Tür öffnen — und sofort Anwalt anrufen
Eine Hausdurchsuchung beginnt fast immer zwischen 6 und 7 Uhr morgens. Klingeln, Klopfen, manchmal ein lautes Rufen. Die natürliche Reaktion ist Panik — und genau das ist gefährlich. Denn was Sie in den ersten Minuten tun oder sagen, hat unmittelbare Auswirkungen auf das gesamte Verfahren.
Öffnen Sie die Tür — Sie können die Durchsuchung ohnehin nicht verhindern, und ein Verweigern der Türöffnung kann zum gewaltsamen Eindringen führen. Sobald die Tür offen ist: Rufen Sie sofort Ihren Strafverteidiger an. Sie haben dieses Recht, und die Beamten müssen Ihnen die Gelegenheit dazu geben. In meiner Praxis erlebe ich regelmäßig, dass allein die Anwesenheit eines Anwalts die Durchsuchung in geordnetere Bahnen lenkt und vermeidbare Fehler verhindert.
Durchsuchungsbeschluss — nicht immer erforderlich
Grundsätzlich benötigt eine Wohnungsdurchsuchung einen richterlichen Beschluss (§ 105 Abs. 1 StPO). In der Praxis kommen die Beamten aber nicht immer mit einem solchen Beschluss. Bei sogenannter „Gefahr im Verzug" — wenn also der Ermittlungserfolg durch die Verzögerung einer richterlichen Anordnung gefährdet wäre — dürfen auch die Staatsanwaltschaft und sogar die Polizei selbst die Durchsuchung anordnen. Der richterliche Beschluss muss dann innerhalb von drei Werktagen nachgeholt werden (§ 98 Abs. 2 StPO). Wird er nicht nachgeholt, ist die Durchsuchung rechtswidrig.
Liegt ein Beschluss vor, verlangen Sie ihn und lesen Sie ihn sorgfältig. Er muss den konkreten Tatvorwurf benennen, die zu durchsuchenden Räume bezeichnen und angeben, wonach gesucht wird. Ein pauschaler Beschluss ohne klare Begrenzung kann rechtswidrig sein — das LG Nürnberg-Fürth hat kürzlich gezeigt, welche Folgen fehlerhafte Beschlüsse haben können. Liegt kein Beschluss vor, fragen Sie die Beamten ausdrücklich, auf welcher Grundlage die Durchsuchung erfolgt, und notieren Sie die Antwort.
Was Sie während der Durchsuchung tun sollten
Bleiben Sie anwesend und beobachten Sie, was die Beamten mitnehmen. Verlangen Sie ein Beschlagnahmeprotokoll — das ist Ihr gutes Recht nach § 98 StPO. Widersprechen Sie jeder einzelnen Beschlagnahme ausdrücklich und zu Protokoll. Dieser Widerspruch ist keine Formalität: Ohne ihn wird die gerichtliche Überprüfung deutlich schwieriger.
Ziehen Sie nach Möglichkeit einen Zeugen hinzu — einen Nachbarn, Mitbewohner oder Familienangehörigen. Und erstellen Sie nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll: Wann kamen die Beamten? Wie viele waren es? Welche Räume wurden durchsucht? Was wurde mitgenommen? Wurden Ihnen Ihre Rechte erklärt?
Was Sie auf keinen Fall tun dürfen
Machen Sie keine Aussage zur Sache — auch keine vermeintlich harmlosen Kommentare. „Das gehört meinem Mitbewohner" oder „Davon weiß ich nichts" sind Aussagen, die gegen Sie verwendet werden. Schweigen Sie konsequent und verweisen Sie auf Ihren Anwalt.
Löschen Sie keine Dateien, verstecken Sie keine Gegenstände, vernichten Sie keine Dokumente. All das kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden und einen Haftgrund begründen. Bedienen Sie keine Computer oder Smartphones in Gegenwart der Ermittler.
Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand — das ist strafbar und macht alles schlimmer. Ihr Widerstand gehört ins Protokoll und in den Gerichtssaal, nicht in den Flur.
Besonderheit: Durchsuchung bei Unternehmen
Wird Ihr Betrieb oder Büro durchsucht, gelten zusätzliche Regeln. Informieren Sie sofort alle Mitarbeiter über ihr Schweigerecht. Stoppen Sie die interne Kommunikation per E-Mail oder Messenger. In Wirtschaftsstrafsachen erstreckt sich die Durchsuchung regelmäßig auf Server und Cloud-Speicher — hier ist schnelle anwaltliche Reaktion besonders wichtig.
Vertiefende Informationen zur Sofortreaktion bei Durchsuchung und Festnahme finden Sie auf unserer Erste-Hilfe-Seite.