Bei der Einziehung von Taterträgen im Geldwäscheverfahren muss das Tatgericht positiv feststellen, dass der eingezogene Vermögensgegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. Eine bloß indizielle Verknüpfung oder die fehlende Erklärbarkeit der legalen Herkunft durch den Angeklagten genügt als alleinige Grundlage für die Einziehungsanordnung nicht. Die erweiterte Einziehung nach § 73a StGB setzt eine gesonderte tatrichterliche Überzeugungsbildung voraus.
Einordnung für die Verteidigungspraxis
Geldwäsche (§ 261 StGB) und die daran anknüpfende Vermögensabschöpfung sind in den letzten Jahren zu einem zentralen Instrument staatlicher Strafverfolgung geworden — nicht zuletzt, weil die Reform des § 261 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (2021) den Tatbestand erheblich erweitert und insbesondere die Beschränkung auf Vortaten aus einem Katalog beseitigt hat. In der Praxis erlangen Einziehungsverfahren nach §§ 73 ff. StGB damit eine Dimension, die für viele Angeklagte wirtschaftlich existenzbedrohend ist. Umso wichtiger sind klare Maßstäbe für die Beweisanforderungen.
Das Grundproblem: Herkunftsnachweis bei verschachtelten Geldflüssen
In typischen Geldwäscheverfahren stellt sich das tatrichterliche Beweisproblem strukturell anders dar als bei klassischen Vermögensdelikten. Die Vermögenswerte, deren Einziehung begehrt wird, sind häufig mehrfach transferiert, in legale Vermögensstrukturen eingebettet oder mit Mitteln legaler Herkunft vermengt worden. Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Konstellationen oft nur belegen, dass der Angeklagte Vermögenswerte besaß oder erlangte, die nicht aus seiner erklärten legalen Einkommensquelle stammen können. Die Frage ist dann, ob dies für die Einziehungsanordnung ausreicht.
Der BGH beantwortet diese Frage klar: Nein. Das Tatgericht muss positiv feststellen — mit der für strafrechtliche Entscheidungen erforderlichen Überzeugung — dass der konkrete eingezogene Gegenstand aus einer rechtswidrigen Vortat herrührt. Der Umkehrschluss aus einer fehlenden legalen Erklärbarkeit durch den Angeklagten allein trägt die Einziehungsanordnung nicht. Das Gericht darf sich nicht auf die Formel zurückziehen, der Angeklagte habe keine plausible legale Herkunft darlegen können.
Abgrenzung: Einziehung nach § 73 StGB und erweiterte Einziehung nach § 73a StGB
Besondere Bedeutung gewinnt die Entscheidung im Zusammenspiel mit § 73a StGB, der sogenannten erweiterten Einziehung. Diese Norm erlaubt die Einziehung von Vermögenswerten, die nicht unmittelbar aus der abgeurteilten Tat stammen, wenn das Gericht überzeugt ist, dass sie aus anderen rechtswidrigen Taten herrühren. Hier gilt nach dem BGH ein eigenständiger Überzeugungsmaßstab: Das Tatgericht muss die Überzeugung gewinnen, dass die betreffenden Werte deliktischer Herkunft sind — nicht lediglich, dass eine legale Herkunft unwahrscheinlich erscheint. Diese Differenzierung hat in der tatgerichtlichen Praxis bislang zu erheblichen Unschärfen geführt, die der BGH nun korrigiert.
Konsequenzen für die Verteidigung in Einziehungsverfahren
Für die Verteidigung ergibt sich hieraus eine klare strategische Leitlinie: Die Einziehungsanordnung ist eigenständig anfechtbar — und zwar nicht erst im Hauptverfahren, sondern bereits im Ermittlungsverfahren durch Angriffe gegen den Vermögensarrest nach § 111e StPO. Der Beschluss über den Vermögensarrest muss konkrete Feststellungen zur deliktischen Herkunft der arrestierten Gegenstände enthalten. Fehlt es daran, ist der Arrest anfechtbar.
Im Hauptverfahren sollte die Verteidigung konsequent auf die Trennung zwischen dem Herkunftsnachweis für die Verurteilung nach § 261 StGB und dem separaten Einziehungsnachweis hinweisen. Beides sind eigenständige Entscheidungsschritte, für die das Tatgericht jeweils eine gesonderte Überzeugungsbildung vorzunehmen hat. Die schlichte Aussage, der Angeklagte habe die Herkunft der Mittel nicht plausibel erklären können, genügt nach der vorliegenden Entscheidung nicht als tragfähige Grundlage für die Einziehung.
Ausblick: Europarechtliche Vorgaben und nationale Umsetzung
Die Entscheidung des BGH steht in einem breiteren europarechtlichen Kontext. Die EU-Richtlinie 2018/1673 zur Bekämpfung der Geldwäsche durch das Strafrecht sowie die Richtlinie 2014/42/EU über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten haben die nationalen Gesetzgeber zu einer Verschärfung der Einziehungsvorschriften angehalten. Gleichzeitig stellt Art. 47 GRCh sicher, dass Einziehungsverfahren den Anforderungen eines fairen Verfahrens genügen müssen. Die BGH-Rechtsprechung zum Herkunftsnachweis ist damit auch ein Beitrag zur Wahrung grundrechtlicher Verfahrensgarantien im Einziehungsrecht.