Beschlagnahme des Smartphones — ist das erlaubt?
Grundsätzlich ja. Smartphones können als Beweismittel nach §§ 94, 98 StPO beschlagnahmt werden, wenn sie für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein könnten. In der Praxis geschieht dies bei nahezu jeder Hausdurchsuchung — unabhängig vom Tatvorwurf.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Beschlagnahme in jedem Fall rechtmäßig ist. Der Durchsuchungsbeschluss muss den Zugriff auf Mobiltelefone erfassen, und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Ihr Strafverteidiger kann die Beschlagnahme gerichtlich überprüfen lassen und im Erfolgsfall die Herausgabe des Geräts erwirken.
Müssen Sie die PIN oder das Passwort nennen?
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, sich nicht selbst zu belasten (nemo tenetur). Dieses Recht umfasst auch die Pflicht, keine Zugangsdaten herauszugeben. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft noch ein Richter können Sie zwingen, Ihre PIN zu nennen. Verweigern Sie höflich, aber bestimmt — und verweisen Sie auf Ihren Anwalt.
Was passiert mit meinem Handy?
Nach der Beschlagnahme wird das Smartphone in der Regel an eine IT-Forensik-Abteilung übergeben, die versucht, die Daten auszulesen. Dies kann Wochen oder Monate dauern. In der Zwischenzeit haben Sie keinen Zugriff auf Ihr Gerät. Ihr Verteidiger kann einen Antrag auf vorzeitige Rückgabe stellen — insbesondere wenn das Gerät beruflich benötigt wird oder die Auswertung unverhältnismäßig lange dauert.
Auch die Verwertbarkeit der aus dem Smartphone gewonnenen Daten kann im Hauptverfahren angegriffen werden — insbesondere wenn die Beschlagnahme rechtswidrig war oder wenn die Auswertung über das im Beschluss bezeichnete Ziel hinausging. Ähnliche Fragen zur Beweisverwertung stellen sich auch bei Krypto-Messenger-Daten wie ANOM.
Praktische Tipps
Geben Sie die PIN nicht heraus — auch nicht „freiwillig", um „kooperativ zu wirken". Widersprechen Sie der Beschlagnahme ausdrücklich zu Protokoll. Merken Sie sich, welche Geräte mitgenommen wurden, und notieren Sie Marke, Modell und IMEI-Nummer, soweit bekannt. Informieren Sie Ihren Anwalt sofort über die Beschlagnahme. Und vor allem: Sagen Sie nichts darüber, was auf dem Gerät gespeichert sein könnte — schweigen Sie konsequent.