Die Verwertung von Daten der Messenger-App ANOM, die im Wege der Rechtshilfe aus den USA erlangt und in einem deutschen Strafverfahren als Beweismittel eingeführt wurden, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung als unzulässig verworfen.
Einordnung für die Verteidigungspraxis
Mit Beschluss vom 23. September 2025 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerde eines zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer war vom LG Mannheim wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen verurteilt worden. Die Verurteilung beruhte nahezu ausschließlich auf Chat-Nachrichten der Messenger-App ANOM, die über internationale Rechtshilfe aus den USA nach Deutschland übermittelt worden waren. Der BGH hatte die Revision zuvor verworfen. Das BVerfG setzt mit dieser Entscheidung vorläufig einen Schlusspunkt unter die deutsche Rechtsprechungsentwicklung zur Verwertbarkeit von Krypto-Messenger-Daten.
ANOM: Vom FBI entwickelt, weltweit verteilt
ANOM war eine vom FBI entwickelte und verdeckt an kriminelle Netzwerke verteilte Messenger-App. Die auf den ANOM-Geräten installierte Software sorgte dafür, dass von jeder versandten Nachricht ohne Wissen des Nutzers eine verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot-Server übermittelt wurde. Dort wurde sie vom FBI entschlüsselt, erneut verschlüsselt gespeichert und an einen Transferserver weitergeleitet. Ein bis heute unbekannter EU-Mitgliedstaat stellte den Server zur Verfügung und leitete die Daten an die USA weiter, ohne sie selbst auszuwerten. Von dort gelangten die Daten im Wege der Rechtshilfe nach Deutschland. Der Fall unterscheidet sich von EncroChat und Sky ECC dadurch, dass hier die Ermittlungsbehörde selbst die Kommunikationsinfrastruktur betrieb — was die Frage staatlich veranlasster Tatprovokation und des Gesetzesvorbehalts aufwirft.
Die Entscheidung des BVerfG: Unzulässig, aber mit Hinweisen
Das BVerfG verwarf die Verfassungsbeschwerde als unzulässig: Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht schlüssig dargelegt. Auf der Grundlage seines eigenen Vortrags seien die wesentlichen Umstände der Datenerhebung bekannt gewesen, sodass der Einwand, über die Beweismittelgewinnung sei „praktisch nichts bekannt", sich widerspreche. In der Sache stellte die Kammer klar, dass für im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gelte — entsprechend dem Auslieferungsverkehr. Von der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards im ausländischen Staat könne ausgegangen werden, solange keine entgegenstehenden Tatsachen dies erschüttern. Gleichwohl wies die Kammer darauf hin, dass ein Verwertungsverbot in Betracht komme, wenn die ausländische Beweiserhebung den unabdingbaren Grundrechtsschutz nach Art. 79 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletze oder die völkerrechtlichen Mindeststandards nach Art. 25 GG nicht eingehalten worden seien.
Vorlagepflicht an den EuGH: Maßstab konkretisiert
Der Beschwerdeführer hatte zudem gerügt, der BGH habe seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt. Das BVerfG konkretisierte den Prüfungsmaßstab: Die Vorlagepflicht werde unhaltbar gehandhabt, wenn das letztinstanzliche Gericht eine Vorlage trotz Entscheidungserheblichkeit nicht in Erwägung ziehe (grundsätzliche Verkennung) oder wenn in Fällen bestehender EuGH-Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet sei und das Gericht seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreite (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Im konkreten Fall sah die Kammer den Beurteilungsrahmen des BGH als gewahrt an.
Bedeutung für die Verteidigung
Die Entscheidung schließt die Tür nicht vollständig. Das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass ihm „bislang" keine Erkenntnisse vorliegen, die grundsätzlich für ein Verwertungsverbot sprechen — eine Formulierung, die Raum für zukünftige Entwicklungen lässt. In der Fachliteratur werden weiterhin mehrere Ansätze für die Unverwertbarkeit von ANOM-Daten diskutiert: Verstöße gegen den Kernbereich privater Lebensgestaltung, staatlich veranlasste Tatprovokation als „strukturelle Unfairness", die unmöglich gemachte Nachkontrolle der Beweiserhebung und die Umgehung des Gesetzesvorbehalts. Für die Verteidigung bedeutet dies: Die Verwertbarkeit von ANOM-Daten im Einzelfall bleibt angreifbar, sofern konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttern. Die hohen Anforderungen des BVerfG an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mahnen allerdings dazu, den Sachvortrag zu den Umständen der Datenerhebung bereits in der Tatsacheninstanz sorgfältig aufzubauen — einschließlich der Frage, ob eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angeregt werden sollte.