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Darf ich bei der Polizei schweigen?

Kurzantwort: Ja. Das Schweigerecht ist Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel. Die Belehrung darüber schreibt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vor; für die Vernehmung durch Polizeibeamte ordnet § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO dasselbe an, vor Staatsanwaltschaft und Gericht gilt es ebenso. Es deckt die Angaben zur Sache; Ihre Personalien müssen Sie nennen. Schweigen Sie durchgehend, darf Ihnen das nicht zum Nachteil gereichen. Wer erst redet und dann bei einzelnen Fragen abbricht, muss mit einer Bewertung dieser Stelle rechnen. Sagen Sie deshalb einen Satz und sonst nichts: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte meinen Anwalt anrufen."

Das Schweigerecht — ein Grundrecht

Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist jeder Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Für die Vernehmung durch Polizeibeamte ordnet § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO dieselbe Belehrung an. Sie erfolgt zu Beginn jeder Vernehmung. Aus vollständigem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden; das ist eine unmittelbare Ausprägung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie durchgehend schweigen, darf kein Gericht sagen „Der Angeklagte hat geschwiegen, also muss er schuldig sein." Schweigen ist ein Recht. Solange Sie die Beweislage nicht kennen, ist es die richtige Entscheidung.

Diesen Schutz hat aber nur das vollständige Schweigen. Wer sich zur Sache einlässt und einzelne Fragen unbeantwortet lässt, muss hinnehmen, dass das Gericht diese Auslassung würdigt. Halbe Auskünfte sind deshalb gefährlicher als gar keine. Entweder Sie sagen zur Sache nichts, oder Sie sagen nur das, was mit dem Verteidiger abgestimmt ist. Haben Sie schon angefangen zu reden, brechen Sie die Vernehmung ab und rufen Sie mich an, bevor Sie weitersprechen.

Warum Reden ohne Aktenkenntnis schadet

Ein Fehler, der sich am schwersten reparieren lässt: eine Aussage bei der Polizei, bevor die Akte bekannt ist und bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie nicht, was die Behörden über Sie zusammengetragen haben. Jede Aussage kann Widersprüche erzeugen, Lücken schließen oder neue Ermittlungsansätze liefern — selbst wenn Sie die Wahrheit sagen.

Vernehmungsbeamte arbeiten mit Techniken, die darauf abzielen, Sie zum Reden zu bringen. Verharmlosung: „Das ist nur eine Formsache." Kooperation: „Helfen Sie uns, dann berücksichtigen wir das." Zeitdruck: „Wenn Sie jetzt nicht aussagen, wird es schwieriger." Und der Klassiker, der auf das schlechte Gewissen zielt: „Warum schweigen Sie, wenn Sie nichts zu verbergen haben?" All das sind taktische Formulierungen, keine Rechtsberatung. Sie müssen sich dafür nicht rechtfertigen, dass Sie ein Grundrecht ausüben.

Merksatz: Alles, was Sie bei der Polizei sagen, wird protokolliert und kann in der Hauptverhandlung gegen Sie verwendet werden. Auch „Ich war das nicht" ist eine Aussage, die Folgen haben kann.

Wann kann eine Aussage sinnvoll sein?

Es gibt Situationen, in denen eine gezielte Einlassung strategisch klug sein kann — etwa wenn ein wasserdichtes Alibi vorliegt oder wenn eine Verteidigungsschrift das Verfahren zur Einstellung bringen kann. Aber: Diese Entscheidung bereite ich nach Akteneinsicht vor; treffen müssen Sie sie, aber nicht unter dem Druck einer laufenden Vernehmung. Der richtige Zeitpunkt für eine Aussage ist nach Kenntnis der Beweislage, nicht vorher.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder bei einer Durchsuchung angesprochen werden: Sagen Sie nur einen Satz — „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte meinen Anwalt anrufen." Mehr brauchen Sie nicht. Die Erste-Hilfe-Seite fasst die wichtigsten Verhaltensregeln zusammen.

Gilt das Schweigerecht auch in der Hauptverhandlung?

Auch in der Hauptverhandlung wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 Satz 1 StPO). Schweigt er durchgehend, darf das Gericht daraus nichts zu seinen Lasten herleiten. Lässt er sich dagegen zur Sache ein und beantwortet einzelne Fragen nicht, darf das Gericht diese Lücken würdigen. Auch eine vorbereitete Erklärung ohne anschließende Beantwortung von Fragen ist möglich; das Gericht darf bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, dass sie sich nicht nachfragen ließ.

In der Praxis entscheiden Verteidiger und Mandant gemeinsam, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Manchmal ist eine gut vorbereitete Erklärung, die die eigene Sicht auf die Tat darlegt, strategisch vorteilhaft — etwa wenn die Beweislage günstig ist oder wenn das Gericht auf eine Kooperation reagiert. Manchmal ist vollständiges Schweigen die klügere Wahl. Diese Entscheidung sollte niemals spontan getroffen werden, sondern nach gründlicher Auswertung der Akten.

Müssen Sie Ihren Namen nennen?

Ihren Namen müssen Sie nennen. Das Schweigerecht gilt für Angaben zur Sache, also zum Tatvorwurf; zur eigenen Person müssen Sie sich vollständig erklären: Vor-, Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Wer eine dieser Angaben verweigert oder falsch macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden kann (§ 111 Abs. 1 und 3 OWiG). Verweigern Sie die Angaben, dürfen Sie außerdem festgehalten werden, wenn sich Ihre Identität sonst nicht oder nur mit erheblichem Aufwand feststellen lässt (§ 163b Abs. 1 Satz 2 StPO). Das Schweigerecht ist ein starkes Recht; setzen Sie es dort ein, wo es zählt.

Der einzige Satz, den Sie sagen sollten: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte meinen Anwalt anrufen." Mehr braucht es nicht. Keine Erklärungen, keine Entschuldigungen, keine Versuche, die Situation aufzuklären.
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