Die Verwertung von Daten der Messenger-App ANOM, die im Wege der Rechtshilfe aus den USA erlangt und in einem deutschen Strafverfahren als Beweismittel eingeführt wurden, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verfassungsbeschwerde wurde wegen unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung als unzulässig verworfen.
Entscheidung im Volltext beim BVerfG →
Einordnung für die Verteidigungspraxis
Wer als Verteidiger mit Betäubungsmittelverfahren zu tun hat, kennt das Muster inzwischen: Die Anklage stützt sich kaum noch auf klassische Ermittlungsarbeit, sondern auf Chatprotokolle aus einem verschlüsselten Messenger, dessen Server längst in ausländischer Hand waren. Nach EncroChat und Sky ECC hat nun auch ANOM den Weg vor das Bundesverfassungsgericht gefunden. Mit Beschluss vom 23. September 2025 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats die Verfassungsbeschwerde eines zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen. Das LG Mannheim hatte ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen verurteilt — eine Verurteilung, die nahezu ausschließlich auf ANOM-Chatnachrichten beruhte. Der BGH hatte die Revision zuvor verworfen. Für die BtM-Verteidigung ist die Entscheidung von unmittelbarer praktischer Bedeutung, weil sie zeigt, wie hoch das BVerfG die Hürden für einen Angriff auf solche digitalen Beweismittel inzwischen legt.
ANOM: Vom FBI entwickelt, weltweit verteilt
ANOM war eine vom FBI entwickelte und verdeckt an kriminelle Netzwerke verteilte Messenger-App. Die auf den ANOM-Geräten installierte Software sorgte dafür, dass von jeder versandten Nachricht ohne Wissen des Nutzers eine verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot-Server übermittelt wurde. Dort wurde sie vom FBI entschlüsselt, erneut verschlüsselt gespeichert und an einen Transferserver weitergeleitet. Ein bis heute unbekannter EU-Mitgliedstaat stellte den Server zur Verfügung und leitete die Daten an die USA weiter, ohne sie selbst auszuwerten. Von dort gelangten die Daten im Wege der Rechtshilfe nach Deutschland. Der Fall unterscheidet sich von EncroChat und Sky ECC dadurch, dass hier die Ermittlungsbehörde selbst die Kommunikationsinfrastruktur betrieb — was die Frage staatlich veranlasster Tatprovokation und des Gesetzesvorbehalts aufwirft.
Die Entscheidung des BVerfG: Unzulässig, aber mit Hinweisen
Das BVerfG verwarf die Verfassungsbeschwerde als unzulässig: Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht schlüssig dargelegt. Auf der Grundlage seines eigenen Vortrags seien die wesentlichen Umstände der Datenerhebung bekannt gewesen, sodass der Einwand, über die Beweismittelgewinnung sei „praktisch nichts bekannt", sich widerspreche. In der Sache stellte die Kammer klar, dass für im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweise der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gelte — entsprechend dem Auslieferungsverkehr. Von der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards im ausländischen Staat könne ausgegangen werden, solange keine entgegenstehenden Tatsachen dies erschüttern. Gleichwohl wies die Kammer darauf hin, dass ein Verwertungsverbot in Betracht komme, wenn die ausländische Beweiserhebung den unabdingbaren Grundrechtsschutz nach Art. 79 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletze oder die völkerrechtlichen Mindeststandards nach Art. 25 GG nicht eingehalten worden seien.
Vorlagepflicht an den EuGH: Maßstab konkretisiert
Der Beschwerdeführer hatte zudem gerügt, der BGH habe seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt. Das BVerfG konkretisierte den Prüfungsmaßstab: Die Vorlagepflicht werde unhaltbar gehandhabt, wenn das letztinstanzliche Gericht eine Vorlage trotz Entscheidungserheblichkeit nicht in Erwägung ziehe (grundsätzliche Verkennung) oder wenn in Fällen bestehender EuGH-Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet sei und das Gericht seinen Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreite (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Im konkreten Fall sah die Kammer den Beurteilungsrahmen des BGH als gewahrt an.
Bedeutung für die Verteidigung
Für die Praxis ist zunächst die prozessuale Lehre wichtig: Die Verfassungsbeschwerde scheiterte nicht in der Sache, sondern an der Darlegung. Wer sich später auf ein Beweisverwertungsverbot berufen will, muss den Sachverhalt zur Datenerhebung bereits im Ermittlungs- und Hauptverfahren so genau wie möglich aufklären lassen — Akteneinsichts- und Beweisanträge zu den technischen Details der ANOM-Infrastruktur sind damit keine bloße Förmelei, sondern die Grundlage für jede spätere Anfechtung. Inhaltlich schließt die Entscheidung die Tür nicht vollständig: Das BVerfG hat ausdrücklich betont, dass ihm „bislang" keine Erkenntnisse vorliegen, die grundsätzlich für ein Verwertungsverbot sprechen — eine Formulierung, die Raum für zukünftige Entwicklungen lässt. In der Fachliteratur werden weiterhin mehrere Ansätze für die Unverwertbarkeit von ANOM-Daten diskutiert: Verstöße gegen den Kernbereich privater Lebensgestaltung, staatlich veranlasste Tatprovokation als „strukturelle Unfairness", die unmöglich gemachte Nachkontrolle der Beweiserhebung und die Umgehung des Gesetzesvorbehalts. Gerade in BtM-Verfahren, in denen ANOM-Chats oft das einzige belastbare Beweismittel bilden, lohnt es sich daher, diese Ansätze nicht nur pauschal, sondern mit konkretem Tatsachenvortrag zum Einzelfall geltend zu machen — je früher im Verfahren, desto besser stehen die Chancen, dass sie später überhaupt berücksichtigt werden können.