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Untersuchungshaft — BVerfG stärkt Verhältnismäßigkeitsprüfung

Beschluss vom 8. April 2025 — 2 BvR 1015/24
Normen: §§ 112, 112a StPO § 116 StPO Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Art. 104 GG
Leitsatz (redaktionell)

Ein Haftbefehl, der sich auf die Feststellung des Haftgrundes beschränkt, ohne sich konkret mit der Frage auseinanderzusetzen, ob mildere Maßnahmen nach § 116 StPO — namentlich Meldeauflage, Aufenthaltsgebot oder Sicherheitsleistung — zur Haftzielerreichung gleich geeignet wären, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht.

Einordnung für die Verteidigungspraxis

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dieser Entscheidung erneut klargestellt, was in der richterlichen Praxis der Amtsgerichte und Landgerichte allzu häufig vernachlässigt wird: Die Anordnung von Untersuchungshaft ist kein Automatismus. Zwischen dem Vorliegen eines Haftgrundes und der Anordnung von Haft steht eine eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung, die im Haftbefehl ausdrücklich dokumentiert werden muss. Diese Anforderung ist nicht neu — aber sie wird, wie der vorliegende Fall zeigt, in der Praxis systematisch unterschätzt.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Untersuchungshaft

§ 116 StPO ordnet an, dass der Richter die Vollziehung des Haftbefehls aussetzen soll, wenn weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft — je nach Haftgrund: Sicherung des Verfahrens, Verhinderung von Verdunkelung oder Verhinderung weiterer Straftaten — ebenso gut erreichen können. Zu diesen Maßnahmen zählen die Meldepflicht, das Verbot, den Wohnort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen, die Weisung, sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sowie die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Erst wenn diese Alternativen im konkreten Fall nicht ausreichen, darf Untersuchungshaft vollzogen werden.

Das BVerfG betont, dass diese Subsidiaritätsprüfung nicht lediglich pro forma zu erfolgen hat. Es genügt nicht, in einem Haftbefehl formularmäßig zu vermerken, Haftalternativen kämen nicht in Betracht. Vielmehr muss der Richter konkret begründen, weshalb die individuellen Verhältnisse des Beschuldigten — seine Wohnsituation, seine familiären und beruflichen Bindungen, seine wirtschaftliche Lage, sein bisheriges Prozessverhalten — dazu führen, dass mildere Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft im konkreten Fall nicht erfüllen können.

Einzelfallanalyse statt Schablone

Im zugrunde liegenden Verfahren war der Beschuldigte wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei in Untersuchungshaft genommen worden; als Haftgrund wurde Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen. Der Haftbefehl enthielt eine Passage, die erkennen ließ, dass der Richter die Fluchtgefahr nicht durch Haftalternativen für kompensierbar hielt — ohne jedoch auf die konkreten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einzugehen. Der Beschuldigte war seit Jahren im Inland gemeldet, hatte keinen ausländischen Wohnsitz, verfügte über feste Arbeit und lebte mit seiner Familie zusammen. Das BVerfG hob den Haftbefehl auf: Diese Umstände hätten zwingend in die Haftalternativenprüfung einbezogen werden müssen.

Bedeutung für die Haftprüfung und das Haftbeschwerdeverfahren

Die Entscheidung hat unmittelbare praktische Konsequenzen für die Verteidigungsstrategie in Haftsachen. Bei jeder Haftprüfung nach § 117 StPO und jeder Haftbeschwerde nach § 304 StPO sollte sorgfältig geprüft werden, ob der Haftbefehl eine hinreichende Auseinandersetzung mit den persönlichen Verhältnissen des Mandanten und den konkret möglichen Haftalternativen enthält. Ein formelhafter Ausschluss von Alternativen ohne individuelle Begründung macht den Haftbefehl anfechtbar — und das BVerfG greift ein, wenn die Fachgerichte diese Prüfung unterlassen.

Verteidiger sollten daher im Haftprüfungsantrag stets detailliert zu den persönlichen Verhältnissen des Mandanten vortragen: fester Wohnsitz, Familienbindungen, Arbeitsverhältnis, soziales Umfeld, bisheriges Verhalten im Verfahren, Pass- und Reisedokumente. Je konkreter dieser Vortrag ist, desto schwerer fällt es dem Gericht, Haftalternativen mit einem Satz abzutun. Wo dies dennoch geschieht, bietet die vorliegende BVerfG-Entscheidung eine belastbare Grundlage für die Verfassungsbeschwerde.

Untersuchungshaft und europäische Grundrechte

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch der EGMR in ständiger Rechtsprechung — zuletzt bekräftigt in Buzadji gegen Republik Moldau — verlangt, dass nationale Gerichte bei der Verlängerung von Untersuchungshaft konkrete, auf den Einzelfall bezogene Gründe angeben müssen, warum der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß bleiben kann. Beide Maßstäbe — verfassungsrechtlicher und konventionsrechtlicher — laufen damit auf dasselbe Ergebnis hinaus: Formularmäßige Haftbefehle sind rechtswidrig. Die Entscheidung des BVerfG stärkt diese Linie und gibt der Verteidigung ein weiteres Argument in die Hand.

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