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Was kostet ein Strafverteidiger?

Kurzantwort: Die Kosten richten sich nach dem Umfang des Verfahrens. Für ein einfaches Amtsgerichtsverfahren liegen die gesetzlichen Gebühren im unteren vierstelligen Bereich. Bei komplexen Verfahren wird eine individuelle Vergütungsvereinbarung getroffen. Eine Ersteinschätzung am Telefon ist kostenlos.

Gesetzliche Gebühren nach dem RVG

Die Grundlage der Vergütung bildet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es sieht für jedes Verfahrensstadium — Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren — sogenannte Rahmengebühren vor. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die konkrete Gebühr nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache.

Für ein Strafbefehlsverfahren vor dem Amtsgericht mit einer Hauptverhandlung bewegen sich die gesetzlichen Gebühren typischerweise zwischen 1.000 und 2.500 €. Bei umfangreichen Verfahren vor dem Landgericht oder bei Wirtschaftsstrafsachen steigen die Gebühren entsprechend.

Individuelle Honorarvereinbarung

Bei Mandaten mit erhöhtem Arbeitsaufwand wird eine individuelle Vergütungsvereinbarung geschlossen — üblicherweise auf Stundenbasis oder als Pauschalhonorar für bestimmte Abschnitte. In unserer Kanzlei besprechen wir die voraussichtlichen Kosten immer offen und verbindlich, bevor ein Mandat beginnt. Detaillierte Informationen finden Sie unter Honorar & Mandat.

Rechtsschutzversicherung: Ob Ihre RSV die Kosten übernimmt, hängt vom Tarif ab. Die meisten Versicherungen erstatten nur die gesetzlichen Gebühren — nicht die Kosten einer Honorarvereinbarung. Bei Vorsatzdelikten kann die Deckung abgelehnt werden. Wir klären die Deckungsfrage gerne im Erstgespräch.

Pflichtverteidiger — wirklich kostenlos?

Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn eine Verteidigung vorgeschrieben ist. Zunächst zahlt die Staatskasse. Aber: Bei einer Verurteilung werden die Kosten dem Angeklagten auferlegt. Und die Pflichtverteidigergebühren sind gedeckelt — oft deutlich unter dem, was eine engagierte Verteidigung erfordert. Sie können Ihren Pflichtverteidiger selbst wählen — nutzen Sie dieses Recht.

Kosten bei Freispruch

Bei Freispruch oder Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen — allerdings nur die gesetzlichen Gebühren. Bei Einstellung nach § 153a StPO (gegen Auflage) gibt es in der Regel keine Erstattung. Betrachten Sie die Kosten einer qualifizierten Verteidigung als Investition: Ein Strafverfahren kann Ihre berufliche Existenz, Ihre Freiheit und Ihren Ruf gefährden. Die Erste-Hilfe-Seite gibt einen ersten Überblick.