unfallflucht nach § 142 StGB — Vorsatznachweis, tätige Reue und Führerscheinentzug →
Fahrlässige Tötung und Körperverletzung im Straßenverkehr
Werden Menschen durch Verkehrsdelikte verletzt oder getötet, greifen § 222 StGB (fahrlässige Tötung) oder § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung). Die Strafrahmen sind erheblich: Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe sind möglich. In diesen Fällen ist eine umfassende Aufklärung der Unfallursache, die Prüfung von Gutachten und die Vertretung gegenüber Nebenklägern entscheidend.
Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann nach § 315c StGB bestraft werden — mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Beide Merkmale müssen zusammentreffen, und die Gefahr muss konkret geworden sein; genau daran setzt die Verteidigung an.
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
Seit 2017 sind verbotene Kraftfahrzeugrennen ein eigenständiger Straftatbestand. Erfasst werden nicht nur organisierte Rennen, sondern auch das sogenannte Alleinrennen. Dessen Voraussetzungen sind eng: Erforderlich ist die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen — eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung genügt dafür nicht. Neben der Strafe droht die Einziehung des Fahrzeugs.
Ausführlich: Verbotenes Kraftfahrzeugrennen — Alleinrennen, Strafrahmen, Einziehung des Fahrzeugs →
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
§ 21 StVG stellt das Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Strafbar macht sich nach Absatz 1 Nr. 2 auch der Halter, der eine solche Fahrt anordnet oder zulässt — und in beiden Fällen kann das Fahrzeug eingezogen werden. Wer nur fahrlässig handelt, fällt unter den milderen Absatz 2.
Der Ablauf eines verkehrsstrafrechtlichen Verfahrens
Ein verkehrsstrafrechtliches Verfahren beginnt typischerweise mit einer Polizeikontrolle, einem Unfall oder einer Anzeige. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft folgen in der Regel die Vernehmung des Beschuldigten, die Sicherstellung des Führerscheins und gegebenenfalls die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht nach § 111a StPO. Für die Verteidigung ist es entscheidend, bereits in dieser frühen Phase aktiv zu werden: Akteneinsicht beantragen, die Beweismittel prüfen und — wenn möglich — eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abwenden oder deren Aufhebung erreichen. Im weiteren Verlauf kann das Verfahren durch Strafbefehl oder Hauptverhandlung abgeschlossen werden. In vielen Fällen ist auch eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflage möglich.
Verteidigungsstrategie: Führerscheinerhalt als Ziel
In den meisten verkehrsstrafrechtlichen Verfahren steht nicht nur die Frage von Schuld oder Unschuld im Raum, sondern vor allem die Frage, ob die Fahrerlaubnis erhalten werden kann. Für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter und viele andere Mandanten ist der Führerschein existenziell. Eine strategisch kluge Verteidigung zielt daher nicht nur auf Freispruch oder milde Strafe, sondern insbesondere auf den Erhalt der Fahrerlaubnis — durch Verfahrenseinstellungen, mildernde Umstände oder durch Vermeidung einer Entziehungsentscheidung.
Sperrfrist und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, ordnet das Gericht zugleich eine Sperrfrist an, während derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Sperrfrist beträgt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Entscheidend für die Verteidigung: Die Sperrfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 69a Abs. 7 StGB vorzeitig aufgehoben werden — etwa wenn der Verurteilte an einer verkehrspsychologischen Nachschulung teilgenommen hat oder neue Umstände eingetreten sind. Eine strategische Verteidigung berücksichtigt die Sperrfrist bereits im Hauptverfahren und bereitet die spätere Wiedererteilung vor.
Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)
Nach Alkohol- oder Drogendelikten im Straßenverkehr verlangt die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) als Voraussetzung für die Wiedererteilung. Die MPU prüft, ob der Betroffene künftig ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr führen kann. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist hier entscheidend: Die Vorbereitung auf die MPU sollte bereits parallel zum Strafverfahren beginnen. Ich berate meine Mandanten auch zum verwaltungsrechtlichen Nachspiel und koordiniere bei Bedarf mit spezialisierten Verkehrspsychologen.
Ich vertrete Mandanten in sämtlichen verkehrsstrafrechtlichen Verfahren in Kiel, Schleswig-Holstein und bundesweit — vom ersten Ermittlungsverfahren über die Hauptverhandlung bis hin zu Rechtsmitteln. Der Fokus liegt auf einer sachkundigen, strategischen Verteidigung, die alle Möglichkeiten des materiellen und prozessualen Rechts ausschöpft.
Festnahme oder Durchsuchung? Sofort handeln.
Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Verkehrsdelikt von der Polizei kontrolliert, vorgeladen oder festgenommen werden: Machen Sie keine Aussage und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Auf der Erste-Hilfe-Seite finden Sie eine Übersicht Ihrer Rechte bei Festnahme, Durchsuchung und Vorladung — verständlich erklärt vom Fachanwalt für Strafrecht.
Verkehrsstrafrechtliche Verfahren überschneiden sich häufig mit anderen Rechtsgebieten. Wenn im Zusammenhang mit dem Verkehrsdelikt auch Betäubungsmittel eine Rolle spielen — etwa bei einer Drogenfahrt — berät Rechtsanwalt Meyer auch im Betäubungsmittelstrafrecht. Bei schweren Unfällen mit wirtschaftlichem Hintergrund — etwa bei Firmenfahrzeugen oder Transportdelikten — können auch Fragen des Wirtschaftsstrafrechts relevant werden.
Weitere Informationen
Diese Übersichtsseite gibt einen ersten Überblick über das Verkehrsstrafrecht. Vertiefte Darstellungen zu den beiden häufigsten Vorwürfen finden Sie auf den Unterseiten:
- Trunkenheitsfahrt und Alkohol am Steuer — § 316 StGB, Promillegrenzen, Angriffspunkte bei der Blutprobe, Fahrverbot statt Entziehung, MPU
- Unfallflucht — § 142 StGB, Bagatellgrenze, Vorsatznachweis, tätige Reue binnen 24 Stunden, § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB
- Gefährdung des Straßenverkehrs — § 315c StGB, die sieben Tatbestandsvarianten, konkrete Gefahr, fremde Sachen von bedeutendem Wert
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen — § 315d StGB, Alleinrennen und Absichtserfordernis, Einziehung des Fahrzeugs
- Fahren ohne Fahrerlaubnis — § 21 StVG, Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung, Sperrfrist, Halterhaftung
- Fahrlässige Tötung und Körperverletzung — §§ 222, 229 StGB, Sorgfaltspflicht, Unfallrekonstruktion, Nebenklage