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Vorladung von der Polizei — muss ich hin?

Kurzantwort: Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen. Und selbst wenn Sie hingehen: Sie müssen nichts sagen. Der wichtigste Schritt ist ein Anruf beim Anwalt — vor allem anderen.

Polizeiliche Vorladung — keine Erscheinenspflicht

Viele Mandanten kommen mit demselben Satz zu mir: „Ich wollte nur schnell aufklären, was passiert ist." Genau das ist der Fehler, den die Ermittlungsbehörden sich erhoffen. Denn als Beschuldigter sind Sie nach der Strafprozessordnung nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Sie müssen weder erscheinen noch antworten noch zurückrufen.

Das ändert sich erst bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch ein Gericht — hier besteht Erscheinenspflicht. Aber selbst dann sind Sie nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Prüfen Sie immer genau, wer Sie vorlädt.

Warum Sie nicht „mal eben" aussagen sollten

Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie nicht, was gegen Sie vorliegt. Sie kennen weder die Zeugenaussagen noch die Beweislage. Jede Aussage, die Sie in diesem Zustand machen, kann Widersprüche erzeugen, die später gegen Sie verwendet werden — selbst wenn Sie die Wahrheit sagen. Polizeibeamte sind in Vernehmungstechniken geschult und arbeiten mit Methoden, die darauf abzielen, Sie zum Reden zu bringen.

Lesen Sie dazu auch unseren FAQ-Beitrag: Darf ich bei der Polizei einfach schweigen?

Was Sie stattdessen tun sollten

Beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte entscheiden, ob — und wenn ja, was — Sie zur Sache sagen. In vielen Fällen gelingt es durch eine gezielte anwaltliche Stellungnahme, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, ohne dass es jemals zu einer Anklage kommt.

Beschuldigter oder Zeuge?

Achten Sie genau auf die Formulierung der Vorladung. Als Zeuge haben Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine Aussagepflicht — es sei denn, Sie würden sich selbst belasten (§ 55 StPO). Aber auch darüber hinaus gibt es wichtige Ausnahmen: Nach § 52 StPO steht Angehörigen des Beschuldigten — Ehegatten, Verlobten, Lebenspartnern und nahen Verwandten — ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Wer in einem solchen Näheverhältnis zum Beschuldigten steht, muss überhaupt nicht aussagen. Darüber hinaus können sich Berufsgeheimnisträger wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Geistliche und Journalisten nach § 53 StPO auf ihr berufliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen.

In der Praxis werden Beschuldigte manchmal zunächst als Zeugen vernommen, weil in dieser Rolle eine Aussagepflicht besteht. Wenn die Fragen sich um Ihr eigenes Verhalten drehen, sollten Sie hellhörig werden und die Vernehmung abbrechen. Auch als Zeuge können Sie jederzeit schweigen, sobald Sie sich durch Ihre Aussage selbst belasten würden.

Bei Vorwürfen im Sexualstrafrecht oder BtM-Bereich besteht zusätzlich ein erhöhtes Risiko der Untersuchungshaft. Umso wichtiger ist es, vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einzuholen. Unsere Erste-Hilfe-Seite gibt einen kompakten Überblick.