Was ist das Bundeszentralregister?
Das Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz in Bonn enthält alle rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland sowie bestimmte Entscheidungen aus dem Ausland. Es ist das zentrale Strafregister — aber es ist nicht identisch mit dem Führungszeugnis. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem BZR, der nach bestimmten Regeln gefiltert wird: Viele Einträge des BZR erscheinen im Führungszeugnis gar nicht.
Wann erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Die Frage, ob eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, beantwortet sich nach §§ 32 ff. BZRG. Als Faustregel gilt: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden in das Führungszeugnis nicht aufgenommen — sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Hat jemand noch eine weitere Verurteilung, wird auch eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen sichtbar.
Freiheitsstrafen erscheinen grundsätzlich immer im Führungszeugnis — es sei denn, die Tilgungsfrist ist abgelaufen. Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht erscheinen in einem für Arbeitgeber bestimmten Führungszeugnis häufig gar nicht, weil das JGG den Schutz des Heranwachsenden besonders betont.
Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es?
Es gibt drei Typen. Das einfache Führungszeugnis (Belegart O) wird für private Zwecke ausgestellt — z. B. für einen Arbeitgeber oder Vermieter. Es zeigt nur Eintragungen oberhalb bestimmter Schwellenwerte.
Das erweiterte Führungszeugnis (Belegart OE) wird für bestimmte Tätigkeiten benötigt, bei denen ein besonderer Schutz von Schutzbefohlenen erforderlich ist — namentlich bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Es enthält zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die sonst nicht im einfachen Führungszeugnis erscheinen würden, sowie Schuldsprüche ohne Strafe nach § 59 StGB.
Das Führungszeugnis für Behörden (Belegart N) wird nur auf Anforderung einer Behörde ausgestellt und enthält mehr Einträge als das einfache Führungszeugnis. Hiervon erfährt die betroffene Person nicht automatisch — es sei denn, die Behörde teilt es mit.
Wann werden Einträge getilgt?
Die Tilgungsfristen richten sich nach §§ 45 ff. BZRG und beginnen mit dem Tag der Rechtskraft der Verurteilung. Die wichtigsten Fristen im Überblick:
Geldstrafen und kurze Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr: 5 Jahre. Freiheitsstrafen über einem Jahr bis zu fünf Jahren: 10 Jahre. Freiheitsstrafen über fünf Jahren: 15 Jahre. Bei Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen oder besonders schweren Taten: 20 Jahre. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden niemals getilgt.
Die Tilgung aus dem BZR bedeutet nicht, dass der Eintrag sofort aus dem Führungszeugnis verschwindet. Solange eine Eintragung noch im Register steht, erscheinen alle anderen Eintragungen mit — auch solche, die an sich schon tilgungsreif wären. Dieses sogenannte Tilgungshindernis kann dazu führen, dass eine eigentlich tilgungsreife Verurteilung durch eine spätere neue Eintragung weiterhin sichtbar bleibt.
Kann man einen Eintrag vorzeitig löschen lassen?
Eine vorzeitige Tilgung auf Antrag ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen — die Fristen laufen automatisch. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Tilgung nach Rehabilitierung in bestimmten Konstellationen sowie die Löschung bei Freispruch: Ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung führt dazu, dass kein Eintrag im BZR entsteht oder ein bestehender Eintrag gelöscht wird.
Für Betroffene, die ein Verfahren durch Einspruch gegen einen Strafbefehl oder durch aktive Verteidigung abwenden, ist dies ein erheblicher Vorteil: Ein eingestelltes oder freigesprochenes Verfahren hinterlässt keine Spur im Führungszeugnis. Das ist ein zentrales Argument dafür, eine Verurteilung nicht einfach hinzunehmen, sondern zu prüfen, ob eine Verteidigung Erfolgsaussichten hat.
Führungszeugnis und Bewährung
Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe erscheint zunächst im Führungszeugnis. Erst nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit und Erlass der Strafe durch das Gericht beginnt die Tilgungsfrist zu laufen. Die übliche Frist beträgt dann fünf Jahre ab Urteilsdatum — nach deren Ablauf ist das Führungszeugnis wieder „sauber".
Wie beantrage ich ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis kann online über das Bundesamt für Justiz (bundesjustizamt.de) oder persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen. Das Führungszeugnis wird auf Antrag direkt an die antragstellende Person oder an die anfragende Behörde versandt. Die Gebühr beträgt 13 Euro.