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Wirtschaftsstrafrecht in Kiel

Als Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht in Kiel verteidige ich diskret bei Vorwürfen von Betrug über Untreue und Steuerhinterziehung bis zu Insolvenzstraftaten — in Kiel und bundesweit.

Wirtschaftsstrafrecht in Kiel und bundesweit

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren unterscheiden sich von klassischen Strafverfahren. Sie sind komplex, können Jahre dauern und richten sich gegen Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte. Die Vorwürfe reichen von Betrug über Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzstraftaten bis hin zu Bilanzdelikten. Neben Geld- und Freiheitsstrafen drohen Berufsverbote und die Vermögensabschöpfung.

Auf dieser Seite: die vier Kernvorwürfe Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung und Insolvenzstraftaten samt ihrer Nebentatbestände mit dem Weg zur jeweiligen Vertiefung, dazu Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen, Geldwäsche und das Vorenthalten von Sozialabgaben, die Durchsuchung im Unternehmen, der Gang von der Sicherung über die Einziehung bis zur Vollstreckung und meine Arbeitsweise im Wirtschaftsstrafverfahren.

Betrug (§ 263 StGB)

Im Unternehmen knüpft der Vorwurf meist an Verträge, Lieferungen oder Abrechnungen an. § 263 StGB verlangt eine Täuschung über Tatsachen, einen darauf beruhenden Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Schaden, dazu die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Welche Vorschrift bei welcher Konstellation greift und wie der Schaden berechnet wird, ordnet Betrug und Betrugsdelikte ein. Die einzelnen Merkmale, der Streit um den Vorsatz beim Eingehungsbetrug und die Regelbeispiele des Absatzes 3 stehen auf Betrug nach § 263 StGB.

Computerbetrug und Urkundenfälschung (§§ 263a, 267 StGB)

Wo kein Mensch geirrt hat, sondern ein Datenverarbeitungsvorgang ein falsches Ergebnis geliefert hat, tritt § 263a StGB an die Stelle des Betruges; zu seinen Tathandlungen zählt die unbefugte Verwendung von Daten. § 267 StGB setzt voraus, dass ein Schriftstück über seinen Aussteller täuscht; eine inhaltlich unrichtige Rechnung unter eigenem Briefkopf erfüllt ihn nicht. Beide Vorschriften kommen selten allein, und ausgeführt sind sie auf Betrug nach § 263 StGB.

Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Für Fördermittel, Zuschüsse und Corona-Hilfen gilt ein eigener Tatbestand: § 264 StGB erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Stelle, die öffentliche Mittel an Betriebe und Unternehmen vergibt. Die Vorschrift verlangt weder einen Irrtum noch einen Schaden, und für die Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 genügt nach Absatz 5 Leichtfertigkeit. Der erste Angriffspunkt ist deshalb die Frage, ob die beanstandete Angabe subventionserheblich war; wann sie das ist, bestimmt § 264 Abs. 9 StGB. Diese Prüfung und die tätige Reue des Absatzes 6 behandle ich auf Betrug und Betrugsdelikte.

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Bei Ärzten, Zahnärzten, Pflegediensten, Heilmittelerbringern und Apotheken läuft der Vorwurf über § 263 StGB, doch für die Abrechnung gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen wird der Vermögensschaden nach gefestigter Auslegung streng formal bestimmt; maßgeblich ist, ob die abgerechnete Position ihre Voraussetzungen erfüllte. Daraus folgen Schadenssummen, die den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen und zugleich die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB und die Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB auslösen. Wie sich diese Summe berechnet, behandelt Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen; dort stehen auch die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft nach § 197a Abs. 4 SGB V und die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach den §§ 299a, 299b StGB.

Untreue (§ 266 StGB)

Untreue setzt voraus, dass jemand fremdes Vermögen zu betreuen hatte und genau diesem Vermögen einen Nachteil zufügt. § 266 Abs. 1 StGB kennt dafür zwei Wege, den Missbrauch einer eingeräumten Befugnis und die Verletzung einer Treuepflicht. Nicht jede vertragliche Pflicht ist eine Vermögensbetreuungspflicht, und der Nachteil ist der Höhe nach zu bestimmen; das Bundesverfassungsgericht hat dem Tatbestand insoweit enge Grenzen gezogen (BVerfGE 126, 170). Wie weit unternehmerisches Ermessen reicht und wann ein Einverständnis der Gesellschafter den Vorwurf ausräumt, steht auf Untreue nach § 266 StGB; geht dem Verfahren eine interne Untersuchung im Unternehmen voraus, hilft Untreue und Korruption weiter.

Trifft der Vorwurf einen Amtsträger, kommt das Dienstrecht hinzu, denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr beendet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG, für Bundesbeamte § 41 BBG); dazu Beamtenstrafrecht.

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)

Zuwendungen zwischen Unternehmen stellt § 299 StGB auf beiden Seiten unter Strafe: beim Angestellten oder Beauftragten, der einen Vorteil fordert oder annimmt, und bei dem, der ihn anbietet oder gewährt. Die Vorschrift trennt zwei Modelle; das eine knüpft an die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb an, das andere an die Verletzung von Pflichten gegenüber dem eigenen Unternehmen. Worin sie sich unterscheiden und wann neben der handelnden Person das Unternehmen eine Geldbuße trifft, steht auf Untreue und Korruption.

Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

§ 370 Abs. 1 AO erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen und das pflichtwidrige Verschweigen solcher Tatsachen, sobald daraus eine Verkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil folgt. Eine Untergrenze nennt die Vorschrift nicht; die Höhe wirkt sich erst beim Strafrahmen des Absatzes 3 aus. Wie der Verkürzungsbetrag bestimmt wird, wo die Schwelle des großen Ausmaßes verläuft und wie lange die Tat verfolgt werden kann, führt Steuerhinterziehung (§ 370 AO) aus. Wer ermittelt, ab wann ein Verfahren eingeleitet ist und welche Mitwirkungspflichten daneben bestehen bleiben, behandelt Steuerstrafverfahren. Ob überhaupt noch Raum für eine Selbstanzeige bleibt, hängt an den Sperrgründen des § 371 Abs. 2 AO und an der Betragsgrenze je Tat; darum geht es auf Selbstanzeige.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Seit 2021 zählt § 261 StGB keine Vortaten mehr auf; jede rechtswidrige Tat kommt als Herkunft in Betracht, und der Vorwurf trifft deshalb auch Unternehmer ohne Nähe zur organisierten Kriminalität. Absatz 1 Satz 1 führt in den Nummern 1 bis 4 vier Tathandlungen auf; die vierte, das Verwahren und Verwenden, setzt voraus, dass der Beschuldigte die Herkunft schon beim Erlangen kannte, während Absatz 2 das Verheimlichen und Verschleiern von Tatsachen erfasst, die für das Auffinden oder die Einziehung Bedeutung haben können. Bleibt diese Kenntnis unbelegt, greift die Leichtfertigkeit des Absatzes 6 mit einem eigenen Strafrahmen bis zu zwei Jahren; Kenntnis oder Leichtfertigkeit hat die Staatsanwaltschaft zu belegen, nicht der Beschuldigte deren Fehlen. Die vier Tathandlungen im Einzelnen und die Straffreiheit des Absatzes 8 stehen auf Geldwäsche nach § 261 StGB.

Besprechungstisch in der Kanzlei für die Mandantenbesprechung im Wirtschaftsstrafrecht
Erstgespräch und Aktenanalyse: die Grundlage jeder Verteidigungsstrategie.

Insolvenzstraftaten (§§ 283 ff. StGB, § 15a InsO)

Nach der Insolvenz einer Gesellschaft stehen zwei Vorwürfe nebeneinander: die verspätete oder unterbliebene Antragstellung, die § 15a Abs. 4 InsO mit Strafe bedroht, und Handlungen aus der Krise, die § 283 StGB erfasst. Diese Handlungen sind erst strafbar, wenn Zahlungseinstellung, Verfahrenseröffnung oder die Abweisung mangels Masse hinzutritt. Verstöße gegen Buchführungs- und Bilanzpflichten trifft daneben § 283b StGB; eine Krisenlage im Zeitpunkt der Handlung verlangt er nicht, über seinen Absatz 3 aber dieselbe Bedingung wie § 283 StGB. Wen die Antragspflicht trifft und wie Strafverfahren, Anfechtung und Geschäftsführerhaftung nebeneinanderlaufen, beschreibt Insolvenzstrafrecht.

Vorenthalten von Sozialabgaben (§ 266a StGB)

§ 266a Abs. 1 StGB erfasst allein die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt worden ist; die Arbeitgeberanteile sind nur über Absatz 2 strafbar, der unrichtige Angaben oder pflichtwidriges Unkenntnislassen gegenüber der Einzugsstelle voraussetzt. Nach Absatz 6 kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich mitteilt, in welcher Höhe Beiträge offen sind, und darlegt, warum trotz ernsthaften Bemühens nicht gezahlt werden kann; zahlt er die Beiträge dann innerhalb der angemessenen Frist nach, die die Einzugsstelle bestimmt, bleibt er insoweit straflos. Die Abgrenzung beider Absätze und die Verfahren nach einer Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit stehen auf Sozialabgaben nicht abgeführt (§ 266a StGB).

Durchsuchung und Beschlagnahme im Unternehmen

Durchsuchungen in Wirtschaftsverfahren kommen unangekündigt und können mehrere Orte zugleich treffen, den Betrieb wie die Privatwohnung. Lassen Sie sich den Beschluss geben, widersprechen Sie der Mitnahme von Unterlagen und Datenträgern ausdrücklich und sehen Sie das Verzeichnis durch, bevor Sie es unterschreiben. Machen Sie keine Angaben zur Sache und rufen Sie mich an, solange die Beamten noch im Haus sind. Was bei Durchsuchung, Vorladung und Festnahme sonst gilt, steht auf der Erste-Hilfe-Seite.

Vermögensabschöpfung und Einziehung (§§ 73 ff. StGB)

Im Ermittlungsverfahren wird zunächst gesichert: § 111b Abs. 1 StPO trägt die Beschlagnahme eines bestimmten Gegenstandes, § 111e Abs. 1 StPO den Vermögensarrest, der Bankkonten, Fahrzeuge, Immobilien und Unternehmensanteile für eine spätere Wertersatzeinziehung festhält. Anordnen kann die Einziehung nur das Gericht (§§ 73 ff. StGB); § 76a StGB betrifft demgegenüber die selbständige Einziehung, die keine Verurteilung voraussetzt. Vollstreckt wird erst aus dieser Anordnung, und dabei greift der Staat auf das zurück, was zuvor gesichert worden ist. Gegen die Sperre eines Kontos hilft Konto gesperrt weiter; die Berechnung des Betrages behandelt Einziehung und Wertersatz.

Verteidigungsstrategie im Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren erfordern eine Verteidigung, die auch wirtschaftlich denkt. Die Verteidigung muss die Geschäftsabläufe verstehen, komplexe Vertragswerke durchdringen und eng mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen zusammenarbeiten. Ich bringe neben meiner langjährigen Erfahrung als Strafverteidiger auch die Praxisnähe aus meiner früheren Tätigkeit für eine deutsche Großbank mit: Im Wertpapierhandel habe ich dort Eigenschäden aus fehlerhaft ausgeführten Geschäften reguliert — Orderwege, Handelssysteme und die Innensicht einer Bank kenne ich deshalb aus eigener Praxis, dazu unternehmerische Abläufe und Compliance-Strukturen. Das kommt der Verteidigung zugute, wo sich Vorwürfe um Bankgeschäfte, Börse und Kapitalmarkt drehen. Welches Ergebnis erreichbar ist, hängt von der Akte ab; in Betracht kommen die Einstellung, der Freispruch und die Milderung der Strafe.

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren haben oft Berührungspunkte mit anderen Rechtsgebieten. Bei internationalem Bezug — etwa wenn Vermögenswerte im Ausland liegen oder ein Europäischer Haftbefehl im Raum steht — berate ich auch im Auslieferungsrecht. Überschneidungen mit dem Betäubungsmittelstrafrecht ergeben sich beispielsweise bei Geldwäsche-Vorwürfen im Zusammenhang mit Drogenhandel.

Häufige Fragen

Was ist Wirtschaftsstrafrecht?
Das Wirtschaftsstrafrecht umfasst Straftaten im geschäftlichen und unternehmerischen Kontext — darunter Betrug, Untreue, Steuerhinterziehung, Insolvenzstraftaten und Bilanzdelikte. Es richtet sich häufig gegen Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte und erfordert eine Verteidigung, die sowohl juristisch als auch wirtschaftlich denkt.
Was tun bei einer Hausdurchsuchung im Unternehmen?
Bewahren Sie Ruhe, verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Machen Sie keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbeamten. Sie haben das Recht auf anwaltlichen Beistand während der Durchsuchung. Weitere Sofortmaßnahmen finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.
Wann bekomme ich Einsicht in die Ermittlungsakte?
Die Akteneinsicht nimmt der Verteidiger; ein Beschuldigter ohne Verteidiger kann sie nach § 147 Abs. 4 StPO eingeschränkt selbst verlangen. Nach § 147 Abs. 1 StPO darf ich alles lesen, was dem Gericht vorliegt oder bei einer Anklage vorzulegen wäre; bis die Ermittlungen in der Akte als abgeschlossen vermerkt sind, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht nach Absatz 2 beschränken, soweit der Untersuchungszweck sonst gefährdet wäre. Davon ausgenommen sind nach Absatz 3 die Vernehmungsprotokolle des Beschuldigten und die Sachverständigengutachten. In Wirtschaftsverfahren beantrage ich die Einsicht mit der Verteidigungsanzeige und gebe bis dahin keine Erklärung zur Sache ab.
Was bedeutet Vermögensabschöpfung und Einziehung?
Die Einziehung selbst ordnet das Gericht an. Schon im Ermittlungsverfahren lassen sich Konten, Immobilien und Fahrzeuge aber vorläufig sichern: durch Beschlagnahme des einzelnen Gegenstandes nach § 111b Abs. 1 StPO oder durch Vermögensarrest nach § 111e Abs. 1 StPO. Je früher ich den Beschluss prüfe, desto eher lässt sich ein unverhältnismäßiger Zugriff abwehren.

Entscheidungen zu diesem Thema

Rechtsprechung, die ich unter Aktuelles besprochen habe:

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