Verneint das Beschwerdegericht den Anfangsverdacht, der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde lag, hindert dies die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände grundsätzlich nicht. Ein Beweisverwertungsverbot kommt nur in Betracht, wenn die Verfahrensverstöße schwerwiegend, bewusst oder willkürlich begangen wurden.
Einordnung für die Verteidigungspraxis
Das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 29. Januar 2026 die Beschwerde gegen die Beschlagnahme zweier Impfpässe verworfen. Der Beschuldigte soll einen Arzt angestiftet haben, in den Impfpässen seiner Kinder fiktive MMR-Impfungen einzutragen (§ 278 Abs. 1 StGB, § 26 StGB). Die bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Impfpässe wurden nach Herausgabeverlangen der Verteidigerin ermittlungsrichterlich beschlagnahmt. Die Kammer hat die Beschlagnahme bestätigt — obwohl eine andere Beschwerdekammer desselben Landgerichts in einem Parallelverfahren den Durchsuchungsbeschluss mangels hinreichend belegten Anfangsverdachts aufgehoben hatte.
Trennung von Durchsuchung und Beschlagnahme
Die Kammer stützt sich auf die dogmatische Trennung beider Maßnahmen: Durchsuchung und Beschlagnahme sind selbstständige Ermittlungsmaßnahmen. Das Gesetz sieht kein allgemeines Beschlagnahmeverbot für Gegenstände vor, die bei einer fehlerhaften Durchsuchung aufgefunden werden. Diese Linie entspricht der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 9. Oktober 2003 — 2 BvR 1707/02) und des BGH. Die Kammer verweist ergänzend auf die Entscheidung des BVerfG vom 2. Juli 2009 (2 BvR 2225/08), wonach ein Verwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht kommt — insbesondere bei groben Verletzungen des Richtervorbehalts.
Fehlender Anfangsverdacht als bloßer Beurteilungsfehler
Besonders problematisch ist die Bewertung der Kammer, dass ein möglicherweise fehlender Anfangsverdacht keinen schwerwiegenden Verfahrensverstoß darstelle. Das Argument: Die Bewertung des Anfangsverdachts bewege sich im „diffizilen Feld der Abwägung von Indizien im Zusammenspiel mit kriminalistischer Erfahrung" und könne je nach Spruchkörper unterschiedlich ausfallen. Ein solcher Fehler sei weder bewusst noch willkürlich begangen. Diese Argumentation wirft erhebliche Bedenken auf. Denn sie läuft darauf hinaus, dass ein fehlender Anfangsverdacht — also die Grundvoraussetzung jeder Durchsuchung nach § 102 StPO — praktisch nie zu einem Verwertungsverbot führen kann, solange dem Ermittlungsrichter kein vorsätzlicher Rechtsbruch nachzuweisen ist. Damit wird die Schwelle für ein Verwertungsverbot derart hoch angesetzt, dass sie kaum noch erreichbar ist.
Widerspruch innerhalb desselben Gerichts
Ein bemerkenswerter Aspekt des Falles ist der offene Widerspruch zwischen zwei Beschwerdekammern desselben Landgerichts. In dem Parallelverfahren (12 Qs 33/25) hatte eine andere Kammer den Durchsuchungsbeschluss aufgehoben, weil nicht hinreichend belegt war, welcher Elternteil den Arzt angestiftet haben soll. Die hier entscheidende Kammer ließ ausdrücklich dahinstehen, ob diese Erwägungen übertragbar seien — und zog sich auf das Argument zurück, selbst ein fehlender Anfangsverdacht rechtfertige kein Verwertungsverbot. Das zeigt, wie unterschiedlich Kammern innerhalb eines Gerichts die Anforderungen an den Anfangsverdacht bewerten — und wie wenig Schutz der Richtervorbehalt bietet, wenn seine Missachtung folgenlos bleibt.
Bedeutung für die Verteidigung
Die Entscheidung verdeutlicht die nach wie vor hohen Hürden für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots im Bereich der Durchsuchung und Beschlagnahme. Für die Verteidigungspraxis ergeben sich daraus mehrere Konsequenzen: Erstens sollte bei rechtswidriger Durchsuchung stets der Durchsuchungsbeschluss selbst angefochten und für rechtswidrig erklärt werden — auch wenn dies die Beschlagnahme nach herrschender Rechtsprechung nicht unmittelbar hindert, schafft es eine dokumentierte Grundlage für spätere Verwertungsverbote. Zweitens muss die Verteidigung bei der Begründung eines Verwertungsverbots gezielt auf die Schwere des Verstoßes abstellen und nachweisen, dass die Fehleinschätzung des Anfangsverdachts nicht bloß ein Beurteilungsfehler war, sondern auf strukturellen Defiziten der Verdachtsprüfung beruhte. Die kritische Anmerkung der Literatur, dass ohne klare Grenzen für die Anfangsverdachtsprüfung ein Verwertungsverbot faktisch ausgeschlossen wird, verdient nachdrückliche Unterstützung.