Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c StGB setzt voraus, dass der Angeklagte tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt über das Erlangte hatte. Allein die Feststellung mittäterschaftlichen Handelns ersetzt diesen Nachweis nicht. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Mittäter kommt nur bei nachgewiesener Einigkeit über die Mitverfügungsgewalt und deren tatsächlicher Umsetzung in Betracht.
Einordnung für die Verteidigungspraxis
Der 1. Strafsenat des BGH hat eine Einziehungsentscheidung des Landgerichts aufgehoben, die gegen vier wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilte Angeklagte als Gesamtschuldner ergangen war. Das LG hatte gegen alle vier die Einziehung von 1.500 EUR angeordnet — pauschal und ohne differenzierte Feststellungen zur tatsächlichen Verfügungsgewalt der einzelnen Angeklagten über die Tatbeute.
Der Sachverhalt: Fluchtfahrer ohne Beutekontakt
Die vier Angeklagten überfielen den Geschädigten in dessen Wohnung. Während drei Angeklagte eindrangen, wartete der vierte (B2) als Fahrer im Fluchtfahrzeug. Zwei der Angeklagten (L und B1) nahmen 700 EUR Bargeld und ein Mobiltelefon im Wert von 800 EUR an sich und flüchteten zu Fuß. B2 entfernte sich allein mit dem Fahrzeug und hatte bis zu seiner Festnahme keinen persönlichen Kontakt mehr zu L und B1. Die Beute wurde zwischen L und B1 hälftig aufgeteilt — B2 und der dritte Angeklagte (S) gingen leer aus. Dennoch ordnete das LG gegen alle vier als Gesamtschuldner die Einziehung von 1.500 EUR an.
Die Grundsätze des BGH zur Mitverfügungsgewalt
Der BGH stellt klar: Ein Vermögenswert ist dann „erlangt" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, wenn er dem Tatbeteiligten in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben konnte. Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns ersetzt die fehlende Darlegung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht. Für eine gesamtschuldnerische Haftung müssen sich die Beteiligten einig gewesen sein, dass jedem die Mitverfügungsgewalt zukommen soll — und diese muss auch tatsächlich bestanden haben. Faktische Mitverfügungsgewalt liegt vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff nehmen konnte. Bei einem vor Ort anwesenden Mittäter kann sich dies auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln — eine solche Abrede muss aber umgesetzt werden.
Konsequenz: Kein Erlangens bei B2
Für B2, den Fluchtfahrer, war die Sache klar: Er hatte zu keinem Zeitpunkt tatsächliche Verfügungsgewalt über die Beute. Er war nicht in der Wohnung anwesend, hatte nach der Tat keinen Kontakt zu den Beuteträgern und erhielt auch keinen Anteil. Die vor der Tat möglicherweise bestehende Abrede über eine Beuteteilung wurde nie umgesetzt. Ein Vermögenszufluss liegt daher nicht vor. Der BGH hat die Einziehungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen — im Übrigen auch zugunsten des nicht revidierenden Mitangeklagten S nach § 357 Satz 1 StPO.
Bedeutung für die Verteidigung
Die Entscheidung bestätigt die gefestigte BGH-Rechtsprechung, dass Mittäterschaft und Einziehung strikt zu trennen sind. In der Praxis der Landgerichte wird die Einziehung häufig pauschal gegen alle Mittäter als Gesamtschuldner angeordnet, ohne dass die tatsächliche Verfügungsgewalt jedes Einzelnen sauber festgestellt wird. Die Verteidigung sollte bereits in der Tatsacheninstanz darauf drängen, dass das Gericht differenzierte Feststellungen zum Verbleib der Beute und zur Frage trifft, wer wann worüber tatsächliche Verfügungsgewalt hatte. Insbesondere bei Fluchtfahrern, Hinterleuten und solchen Mittätern, die an der unmittelbaren Tatausführung nicht beteiligt waren, lassen sich Einziehungsentscheidungen häufig erfolgreich angreifen. Der Beschluss bietet zudem einen wichtigen Ansatzpunkt bei Täter-Opfer-Ausgleich: Soweit der Anspruch des Verletzten durch Schadenswiedergutmachung erloschen ist, scheidet die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB aus.