Das Disziplinarverfahren im Beamtenrecht
Das Disziplinarverfahren ist das zentrale Instrument des Dienstherrn zur Ahndung von Dienstvergehen. In Schleswig-Holstein richtet sich das Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz (LDG SH), für Bundesbeamte nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG). Beide Gesetze unterscheiden ein behördliches Disziplinarverfahren — in dem der Dienstherr selbst ermittelt und leichtere Maßnahmen verhängt — und ein gerichtliches Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht für die schweren Maßnahmen.
Das behördliche Disziplinarverfahren
Das behördliche Disziplinarverfahren wird durch den Dienstherrn eingeleitet, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen vorliegen. Der Beamte wird über die Einleitung unterrichtet und über seine Rechte belehrt — insbesondere das Recht, sich nicht zur Sache zu äußern und sich jederzeit eines Verteidigers zu bedienen. Die Ermittlungen führt ein vom Dienstherrn bestimmter Ermittlungsführer durch. Am Ende der Ermittlungen wird dem Beamten das Ergebnis mitgeteilt und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.
Im behördlichen Verfahren kann der Dienstherr als Disziplinarmaßnahmen einen Verweis oder eine Geldbuße verhängen. Die Geldbuße darf die Höhe der monatlichen Dienstbezüge nicht übersteigen und kann in Raten einbehalten werden. Gegen beide Maßnahmen steht dem Beamten der Widerspruch und anschließend die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.
Die Disziplinarklage — gerichtliches Verfahren
Für die schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen — Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis — muss der Dienstherr Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht erheben. Das Verwaltungsgericht prüft den Sachverhalt eigenständig und ist an die Einschätzung des Dienstherrn nicht gebunden. Das Gericht kann eine mildere oder strengere Maßnahme aussprechen als vom Dienstherrn beantragt. Gegen das Urteil ist die Berufung zum Oberverwaltungsgericht möglich.
Vorläufige Dienstenthebung und Bezügeeinbehaltung
Bereits während des laufenden Verfahrens kann der Dienstherr den Beamten vorläufig des Dienstes entheben und bis zu 50 Prozent der Dienstbezüge einbehalten. Voraussetzung ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts ausgesprochen wird. Die vorläufige Dienstenthebung ist ein schwerwiegender Eingriff — der Beamte darf seinen Dienst nicht mehr ausüben, erhält aber zunächst weiterhin (gekürzte) Bezüge.
Bindungswirkung des Strafurteils
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils, Strafbefehls oder einer Einstellung nach § 153a StPO sind für das Disziplinargericht bindend. Diese Bindungswirkung ist weitreichend: Was das Strafgericht als erwiesen festgestellt hat, kann im Disziplinarverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Ein Freispruch bindet ebenso — er entzieht der Disziplinarklage die tatsächliche Grundlage, soweit sie auf denselben Sachverhalt gestützt ist. Die Verteidigung im Strafverfahren ist deshalb zugleich Vorarbeit für das Disziplinarverfahren.
Aussetzung des Disziplinarverfahrens
Wenn wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig ist, wird das Disziplinarverfahren in der Regel ausgesetzt, bis das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Aussetzung ist in der Praxis der Regelfall, aber nicht zwingend — der Dienstherr kann das Disziplinarverfahren unter bestimmten Umständen auch parallel weiterführen. Für die Verteidigung kann die Aussetzung strategisch vorteilhaft sein: Sie verschafft Zeit und ermöglicht es, das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.
Verteidigungsrechte im Disziplinarverfahren
Der Beamte hat im Disziplinarverfahren umfassende Verteidigungsrechte: das Recht auf Aussageverweigerung, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers in jeder Verfahrensstufe, das Recht auf Beweisanträge und das Recht auf abschließende Äußerung vor jeder Entscheidung. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens mit mündlicher Verhandlung, Beweisaufnahme und Urteilsbegründung.
Bemessungskriterien für die Disziplinarmaßnahme
Das Gericht bestimmt die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt ist. Milderungsgründe können sein: lange beanstandungsfreie Dienstzeit, persönliche Ausnahmesituation, freiwillige Offenbarung, Schadenswiedergutmachung. Erschwerend wirken: Wiederholungstaten, besondere Vertrauensstellung, Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit.
Sofort handeln
Wenn Ihnen ein Disziplinarverfahren droht oder bereits eingeleitet wurde: Machen Sie keine Aussage gegenüber dem Ermittlungsführer, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben. Lassen Sie die Frist für die Äußerung nicht ungenutzt verstreichen. Auf unserer Erste-Hilfe-Seite finden Sie eine Übersicht Ihrer Rechte.
Weiterführende Informationen: Polizeibeamte und Strafrecht · Statusverlust und Entfernung aus dem Dienst · Beamtenstrafrecht — Übersicht