Wann wird Bewährung gewährt?
Die Strafaussetzung zur Bewährung ist in § 56 StGB geregelt. Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begeht (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine höhere Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, darf das Gericht unter denselben Voraussetzungen aussetzen, wenn die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit besondere Umstände ergibt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ab einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bleibt es bei der Vollstreckung, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB).
Maßgeblich für die Prognose sind nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Ein stabiles soziales Umfeld, ein festes Arbeitsverhältnis, keine einschlägigen Vorstrafen und ein glaubhaftes Geständnis wirken sich positiv aus. Wer bereits mehrfach vorbestraft ist oder die Tat in einem laufenden Bewährungsverhältnis begangen hat, hat deutlich schlechtere Ausgangschancen.
Bewährungszeit und Bewährungsauflagen
Das Gericht legt eine Bewährungszeit fest — sie beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre (§ 56a Abs. 1 StGB); nachträglich kann sie bis auf zwei Jahre verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf fünf Jahre verlängert werden (§ 56a Abs. 2 Satz 2 StGB). In dieser Zeit muss der Verurteilte zeigen, dass er die in ihn gesetzte Erwartung erfüllt. Zusätzlich kann das Gericht Auflagen und Weisungen anordnen (§§ 56b, 56c StGB). Diese sind verbindlich und müssen aktiv erfüllt werden.
Typische Auflagen sind: Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse, Ableistung von gemeinnütziger Arbeit, Zahlung eines Teils des durch die Tat verursachten Schadens. Typische Weisungen sind: regelmäßige Meldung bei der Bewährungshilfe, Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort, Abstinenz von Alkohol oder Drogen (mit Nachweispflicht), Teilnahme an einem Behandlungsprogramm, Kontaktverbot zu bestimmten Personen oder Verbot des Betretens bestimmter Örtlichkeiten.
Was passiert bei einem Verstoß?
§ 56f Abs. 1 Satz 1 StGB nennt drei Widerrufsgründe — und in zwei davon muss mehr hinzukommen als der Verstoß selbst. Begehen Sie in der Bewährungszeit eine neue Straftat, genügt die Tat allein nicht: Sie müssen dadurch zeigen, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, nicht erfüllt hat (Nr. 1). Verstoßen Sie gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder entziehen Sie sich der Aufsicht der Bewährungshilfe beharrlich, muss das zugleich Anlass zu der Besorgnis geben, dass Sie erneut Straftaten begehen werden (Nr. 2). Nur beim gröblichen oder beharrlichen Verstoß gegen Auflagen trägt der Verstoß den Widerruf für sich (Nr. 3). Liegt ein Widerrufsgrund vor, widerruft das Gericht; es sieht davon aber ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen oder die Bewährungszeit zu verlängern (§ 56f Abs. 2 StGB) — verlängern darf es sie höchstens um die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit. Wie das Widerrufsverfahren abläuft, welche Tatsachen das Gericht für diesen Weg braucht und welches Rechtsmittel gegen den Beschluss offensteht, habe ich unter Bewährungswiderruf zusammengestellt.
Strafaussetzung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht
Für Jugendliche gilt § 21 JGG. Auf Heranwachsende ist er nur anzuwenden, wenn der Richter auf sie Jugendstrafrecht anwendet (§ 105 Abs. 1 JGG); sonst bleibt es bei § 56 StGB. Eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt der Richter zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 21 Abs. 1 Satz 1 JGG). Eine höhere Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, setzt das Gericht unter denselben Voraussetzungen ebenfalls aus, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG) — anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo § 56 Abs. 2 StGB dafür besondere Umstände verlangt und die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts stellt. Eine Aussetzung nur eines Teils der Jugendstrafe sieht das Gesetz nicht vor (§ 21 Abs. 3 JGG). Mehr dazu unter Jugendstrafrecht.
Was passiert nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit?
Läuft die Bewährungszeit ab, ohne dass die Strafaussetzung widerrufen wird, erlässt das Gericht die Strafe (§ 56g Abs. 1 Satz 1 StGB). Endgültig ist der Erlass allerdings erst nach einem Jahr: Wird der Verurteilte wegen einer noch in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, kann das Gericht den Erlass widerrufen (§ 56g Abs. 2 StGB). Die Verurteilung bleibt im Bundeszentralregister eingetragen, erscheint aber nach Ablauf der Aufnahmefrist nicht mehr im Führungszeugnis. Arbeitgeber, die ein Führungszeugnis anfordern, sehen nach einigen Jahren also nichts mehr davon.
Dabei laufen zwei Fristen nebeneinander: eine für die Aufnahme in das Führungszeugnis (§ 34 BZRG) und eine längere für die Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 45 ff. BZRG). Beide hängen von der Höhe der Strafe und den übrigen Eintragungen ab, und die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange die Strafe noch nicht erlassen ist (§ 47 Abs. 2 BZRG). Die Einzelheiten stehen auf der Führungszeugnis-Seite.