Als Beschuldigter müssen Sie nicht zur Polizei
Viele Mandanten kommen mit demselben Satz zu mir: „Ich wollte nur schnell aufklären, was passiert ist." Dazu sind Sie nicht verpflichtet: Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nach der Strafprozessordnung nicht Folge leisten. Sie müssen weder erscheinen noch antworten noch zurückrufen.
Das ändert sich erst bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch ein Gericht — hier besteht Erscheinenspflicht. Aber selbst dann sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Prüfen Sie immer genau, wer Sie vorlädt.
Was droht, wenn man einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung unentschuldigt fernbleibt? Die Staatsanwaltschaft kann den Beschuldigten dann vorführen lassen (§ 163a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 133 Abs. 2 StPO), sofern die Ladung die Vorführung für den Fall des Ausbleibens angedroht hat. Das bedeutet in der Praxis: Polizeibeamte holen den Beschuldigten zuhause oder am Arbeitsplatz ab und bringen ihn zur Vernehmung. Deshalb ist es wichtig, eine Ladung der Staatsanwaltschaft auch dann nicht zu ignorieren, wenn man schweigen möchte. Ich teile der Staatsanwaltschaft in solchen Fällen vorab schriftlich mit, dass vom Schweigerecht Gebrauch gemacht wird.
Vorladung der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Seit der StPO-Reform 2017 gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ermittlungsperson ist dabei nicht jeder Polizeibeamte, sondern nur, wen die Landesverordnung nach § 152 Abs. 2 GVG dazu bestimmt hat; gegenüber allen anderen greift die Pflicht nicht. Die Polizei muss den Auftrag in der Ladung kenntlich machen; in der Praxis geschieht das durch einen ausdrücklichen Hinweis oder durch das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft.
Für Beschuldigte gilt diese Erweiterung nicht. Sie bleiben auch bei einer polizeilichen Vorladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft ohne Erscheinenspflicht. Verpflichtet sind Beschuldigte nur, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sie selbst lädt. Für Laien ist diese Unterscheidung im Einzelfall schwer zu treffen. Prüfen Sie Briefkopf, Aktenzeichen und Unterschrift genau, oder lassen Sie die Vorladung anwaltlich einordnen, bevor Sie den Termin versäumen.
Warum Sie nicht „mal eben" aussagen sollten
Solange die Ermittlungsakte nicht gelesen ist, wissen Sie nicht, was gegen Sie vorliegt. Sie kennen weder die Zeugenaussagen noch die Beweislage. Jede Aussage, die Sie in diesem Zustand machen, kann Widersprüche erzeugen, die später gegen Sie verwendet werden, selbst wenn Sie die Wahrheit sagen. Polizeibeamte sind in Vernehmungstechniken geschult; ihre Fragen sind darauf angelegt, Sie ins Erzählen zu bringen.
Lesen Sie dazu auch den FAQ-Beitrag: Darf ich bei der Polizei einfach schweigen?
Was Sie stattdessen tun sollten
Beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Ich beantrage Akteneinsicht und bespreche erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte mit Ihnen, ob — und wenn ja, was — Sie zur Sache sagen. Nach Akteneinsicht lässt sich auch beurteilen, ob eine Stellungnahme die Einstellung des Verfahrens erreichen kann; ob das gelingt, hängt vom Beweisergebnis ab.
Beschuldigter oder Zeuge?
Achten Sie genau darauf, in welcher Rolle die Ladung Sie führt. Für Beschuldigte gilt das oben Gesagte: Zur Polizei müssen Sie nicht, zur Staatsanwaltschaft und zum Gericht schon; zur Sache aussagen müssen Sie in keinem dieser Fälle. Für Zeugen gilt etwas anderes. Vor der Staatsanwaltschaft müssen Zeugen erscheinen und zur Sache aussagen (§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO), vor Gericht ebenfalls. Bei der Polizei entscheidet der Auftrag der Staatsanwaltschaft: Liegt er der Ladung zugrunde, besteht die Pflicht zu erscheinen und auszusagen (§ 163 Abs. 3 Satz 1 StPO); ohne ihn besteht sie nicht. Findet sich auf der Ladung kein Hinweis auf einen solchen Auftrag, lassen Sie das klären, bevor Sie den Termin verstreichen lassen.
Die Aussagepflicht des Zeugen hat Grenzen. Nach § 55 StPO dürfen Sie die Auskunft auf einzelne Fragen verweigern, deren Beantwortung Sie selbst oder einen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nach § 52 StPO können nahe Angehörige des Beschuldigten das Zeugnis insgesamt verweigern: der Verlobte, der Ehegatte und der Lebenspartner — bei Ehe und Lebenspartnerschaft auch dann, wenn die Verbindung nicht mehr besteht — sowie Verwandte und Verschwägerte in den dort genannten Graden. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche und Journalisten berufen sich auf § 53 StPO.
In der Praxis wird die Rolle nicht immer von Anfang an sauber getrennt. Wenn die Fragen sich um Ihr eigenes Verhalten drehen, sollten Sie hellhörig werden und die Vernehmung abbrechen. Als Zeuge dürfen Sie die Antwort auf einzelne Fragen verweigern, sobald Sie sich damit selbst belasten würden (§ 55 StPO); ein umfassendes Schweigerecht haben Sie erst als Beschuldigter.
Bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht oder BtM-Bereich besteht zusätzlich ein erhöhtes Risiko der Untersuchungshaft. Umso wichtiger ist es, vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einzuholen. Die Erste-Hilfe-Seite gibt einen kompakten Überblick.
Was passiert, wenn ich der Polizei nicht antworte?
Als Beschuldigter haben Sie dann nichts zu befürchten. Das Schweigerecht folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO erstreckt es auf die Vernehmung durch Polizeibeamte. Zu einer Aussage zwingen kann die Polizei Sie nicht. Bleiben Sie durchgehend stumm, darf das Gericht daraus keinen Schluss auf Ihre Schuld ziehen. Beginnen Sie dagegen zu reden und bleiben dann einzelne Antworten schuldig, fließt dieses Schweigen in die Beweiswürdigung ein. Sagen Sie deshalb zur Sache gar nichts, bevor ich die Akte kenne.
Ignorieren Sie allerdings nicht die Vorladung selbst — schreiben Sie oder lassen Sie Ihren Verteidiger mitteilen, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Aussage machen werden. Das ist höflicher und professioneller als Nichterscheinen, ohne dass es Ihnen irgendeinen Nachteil bringt. Bleibt nach einer anwaltlichen Stellungnahme kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 Satz 1 StPO); ein Ermessen hat sie dabei nicht.
Anders liegt es für Zeugen, die vor die Staatsanwaltschaft geladen sind oder vor die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Wer ohne Entschuldigung ausbleibt, trägt die dadurch verursachten Kosten und bekommt ein Ordnungsgeld; lässt sich das Ordnungsgeld nicht beitreiben, tritt Ordnungshaft an seine Stelle. Auch die zwangsweise Vorführung ist zulässig (§ 51 Abs. 1 StPO). Über diese Maßregeln entscheidet die Staatsanwaltschaft (§ 161a Abs. 2 Satz 1 StPO, bei einer polizeilichen Ladung § 163 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 StPO); die Haft setzt das Gericht fest. Wird das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt, unterbleiben Kosten und Ordnungsmittel (§ 51 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zur Aussage selbst bleibt dem Zeugen das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO, soweit die Antwort ihn oder einen Angehörigen in die Gefahr einer Verfolgung brächte.
Handlungsschritte bei einer Vorladung
- Ruhe bewahren und Termin vormerken. Rufen Sie nicht zurück, um „Missverständnisse auszuräumen". Als Beschuldigter erscheinen Sie zunächst nicht. Als Zeuge gehen Sie hin, wenn die Ladung einen Auftrag der Staatsanwaltschaft nennt; fehlt dieser Hinweis, lassen Sie vor dem Termin klären, ob die Pflicht überhaupt besteht.
- Status prüfen. Stehen Sie auf der Ladung als Beschuldigter oder als Zeuge? Stammt die Ladung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht? Gibt es einen Hinweis auf einen StA-Auftrag?
- Strafverteidiger kontaktieren. Schildern Sie den Sachverhalt vollständig; besprechen Sie den Vorwurf, nicht die angebliche Unschuld.
- Akteneinsicht beantragen (§ 147 StPO). Ohne Kenntnis der Beweislage keine Aussage.
- Schriftliche Reaktion. Ich antworte fristgerecht — gegebenenfalls mit einer Erklärung zum Schweigen oder einer ersten Stellungnahme nach Akteneinsicht.
Jugendliche, Heranwachsende und laufende Bewährung
Betrifft die Vorladung einen Jugendlichen oder Heranwachsenden, gelten zusätzlich die Vorschriften des JGG; Einzelheiten dazu unter Jugendstrafrecht. Wenn neben dem Ermittlungsverfahren bereits eine Bewährung läuft, ist besondere Vorsicht geboten: Ein neues Verfahren kann den Widerruf auslösen.