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Die Polizei steht vor meiner Tür

Kurzantwort: Tür öffnen, aber sofort Anwalt anrufen. Nichts sagen, nichts unterschreiben, nichts löschen. Durchsuchungsbeschluss verlangen und lesen. Der Beschlagnahme zu Protokoll widersprechen.

Öffnen Sie die Tür und rufen Sie sofort einen Anwalt an

Zur Nachtzeit — zwischen 21 und 6 Uhr — darf eine Wohnung nur in Ausnahmefällen durchsucht werden, etwa bei Gefahr im Verzug; ab 6 Uhr morgens gilt diese Beschränkung nicht mehr (§ 104 Abs. 1 und 3 StPO). Stehen die Beamten früh am Morgen vor der Tür, ist die natürliche Reaktion Panik — und genau das ist gefährlich. Denn was Sie in den ersten Minuten tun oder sagen, hat unmittelbare Auswirkungen auf das gesamte Verfahren.

Öffnen Sie die Tür — Sie können die Durchsuchung nicht verhindern, und ein Verweigern der Türöffnung kann zum gewaltsamen Eindringen führen. Sobald die Tür offen ist: Rufen Sie sofort Ihren Strafverteidiger an. Sie haben dieses Recht, und die Beamten müssen Ihnen die Gelegenheit dazu geben. Am Telefon kläre ich mit Ihnen die ersten Schritte, sage Ihnen, was Sie dulden müssen und was nicht, und prüfe den Beschluss, sobald er mir vorliegt.

Notfallnummer: Speichern Sie die Nummer eines Strafverteidigers in Ihrem Telefon — bevor Sie sie brauchen. Ich bin auch außerhalb der Bürozeiten erreichbar: 0171 – 40 75 75 8

Der Durchsuchungsbeschluss ist nicht immer erforderlich

Grundsätzlich benötigt eine Wohnungsdurchsuchung einen richterlichen Beschluss (§ 105 Abs. 1 StPO). In der Praxis kommen die Beamten aber nicht immer mit einem solchen Beschluss. Bei sogenannter „Gefahr im Verzug" — wenn also der Ermittlungserfolg durch die Verzögerung einer richterlichen Anordnung gefährdet wäre — dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung anordnen; Ermittlungsperson ist nicht jeder Polizeibeamte, sondern nur, wen die Landesverordnung dazu bestimmt (§ 152 GVG). Eine Frist, innerhalb derer der richterliche Beschluss nachzuholen wäre, kennt das Gesetz für die Durchsuchung nicht. Ob Gefahr im Verzug wirklich vorlag, überprüfen die Gerichte später in vollem Umfang; die Beamten müssen ihre Annahme auf konkrete Tatsachen stützen und in der Akte festhalten. An der Wohnungstür lässt sich darüber nicht streiten; das prüft später Ihr Verteidiger.

Liegt ein Beschluss vor, verlangen Sie ihn und lesen Sie ihn sorgfältig. Er muss den konkreten Tatvorwurf benennen, die zu durchsuchenden Räume bezeichnen und angeben, wonach gesucht wird. Ein pauschaler Beschluss ohne klare Begrenzung kann rechtswidrig sein — das LG Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 29. Januar 2026 (12 Qs 2/26) gezeigt, welche Folgen fehlerhafte Beschlüsse haben können. Liegt kein Beschluss vor, fragen Sie die Beamten ausdrücklich, auf welcher Grundlage die Durchsuchung erfolgt, und notieren Sie die Antwort.

Notieren Sie: Aktenzeichen, Gericht, Name des Richters, Datum des Beschlusses. Bitten Sie um eine Kopie. Diese Informationen braucht Ihr Anwalt, um den Beschluss zu prüfen.

Was Sie während der Durchsuchung tun sollten

Bleiben Sie anwesend und beobachten Sie, was die Beamten mitnehmen. Verlangen Sie ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände; darauf haben Sie nach § 107 Satz 2 StPO einen Anspruch. Widersprechen Sie jeder einzelnen Beschlagnahme ausdrücklich und zu Protokoll. Hat der Beamte ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, soll er nach Ihrem Widerspruch binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Verlassen Sie sich darauf nicht. Deckt der Durchsuchungsbeschluss die Beschlagnahme mit ab, greift die Vorschrift nicht, und auch sonst knüpft das Gesetz an ihre Nichtbeachtung keine Folge. Ihr Verteidiger beantragt die gerichtliche Entscheidung deshalb selbst (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Ziehen Sie nach Möglichkeit einen Zeugen hinzu — einen Nachbarn, Mitbewohner oder Familienangehörigen. Und erstellen Sie nach der Durchsuchung ein Gedächtnisprotokoll: Wann kamen die Beamten? Wie viele waren es? Welche Räume wurden durchsucht? Was wurde mitgenommen? Wurden Ihnen Ihre Rechte erklärt?

Was Sie auf keinen Fall tun dürfen

Machen Sie keine Aussage zur Sache — auch keine vermeintlich harmlosen Kommentare. „Das gehört meinem Mitbewohner" oder „Davon weiß ich nichts" sind Aussagen, die gegen Sie verwendet werden. Schweigen Sie konsequent und verweisen Sie auf Ihren Anwalt.

Löschen Sie keine Dateien, verstecken Sie keine Gegenstände, vernichten Sie keine Dokumente. All das kann als Verdunkelungshandlung gewertet werden und einen Haftgrund begründen. Bedienen Sie keine Computer oder Smartphones in Gegenwart der Ermittler.

Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand — auch wenn die Maßnahme rechtswidrig erscheint. Ob sie rechtmäßig war, klärt sich erst später; bis dahin läuft gegen Sie ein zweites Verfahren. Ihr Widerstand gehört ins Protokoll und in den Gerichtssaal, nicht in den Flur.

Besonderheit: Durchsuchung bei Unternehmen

Wird Ihr Betrieb oder Büro durchsucht, gelten zusätzliche Regeln. Informieren Sie sofort alle Mitarbeiter über ihr Schweigerecht. Stoppen Sie die interne Kommunikation per E-Mail oder Messenger. In Wirtschaftsstrafsachen erstreckt sich die Durchsuchung regelmäßig auf Server und Cloud-Speicher — hier ist schnelle anwaltliche Reaktion besonders wichtig.

Vertiefende Informationen zur Sofortreaktion bei Durchsuchung und Festnahme finden Sie auf der Erste-Hilfe-Seite.

Was dürfen die Beamten mitnehmen?

Eine Durchsuchung erlaubt es den Beamten, Gegenstände sicherzustellen, die als Beweismittel in Betracht kommen oder die eingezogen werden können (§§ 94 ff. StPO). Das sind nicht zwingend die im Beschluss genannten Gegenstände — sogenannte „Zufallsfunde" können ebenfalls beschlagnahmt werden, wenn sie auf eine andere Straftat hindeuten. Verlangen Sie für alle beschlagnahmten Gegenstände eine Quittung. Widersprechen Sie der Beschlagnahme zu Protokoll. Versäumen Sie das im Durcheinander der Durchsuchung, ist nichts verloren: Nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO können Sie jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

Auf das Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO können Sie sich in der eigenen Wohnung von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen nicht stützen. Es schützt Unterlagen von Ärzten, Anwälten, Geistlichen und anderen Zeugnisverweigerungsberechtigten nur, solange die Unterlagen sich in deren Gewahrsam befinden (§ 97 Abs. 2 Satz 1 StPO). Was bei Ihnen zu Hause liegt, darf beschlagnahmt werden, auch der Arztbrief und die Kopie der Krankenakte.

Anders liegt es beim Schriftverkehr mit Ihrem Verteidiger. § 148 StPO garantiert den ungehinderten Verkehr zwischen Beschuldigtem und Verteidiger; daraus wird abgeleitet, dass Verteidigungsunterlagen auch in Ihrem Gewahrsam beschlagnahmefrei sind. Bewahren Sie diese Unterlagen getrennt von Ihren übrigen Papieren auf, weisen Sie die Beamten darauf hin und widersprechen Sie zu Protokoll, wenn sie trotzdem mitgenommen werden.

Darf ich bei der Durchsuchung fotografieren oder filmen?

Das ist rechtlich umstritten, praktisch aber möglich, solange Sie die Beamten nicht behindern. In der Praxis empfiehlt es sich, die Durchsuchung zumindest schriftlich zu dokumentieren: Welche Räume wurden durchsucht? Welche Gegenstände wurden mitgenommen? Welche Aussagen haben die Beamten gemacht? Diese Notizen braucht die Verteidigung: Rechtswidrigkeiten bei der Durchsuchung können später zu Verwertungsverboten führen, aber nur, wenn sie dokumentiert und rechtzeitig gerügt werden.

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