Warum ich immer eine Honorarvereinbarung schließe
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht für die Strafverteidigung Rahmengebühren vor; innerhalb des Rahmens bestimme ich die Gebühr nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG). Diese Rahmen bilden den Aufwand, den eine sorgfältige Verteidigung heute erfordert, allerdings nur selten ab — Akteneinsicht, die Auswertung digitaler Beweismittel und die Abstimmung mit Ihnen brauchen Zeit, die das gesetzliche Raster so nicht vorsieht.
Deshalb schließe ich immer eine Honorarvereinbarung, nicht nur bei besonders aufwendigen Verfahren. Üblich sind ein Stundenhonorar oder ein Pauschalhonorar für einzelne Verfahrensabschnitte. Was auf Sie zukommt, bespreche ich offen, bevor das Mandat beginnt — Sie sollen wissen, woran Sie sind, bevor Sie sich entscheiden. Die erste telefonische Einschätzung ist kostenlos. Mehr dazu unter Honorar & Mandat.
Pflichtverteidiger heißt nicht kostenlos
Pflichtverteidigungen übernehme ich nicht — ich arbeite ausschließlich als Wahlverteidiger auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung. Was der Begriff bedeutet, ist trotzdem gut zu wissen, denn „Pflichtverteidiger" heißt nicht „kostenlos".
Ein Pflichtverteidiger wird vom Gericht bestellt, wenn eine Verteidigung vorgeschrieben ist. Zunächst zahlt die Staatskasse. Bei einer Verurteilung werden die Kosten des Verfahrens dem Angeklagten auferlegt (§ 465 Abs. 1 StPO). Für den bestellten Verteidiger gelten außerdem feste Beträge anstelle der Rahmengebühren des Wahlverteidigers; sie liegen unterhalb der Mitte dieser Rahmen (Nrn. 4100 bis 4109 VV RVG).
Bevor ein Pflichtverteidiger bestellt wird, bekommen Sie Gelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen; wen Sie innerhalb dieser Frist benennen, ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Benannte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht. Lassen Sie die Frist verstreichen, wird ein Verteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ausgewählt (§ 142 Abs. 6 StPO). Nutzen Sie die Frist.
Kosten bei Freispruch und Nichteröffnung
Werden Sie freigesprochen oder lehnt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, fallen Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Erstattet werden dabei nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Verteidigers (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO); was darüber hinaus vereinbart ist, tragen Sie selbst. Kosten, die Sie durch schuldhafte Säumnis verursacht haben, bleiben ebenfalls bei Ihnen (§ 467 Abs. 2 StPO). Haben Sie die Anklage durch eine vorgetäuschte Selbstanzeige veranlasst, entfällt die Erstattung ganz; hat sich der Vorwurf nur wegen eines Verfahrenshindernisses erledigt oder haben Sie sich selbst wahrheitswidrig belastet, kann das Gericht von ihr absehen (§ 467 Abs. 3 StPO). Ein Strafverfahren kann Ihre berufliche Existenz, Ihre Freiheit und Ihren Ruf gefährden; die Kosten einer qualifizierten Verteidigung sind daran zu messen. Die Erste-Hilfe-Seite gibt einen ersten Überblick.
Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung im Straffall einspringt, richtet sich nach Ihrem Vertrag. Ein Straf-Rechtsschutz erstattet üblicherweise die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Das Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung deckt er nur, soweit die Bedingungen das ausdrücklich vorsehen; den Differenzbetrag tragen sonst Sie.
Bei Vorsatzvorwürfen greift die Deckung nach den Bedingungen häufig erst rückwirkend: Der Versicherer streckt die Kosten vor und fordert sie zurück, wenn es zur Verurteilung wegen einer Vorsatztat kommt. Grundlage dafür ist der Versicherungsvertrag. Die Unschuldsvermutung bindet Gerichte und Behörden, sie verpflichtet Ihren Versicherer zu nichts. Klären Sie die Deckungsfrage daher frühzeitig, am besten noch vor dem ersten Anwaltsgespräch.
Kann ich mich selbst verteidigen?
Vor dem Amtsgericht können Sie sich grundsätzlich selbst verteidigen. Davon rate ich ab: Staatsanwälte und Richter kennen die Akten, die Rechtsprechung und die Verfahrensregeln. Wer ohne anwaltliche Unterstützung auftritt, riskiert, dass entlastende Beweismittel nicht rechtzeitig beantragt werden, Fristen versäumt werden oder Aussagen gemacht werden, die sich später belasten.
Anwaltliche Begleitung setzt am besten im Ermittlungsverfahren an, also bevor Anklage erhoben ist. In diesem Stadium kann eine Stellungnahme nach Akteneinsicht auf die Einstellung des Verfahrens hinwirken (§ 170 Abs. 2 StPO); ob das gelingt, hängt vom Beweisergebnis ab.
Kosten bei Einstellung des Verfahrens
Wer über die Kosten entscheidet, hängt davon ab, wer das Verfahren einstellt. Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels genügenden Anlasses zur Anklage nach § 170 Abs. 2 StPO ein, entscheidet darüber kein Gericht. Eine Erstattung Ihrer Verteidigerkosten sieht die Strafprozessordnung für diesen Fall nicht vor; Sie tragen sie selbst. Erstattet wird, wenn die Staatsanwaltschaft eine bereits erhobene Anklage zurücknimmt und das Verfahren einstellt: Dann legt das Gericht Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse auf, wenn Sie oder die Staatsanwaltschaft das beantragen (§ 467a Abs. 1 Satz 1 StPO); die Ausnahmen des § 467 Abs. 2 bis 5 StPO gelten dabei sinngemäß (§ 467a Abs. 1 Satz 2 StPO). Diesen Antrag stelle ich für Sie.
Einen zweiten Weg eröffnet § 469 StPO. Ist das Verfahren — auch ein rein außergerichtliches — durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, legt das Gericht dem Anzeigenden nach dessen Anhörung die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen auf (§ 469 Abs. 1 Satz 1 StPO). Erstattungsschuldner ist dann der Anzeigende. War noch kein Gericht mit der Sache befasst, entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre (§ 469 Abs. 2 StPO); der Antrag liegt dort also nicht bei Ihnen, ich rege ihn bei der Staatsanwaltschaft an. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 469 Abs. 3 StPO).
Stellt dagegen das Gericht das Verfahren ein, fallen Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Bei einer Einstellung, die in seinem Ermessen steht, etwa nach § 153 Abs. 2 StPO, kann das Gericht davon absehen (§ 467 Abs. 4 StPO). Bei der endgültigen Einstellung nach vorangegangener vorläufiger Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO) besteht kein Ermessen: Das Gesetz ordnet an, dass Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt werden (§ 467 Abs. 5 StPO).
Nach einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft bleiben Ihre Verteidigerkosten also bei Ihnen; ich bespreche sie deshalb, bevor das Mandat beginnt. In das Bundeszentralregister kommt eine solche Einstellung nicht — dort werden die Verurteilung zu Strafe und die weiteren in § 4 BZRG genannten Entscheidungen eingetragen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden wird ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG allerdings in das Erziehungsregister eingetragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG).