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Beamtenstrafrecht · Disziplinarrecht

Disziplinarverfahren, Statusverlust kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG, § 41 BBG), Polizei- und Zollbeamte. Schutz von Status, Ruhegehalt und Laufbahn.

Beamtenstrafrecht und Disziplinarrecht in Kiel

Für Beamte gilt neben dem Strafrecht ein eigenes Disziplinarrecht. Aus einem strafrechtlichen Vorwurf werden deshalb zwei Verfahren: das Strafverfahren vor dem Amts- oder Landgericht und daneben das Disziplinarverfahren des Dienstherrn, für Bundesbeamte nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG), für Beamte des Landes Schleswig-Holstein nach dem Landesdisziplinarrecht. Was das Strafgericht feststellt, wirkt in das Disziplinarverfahren hinein. Ich führe die Verteidigung deshalb mit Blick auf beide Verfahren.

Auf dieser Seite: Dienstvergehen im und außerhalb des Dienstes, ein Überblick über Statusverlust und Disziplinarmaßnahmen mit den Wegweisern in die Tiefe, das Nebeneinander von Straf- und Disziplinarverfahren, besonders exponierte Beamtengruppen bei Polizei, Schule, Zoll und Finanzverwaltung.

Das Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG)

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, für Bundesbeamte § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die beamtenrechtlichen Pflichten sind umfassend: Treuepflicht, Mäßigungspflicht, Gehorsamspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.

Für außerdienstliches Verhalten gilt ein engerer Maßstab. Es ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG); bei Bundesbeamten kommt das Ansehen des Beamtentums als Bezugspunkt hinzu (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Beide Merkmale sind der Ansatzpunkt der Verteidigung. Ein privater Vorfall, der weder in besonderem Maße noch mit Bezug zum konkreten Amt auf das Vertrauen durchschlägt, ist kein Dienstvergehen.

Typische Dienstvergehen bei Beamten Bestechlichkeit und Vorteilsannahme, Geheimnisverrat, Untreue und Unterschlagung, Körperverletzung im Amt, Steuerhinterziehung, Betäubungsmitteldelikte, Sexualstraftaten, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Diebstahl, unerlaubte Nebentätigkeit, Verstoß gegen die politische Mäßigungspflicht.

Statusverlust kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG)

Die schwerste Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ist der Verlust des Beamtenstatus. Ob er eintritt, entscheidet nicht der Dienstherr, sondern das Strafurteil: Ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für eine vorsätzliche Tat ist das Beamtenverhältnis beendet, sobald das Urteil rechtskräftig wird (§ 24 BeamtStG, für Bundesbeamte § 41 BBG). Ein Disziplinarverfahren braucht es dafür nicht. Für eine kleine, im Gesetz abschließend aufgezählte Gruppe vorsätzlicher Taten sinkt die Grenze auf sechs Monate; dazu zählt die Bestechlichkeit, sofern es dabei um eine im Hauptamt vorgenommene Diensthandlung geht. Welche Taten sonst noch in diese Gruppe fallen, was mit Ruhegehalt und Krankenversicherung geschieht und welcher Weg nach Rechtskraft überhaupt noch offensteht, habe ich unter Statusverlust und Entfernung aus dem Dienst zusammengestellt.

Der Status hängt am Strafmaß Über den Status entscheidet das Strafmaß, nicht der Dienstherr. Einen eigenen Rechtsbehelf gegen den Verlust gibt es nicht; angreifbar ist das Strafurteil, bis zur Rechtskraft mit Berufung und Revision, danach nur noch mit der Wiederaufnahme (§ 24 Abs. 2 BeamtStG). Ich lege die Verteidigung deshalb von der ersten Stunde an darauf an, dass die Strafe unter der Schwelle des § 24 BeamtStG bleibt.

Disziplinarmaßnahmen nach dem Bundesdisziplinargesetz

Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das Disziplinarrecht. Für Bundesbeamte — etwa bei Zoll, Bundespolizei und Bundesfinanzverwaltung — reicht das Bundesdisziplinargesetz vom bloßen Tadel über Eingriffe in die Bezüge und die Laufbahn bis zum Ende des Dienstverhältnisses; im Ruhestand geht es stattdessen um das Ruhegehalt (§ 5 BDG). Ausgesprochen wird die Maßnahme seit dem 1. April 2024 nicht mehr über eine Klage des Dienstherrn, sondern durch Verfügung; wer sie nicht hinnehmen will, muss selbst dagegen vorgehen, und dafür läuft eine Frist. Welche Maßnahme welchem Gewicht entspricht, welche Stelle sie verhängen darf und wie man sie angreift, führe ich unter Disziplinarverfahren gegen Beamte im Einzelnen aus.

Für Beamte des Landes Schleswig-Holstein und der Kommunen gilt nicht das BDG, sondern das Landesdisziplinarrecht mit einem eigenen Verfahrensweg. Welche Maßnahme dort in Betracht kommt, wer sie ausspricht und wie sie angegriffen wird, ordne ich im Gespräch anhand des einschlägigen Landesgesetzes ein. Ich verteidige Landes- und Bundesbeamte gleichermaßen.

Rechtsanwalt Andreas Meyer am Schreibtisch bei der Aktenbearbeitung
Sorgfältige Aktenarbeit ist die Grundlage jeder Verteidigung im Beamtenstrafrecht.

Paralleles Straf- und Disziplinarverfahren

Gegen Beamte, denen eine Straftat vorgeworfen wird, laufen beide Verfahren nebeneinander. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, tritt das Disziplinarverfahren im Regelfall zurück und ruht, bis das Strafverfahren rechtskräftig beendet ist (§ 22 BDG). Was ein rechtskräftiges Strafurteil an Tatsachen feststellt, muss der Dienstherr anschließend zugrunde legen, soweit es um denselben Sachverhalt geht (§ 23 Abs. 1 BDG). Deshalb ist die Verteidigung im Strafverfahren zugleich die Weichenstellung für das Disziplinarverfahren.

Ein Freispruch beendet das Disziplinarverfahren nicht; nach ihm ist eine Disziplinarmaßnahme aber nur noch zulässig, soweit derselbe Sachverhalt ein Dienstvergehen ist, ohne zugleich einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 BDG). Steht am Ende eine unanfechtbare Strafe oder eine Einstellung gegen Auflagen, ist der Vorwurf dienstrechtlich nicht ausgeräumt; gesperrt sind dann aber Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts, und die Kürzung der Dienstbezüge bleibt nur möglich, wenn sie zusätzlich zur Pflichtenmahnung erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 BDG). Aussetzung, Bindungswirkung und diese Sperren stelle ich mit ihren einzelnen Voraussetzungen unter Disziplinarverfahren gegen Beamte dar. Für Landesbeamte richtet sich das Verhältnis der beiden Verfahren nach dem Landesrecht.

Beamtengruppen mit besonderen Risiken

Welcher Vorwurf im Raum steht, hängt stark vom Tätigkeitsfeld ab. Polizeibeamte verteidige ich gegen Vorwürfe der Körperverletzung im Amt, der Nötigung und des unbefugten Abrufs dienstlicher Daten.

Bei Lehrkräften löst der Deliktstyp für sich keinen Statusverlust aus. Sexual- und Betäubungsmitteldelikte gehören nicht zu der Gruppe, bei der schon sechs Monate genügen; für sie bleibt es bei der Jahresgrenze. Alles darunter wird im Disziplinarverfahren entschieden, in dem die Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens abgestuft ist (für Bundesbeamte § 13 BDG). Damit bleibt Raum für die Verteidigung in beiden Verfahren.

Finanz- und Zollbeamte verteidige ich gegen Vorwürfe der Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung. Die beiden Vorwürfe wiegen für den Status verschieden schwer: Bei der Bestechlichkeit kann bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten das Beamtenverhältnis beenden, sofern der Vorwurf an eine Diensthandlung im Hauptamt anknüpft; bei der Steuerhinterziehung bleibt es bei der Jahresgrenze.

Nach Festnahme oder Durchsuchung

Wenn Sie als Beamter mit einem strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Vorwurf konfrontiert werden: Machen Sie keine Aussage — weder gegenüber dem Dienstherrn noch gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Rufen Sie mich an, bevor Sie sich äußern. Ihre Rechte bei Festnahme, Durchsuchung und Vorladung stehen auf der Erste-Hilfe-Seite.

Beamtenstrafrecht überschneidet sich mit anderen Rechtsgebieten. Bei Korruptionsdelikten berate ich auch im Wirtschaftsstrafrecht. Bei Betäubungsmitteldelikten finden Sie spezialisierte Informationen im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht. Soldaten finden Informationen unter Wehrstrafrecht.

Häufige Fragen

Was passiert mit meinem Beamtenstatus bei einer Verurteilung?
Entscheidend ist die Höhe der Strafe. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr für eine vorsätzliche Tat beendet das Beamtenverhältnis, sobald das Urteil rechtskräftig wird — ohne Zutun des Dienstherrn und ohne Disziplinarverfahren (§ 24 BeamtStG, für Bundesbeamte § 41 BBG). Bei einer kleinen Gruppe von Delikten, die das Gesetz abschließend aufzählt, genügen dafür schon sechs Monate. Bleibt die Strafe darunter, hängt alles am Disziplinarverfahren, das bis zum Ende des Dienstverhältnisses reichen kann. Die einzelnen Schwellen und ihre wirtschaftlichen Folgen stehen auf meiner Seite zum Statusverlust.
Kann neben dem Strafverfahren auch ein Disziplinarverfahren gegen Beamte laufen?
Ja, beide Verfahren betreffen denselben Sachverhalt und laufen nebeneinander. Nach Anklageerhebung ruht das Disziplinarverfahren im Regelfall und wird erst mit dem rechtskräftigen Ende des Strafverfahrens fortgeführt (§ 22 BDG). Die Tatsachen, die ein rechtskräftiges Strafurteil feststellt, binden den Dienstherrn anschließend (§ 23 Abs. 1 BDG). Wann die Aussetzung ausnahmsweise unterbleibt, lesen Sie auf meiner Seite zum Disziplinarverfahren. Für Landesbeamte gelten die Vorschriften des Landesrechts.
Welche Disziplinarmaßnahmen drohen Beamten?
Gegen aktive Beamte kennt das Bundesdisziplinargesetz fünf Maßnahmen, gestaffelt nach dem Gewicht des Dienstvergehens: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ruhestandsbeamte trifft stattdessen die Kürzung oder die Aberkennung des Ruhegehalts. Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf kommen als Disziplinarmaßnahme nur Verweis und Geldbuße in Betracht, neben denen die Entlassung steht (§ 5 BDG). Verhängt wird die Maßnahme durch Verfügung, gegen die der Beamte selbst und fristgebunden vorgehen muss; welche Stelle sie aussprechen darf und wie das Verwaltungsgericht sie überprüft, steht ausführlich auf meiner Seite zum Disziplinarverfahren. Für Beamte des Landes Schleswig-Holstein gilt das Landesdisziplinarrecht mit einem eigenen Verfahrensweg.
Brauche ich als Beamter einen spezialisierten Strafverteidiger?
Unbedingt. Bei Beamten wirkt sich eine strafrechtliche Verurteilung unmittelbar auf den beruflichen Status aus — bis hin zum Verlust des Beamtenverhältnisses, der Versorgungsansprüche und des Ruhegehalts. Ein Strafverteidiger, der beide Verfahrenswege kennt, kann die Verteidigung so führen, dass die disziplinarrechtlichen Folgen von Anfang an berücksichtigt werden.

Entscheidungen zu diesem Thema

Rechtsprechung, die ich unter Aktuelles besprochen habe:

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