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Vorladung von der Polizei — muss ich hin?

Kurzantwort: Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Und selbst wenn Sie hingehen: Sie müssen nichts sagen. Der wichtigste Schritt ist ein Anruf beim Anwalt — vor allem anderen.

Polizeiliche Vorladung — keine Erscheinenspflicht

Viele Mandanten kommen mit demselben Satz zu mir: „Ich wollte nur schnell aufklären, was passiert ist." Genau das ist der Fehler, den die Ermittlungsbehörden sich erhoffen. Denn als Beschuldigter sind Sie nach der Strafprozessordnung nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie müssen weder erscheinen noch antworten noch zurückrufen.

Das ändert sich erst bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch ein Gericht — hier besteht Erscheinenspflicht. Aber selbst dann sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Prüfen Sie immer genau, wer Sie vorlädt.

Was droht, wenn man einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung unentschuldigt fernbleibt? § 163a Abs. 3 Satz 1 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft, die zwangsweise Vorführung anzuordnen. Das bedeutet in der Praxis: Polizeibeamte holen den Beschuldigten zuhause oder am Arbeitsplatz ab und bringen ihn zur Vernehmung. Gerade deshalb ist es wichtig, eine Ladung der Staatsanwaltschaft niemals zu ignorieren — auch wenn man schweigen möchte. Der Verteidiger teilt der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen vorab schriftlich mit, dass vom Schweigerecht Gebrauch gemacht wird; eine persönliche Vorführung wird dann regelmäßig nicht mehr durchgesetzt.

Vorladung der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft

Seit der StPO-Reform 2017 gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach § 163 Abs. 3 StPO sind Zeugen verpflichtet, vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft — also in aller Regel der Polizei — zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Die Polizei muss das in der Ladung kenntlich machen; in der Praxis geschieht das durch einen ausdrücklichen Hinweis oder durch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft.

Für Beschuldigte gilt diese Erweiterung nicht. Sie bleiben auch bei einer polizeilichen Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft ohne Erscheinenspflicht — verpflichtet sind Beschuldigte nur bei unmittelbarer Ladung durch die Staatsanwaltschaft selbst. Für Laien ist diese Unterscheidung im Einzelfall schwer zu treffen. Prüfen Sie Briefkopf, Aktenzeichen und Unterschrift genau, oder lassen Sie die Vorladung anwaltlich einordnen, bevor Sie den Termin versäumen.

Warum Sie nicht „mal eben" aussagen sollten

Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie nicht, was gegen Sie vorliegt. Sie kennen weder die Zeugenaussagen noch die Beweislage. Jede Aussage, die Sie in diesem Zustand machen, kann Widersprüche erzeugen, die später gegen Sie verwendet werden — selbst wenn Sie die Wahrheit sagen. Polizeibeamte sind in Vernehmungstechniken geschult und arbeiten mit Methoden, die darauf abzielen, Sie zum Reden zu bringen.

Lesen Sie dazu auch den FAQ-Beitrag: Darf ich bei der Polizei einfach schweigen?

Was Sie stattdessen tun sollten

Beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte entscheiden, ob — und wenn ja, was — Sie zur Sache sagen. In vielen Fällen gelingt es durch eine gezielte anwaltliche Stellungnahme, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, ohne dass es jemals zu einer Anklage kommt.

Beschuldigter oder Zeuge?

Achten Sie genau auf die Formulierung der Vorladung. Als Zeuge haben Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine Aussagepflicht — es sei denn, Sie würden sich selbst belasten (§ 55 StPO). Aber auch darüber hinaus gibt es wichtige Ausnahmen: Nach § 52 StPO steht Angehörigen des Beschuldigten — Ehegatten, Verlobten, Lebenspartnern und nahen Verwandten — ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Wer in einem solchen Näheverhältnis zum Beschuldigten steht, muss überhaupt nicht aussagen. Darüber hinaus können sich Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche und Journalisten nach § 53 StPO auf ihr berufliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

In der Praxis werden Beschuldigte manchmal zunächst als Zeugen vernommen, weil in dieser Rolle eine Aussagepflicht besteht. Wenn die Fragen sich um Ihr eigenes Verhalten drehen, sollten Sie hellhörig werden und die Vernehmung abbrechen. Auch als Zeuge können Sie jederzeit schweigen, sobald Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden.

Bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht oder BtM-Bereich besteht zusätzlich ein erhöhtes Risiko der Untersuchungshaft. Umso wichtiger ist es, vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einzuholen. Die Erste-Hilfe-Seite gibt einen kompakten Überblick.

Vorladung als Zeuge — was gilt dann?

Als Zeuge gelten andere Regeln als als Beschuldigter. Wer als Zeuge von der Polizei vorgeladen wird, hat grundsätzlich keine Erscheinungspflicht bei der Polizei — wohl aber bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Das Recht auf Aussageverweigerung gilt als Zeuge nur eingeschränkt: Es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO) für enge Angehörige sowie ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), wenn die Aussage den Zeugen selbst belasten würde.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie als Beschuldigter oder als Zeuge vorgeladen werden: Schauen Sie auf die Vorladung. Beschuldigten- und Zeugenstatus sind rechtlich unterschiedlich. Im Zweifel sollten Sie sich vor jeder Aussage anwaltlich beraten lassen — auch Zeugen können sich unbeabsichtigt selbst belasten.

Was passiert, wenn ich der Polizei nicht antworte?

Als Beschuldigter: nichts. Sie haben ein absolutes Schweigerecht (§ 136 StPO). Die Polizei kann Sie nicht zu einer Aussage zwingen, und Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten ausgelegt werden. Kein Richter darf schreiben „Der Angeklagte hat geschwiegen, also muss er schuldig sein." Das Schweigen wird in der Hauptverhandlung schlicht nicht erwähnt.

Ignorieren Sie allerdings nicht die Vorladung selbst — schreiben Sie oder lassen Sie Ihren Verteidiger mitteilen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Aussage machen werden. Das ist höflicher und professioneller als Nichterscheinen, ohne dass es Ihnen irgendeinen Nachteil bringt. Manche Staatsanwaltschaften stellen das Verfahren ein, wenn nach einer anwaltlichen Erklärung kein hinreichender Tatverdacht verbleibt.

Anders ist die Lage für Zeugen, die bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei im Auftrag der StA geladen sind: Bei unentschuldigtem Ausbleiben können nach § 51 Abs. 1 StPO i. V. m. § 161a StPO die Kosten auferlegt sowie Ordnungsgeld oder in schwerwiegenderen Fällen Ordnungshaft angeordnet werden. Auch die zwangsweise Vorführung ist möglich. Vor der Aussage selbst bleibt dem Zeugen dann nur das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO — soweit die Frage ihn in die Gefahr einer eigenen Strafverfolgung bringen würde.

Handlungsschritte bei einer Vorladung

  1. Ruhe bewahren und Termin vormerken. Erscheinen Sie zunächst nicht und rufen Sie keinesfalls zurück, um „Missverständnisse auszuräumen".
  2. Status prüfen. Stehen Sie auf der Ladung als Beschuldigter oder als Zeuge? Stammt die Ladung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht? Gibt es einen Hinweis auf einen StA-Auftrag?
  3. Strafverteidiger kontaktieren. Schildern Sie den Sachverhalt vollständig; besprechen Sie den Vorwurf, nicht die angebliche Unschuld.
  4. Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO). Ohne Kenntnis der Beweislage keine Aussage.
  5. Schriftliche Reaktion durch den Verteidiger — fristgerecht, gegebenenfalls mit Erklärung zum Schweigen oder erster Stellungnahme nach Akteneinsicht.
Akteneinsicht zuerst: Ihr Verteidiger wird vor jeder Aussage Akteneinsicht beantragen. Erst wer weiß, was gegen Sie vorliegt — welche Zeugen, welche Beweise, welche Kommunikation —, kann entscheiden, ob und was ausgesagt werden sollte.

Aus der Praxis

Ein wiederkehrendes Muster in meiner Kanzlei: Mandanten erscheinen am vereinbarten Termin, weil sie glauben, ihre Version der Geschehnisse „nur einmal" schildern zu müssen. Nach zwei Stunden Vernehmung ist die Aussage aktenkundig — und jede spätere Präzisierung wirkt wie ein Widerspruch. In Verfahren, in denen die Verteidigung erst nach einer solchen Erstvernehmung beginnt, ist der Verteidigungsspielraum regelmäßig kleiner als bei Mandanten, die vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat eingeholt haben. Die Entscheidung, ob und in welcher Form Sie sich äußern, sollte am Ende der Vorbereitung stehen — nicht am Anfang.

Betrifft die Vorladung einen Jugendlichen oder Heranwachsenden, gelten zusätzlich die Vorschriften des JGG; Einzelheiten dazu unter Jugendstrafrecht. Wenn neben dem Ermittlungsverfahren bereits eine Bewährung läuft, ist besondere Vorsicht geboten: Ein neues Verfahren kann den Widerruf auslösen.

Häufige Fragen zur Akteneinsicht

Kann ich vor einer Aussage selbst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen?
Ja — § 147 Abs. 4 StPO gibt Beschuldigten, die keinen Verteidiger haben, ein eigenes Einsichtsrecht. Es steht allerdings unter Vorbehalt: Die Einsicht kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck — auch in einem anderen Strafverfahren — gefährdet werden kann oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Praktisch läuft es meist auf einen Lesetermin in den Diensträumen von Gericht oder Staatsanwaltschaft hinaus: Akte lesen, abgeben, gehen. Meine Erfahrung: Schon kurz danach ist Wesentliches vergessen oder verwechselt — einzelne Formulierungen, Daten, Namen. Als Verteidiger bekomme ich die Akte stattdessen in die Kanzlei und kann sie so gründlich und so oft auswerten, wie es das Verfahren erfordert.
Bekomme ich als Beschuldigter Kopien aus der Akte?
Einen festen Anspruch darauf gibt es nicht. Bei Papierakten können Beschuldigten ohne Verteidiger nach § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO an Stelle der Einsichtnahme Kopien aus der Akte bereitgestellt werden — eine Ermessensentscheidung, die im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft trifft, nach Anklageerhebung der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Bei elektronisch geführten Akten — seit 2026 der gesetzliche Regelfall — richtet sich die Form der Einsicht nach § 32f StPO: Bereitstellung zum Abruf, elektronische Übermittlung oder — auf Antrag — Einsichtnahme in den Diensträumen; ein Aktenausdruck oder Datenträger wird nur auf besonders begründeten Antrag übermittelt. Auf welche Form Beschuldigte ohne Verteidiger verwiesen werden, liegt praktisch bei Gericht und Staatsanwaltschaft — häufig bleibt es beim Termin vor Ort.
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