Liegen systemische oder allgemeine Mängel in den Haftbedingungen des Ausstellungsstaats vor, die durch objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben belegt sind, hat das vollstreckende Gericht nach Maßgabe der Aranyosi/Dorobantu-Rechtsprechung des EuGH zunächst konkrete und genaue Angaben der Ausstellungsbehörde über die tatsächlichen Haftbedingungen einzuholen. Ergeben diese keine Gewissheit, dass keine Gefahr einer erniedrigenden Behandlung besteht, ist die Auslieferung aufzuschieben.
Einordnung für die Verteidigungspraxis
Das OLG Hamburg hat in dieser Entscheidung die Aranyosi/Dorobantu-Rechtsprechung des EuGH konsequent angewendet und die Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen aufgeschoben, nachdem konkrete Hinweise auf systemische Mängel in den Haftbedingungen der in Betracht kommenden rumänischen Vollzugsanstalten vorlagen. Die Entscheidung ist für die Auslieferungsrechts-Praxis in Deutschland von erheblicher Bedeutung, weil sie zeigt, unter welchen Voraussetzungen das Grundrecht aus Art. 4 GRCh (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den EU-Mitgliedstaaten Schranken setzt.
Der Aranyosi/Dorobantu-Standard: zweistufige Prüfung
Der EuGH hat in den Entscheidungen Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15) sowie Dorobantu (C-128/18) ein zweistufiges Prüfprogramm entwickelt. Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob im Ausstellungsstaat systemische oder allgemeine Mängel in den Haftbedingungen bestehen. Maßgeblich sind dabei Urteile des EGMR gegen den Ausstellungsstaat wegen Verletzung von Art. 3 EMRK, Berichte des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) sowie einschlägige Rechtsprechung nationaler Gerichte zu Auslieferungen in diesen Staat.
Auf der zweiten Stufe — sofern die erste bejaht wird — muss das vollstreckende Gericht die Ausstellungsbehörde um konkrete Angaben zu den Haftbedingungen in der voraussichtlich aufnehmenden Einrichtung ersuchen. Nur wenn diese Angaben eine hinreichende Gewissheit begründen, dass keine erniedrigende Behandlung droht, darf die Auslieferung vollzogen werden. Fehlt diese Gewissheit, ist die Auslieferung aufzuschieben — nicht zwingend endgültig abzulehnen, aber vorläufig zu unterbrechen.
Die Situation rumänischer Vollzugsanstalten
Rumänien ist ein Musterkasus für die Aranyosi/Dorobantu-Prüfung: Der EGMR hat Rumänien in einer Vielzahl von Entscheidungen wegen unzumutbarer Überbelegung, mangelhafter Hygiene und unzureichender medizinischer Versorgung verurteilt. Das CPT hat in mehreren Berichten auf systemische Defizite hingewiesen. Das OLG Hamburg stützte sich auf aktuelle CPT-Berichte sowie auf Entscheidungen anderer OLGs und des BGH, die ebenfalls die Anforderungen an den Nachweis angemessener Haftbedingungen bei rumänischen Auslieferungsersuchen verschärft hatten.
Im konkreten Fall hatte die zuständige rumänische Zentralbehörde zunächst lediglich pauschal erklärt, die Mindeststandards würden eingehalten. Das OLG Hamburg wertete diese Erklärung als unzureichend: Erforderlich sind nach dem EuGH-Standard konkrete Angaben zur geplanten Unterbringungs-einrichtung — insbesondere zur Zellengröße pro Insasse, zur Belegung, zu sanitären Einrichtungen und zur medizinischen Versorgung. Allgemeine Zusicherungen genügen nicht.
Praxishinweise für das Auslieferungsverfahren
Für die Verteidigung in EuHb-Verfahren ergibt sich aus dieser Entscheidung eine konkrete Handlungslinie. Sobald ein Auslieferungsersuchen aus einem Staat vorliegt, der wegen Haftbedingungen in der Kritik steht — namentlich Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Polen (in bestimmten Konstellationen) und weitere Staaten — sollte die Verteidigung frühzeitig auf die Aranyosi/Dorobantu-Prüfung hinweisen und die Einholung konkreter Haftbedingungsangaben beantragen. Hierfür empfiehlt sich die Zusammenstellung einschlägiger CPT-Berichte, EGMR-Urteile und Beschlüsse anderer OLGs zu dem betreffenden Staat.
Ergänzend sollte die individuelle Situation des Mandanten — gesundheitliche Beeinträchtigungen, Behinderungen, psychische Erkrankungen — vorgetragen werden, da diese das Risiko einer Grundrechtsverletzung im konkreten Fall erhöhen und die Anforderungen an die Haftbedingungsgarantien verschärfen können. Das OLG Hamburg hat in dieser Entscheidung klargemacht, dass eine oberflächliche Prüfung nicht genügt und der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens dort an seine Grenzen stößt, wo er zur Duldung von Grundrechtsverletzungen führen würde.
Bedeutung für den Grundsatz gegenseitigen Vertrauens
Die Entscheidung hat auch eine rechtspolitische Dimension. Der Europäische Haftbefehl und der dahinterstehende Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sind fundamentale Instrumente des europäischen Strafrechtsraums. Ihre Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten tatsächlich vergleichbare Grundrechtsstandards einhalten. Wo dies — wie im Bereich der Haftbedingungen in mehreren osteuropäischen Mitgliedstaaten — nicht der Fall ist, darf der formale Vertrauensgrundsatz nicht zur Augen-zu-Rechtsprechung verleiten. Das OLG Hamburg setzt mit dieser Entscheidung ein klares Zeichen, dass Grundrechtsschutz im Auslieferungsverfahren keine Formsache ist.