Beamtenstrafrecht und Disziplinarrecht in Kiel
Für Beamte gilt neben dem Strafrecht ein eigenes Disziplinarrecht. Aus einem strafrechtlichen Vorwurf werden deshalb zwei Verfahren: das Strafverfahren vor dem Amts- oder Landgericht und daneben das Disziplinarverfahren des Dienstherrn, für Bundesbeamte nach dem Bundesdisziplinargesetz (BDG), für Beamte des Landes Schleswig-Holstein nach dem Landesdisziplinarrecht. Was das Strafgericht feststellt, wirkt in das Disziplinarverfahren hinein. Ich führe die Verteidigung deshalb mit Blick auf beide Verfahren.
Das Dienstvergehen (§ 47 BeamtStG)
Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, für Bundesbeamte § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die beamtenrechtlichen Pflichten sind umfassend: Treuepflicht, Mäßigungspflicht, Gehorsamspflicht, Verschwiegenheitspflicht, Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
Für außerdienstliches Verhalten gilt ein engerer Maßstab. Es ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG); bei Bundesbeamten kommt das Ansehen des Beamtentums als Bezugspunkt hinzu (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG). Beide Merkmale sind der Ansatzpunkt der Verteidigung. Ein privater Vorfall, der weder in besonderem Maße noch mit Bezug zum konkreten Amt auf das Vertrauen durchschlägt, ist kein Dienstvergehen.
Statusverlust kraft Gesetzes (§ 24 BeamtStG)
Die schwerste Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ist der Verlust des Beamtenstatus. Ob er eintritt, entscheidet nicht der Dienstherr, sondern das Strafurteil: Ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für eine vorsätzliche Tat ist das Beamtenverhältnis beendet, sobald das Urteil rechtskräftig wird (§ 24 BeamtStG, für Bundesbeamte § 41 BBG). Ein Disziplinarverfahren braucht es dafür nicht. Für eine kleine, im Gesetz abschließend aufgezählte Gruppe vorsätzlicher Taten sinkt die Grenze auf sechs Monate; dazu zählt die Bestechlichkeit, sofern es dabei um eine im Hauptamt vorgenommene Diensthandlung geht. Welche Taten sonst noch in diese Gruppe fallen, was mit Ruhegehalt und Krankenversicherung geschieht und welcher Weg nach Rechtskraft überhaupt noch offensteht, habe ich unter Statusverlust und Entfernung aus dem Dienst zusammengestellt.
Disziplinarmaßnahmen nach dem Bundesdisziplinargesetz
Unterhalb dieser Schwelle entscheidet das Disziplinarrecht. Für Bundesbeamte — etwa bei Zoll, Bundespolizei und Bundesfinanzverwaltung — reicht das Bundesdisziplinargesetz vom bloßen Tadel über Eingriffe in die Bezüge und die Laufbahn bis zum Ende des Dienstverhältnisses; im Ruhestand geht es stattdessen um das Ruhegehalt (§ 5 BDG). Ausgesprochen wird die Maßnahme seit dem 1. April 2024 nicht mehr über eine Klage des Dienstherrn, sondern durch Verfügung; wer sie nicht hinnehmen will, muss selbst dagegen vorgehen, und dafür läuft eine Frist. Welche Maßnahme welchem Gewicht entspricht, welche Stelle sie verhängen darf und wie man sie angreift, führe ich unter Disziplinarverfahren gegen Beamte im Einzelnen aus.
Für Beamte des Landes Schleswig-Holstein und der Kommunen gilt nicht das BDG, sondern das Landesdisziplinarrecht mit einem eigenen Verfahrensweg. Welche Maßnahme dort in Betracht kommt, wer sie ausspricht und wie sie angegriffen wird, ordne ich im Gespräch anhand des einschlägigen Landesgesetzes ein. Ich verteidige Landes- und Bundesbeamte gleichermaßen.
Paralleles Straf- und Disziplinarverfahren
Gegen Beamte, denen eine Straftat vorgeworfen wird, laufen beide Verfahren nebeneinander. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, tritt das Disziplinarverfahren im Regelfall zurück und ruht, bis das Strafverfahren rechtskräftig beendet ist (§ 22 BDG). Was ein rechtskräftiges Strafurteil an Tatsachen feststellt, muss der Dienstherr anschließend zugrunde legen, soweit es um denselben Sachverhalt geht (§ 23 Abs. 1 BDG). Deshalb ist die Verteidigung im Strafverfahren zugleich die Weichenstellung für das Disziplinarverfahren.
Ein Freispruch beendet das Disziplinarverfahren nicht; nach ihm ist eine Disziplinarmaßnahme aber nur noch zulässig, soweit derselbe Sachverhalt ein Dienstvergehen ist, ohne zugleich einen Straf- oder Bußgeldtatbestand zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 BDG). Steht am Ende eine unanfechtbare Strafe oder eine Einstellung gegen Auflagen, ist der Vorwurf dienstrechtlich nicht ausgeräumt; gesperrt sind dann aber Verweis, Geldbuße und Kürzung des Ruhegehalts, und die Kürzung der Dienstbezüge bleibt nur möglich, wenn sie zusätzlich zur Pflichtenmahnung erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 BDG). Aussetzung, Bindungswirkung und diese Sperren stelle ich mit ihren einzelnen Voraussetzungen unter Disziplinarverfahren gegen Beamte dar. Für Landesbeamte richtet sich das Verhältnis der beiden Verfahren nach dem Landesrecht.
Beamtengruppen mit besonderen Risiken
Welcher Vorwurf im Raum steht, hängt stark vom Tätigkeitsfeld ab. Polizeibeamte verteidige ich gegen Vorwürfe der Körperverletzung im Amt, der Nötigung und des unbefugten Abrufs dienstlicher Daten.
Bei Lehrkräften löst der Deliktstyp für sich keinen Statusverlust aus. Sexual- und Betäubungsmitteldelikte gehören nicht zu der Gruppe, bei der schon sechs Monate genügen; für sie bleibt es bei der Jahresgrenze. Alles darunter wird im Disziplinarverfahren entschieden, in dem die Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens abgestuft ist (für Bundesbeamte § 13 BDG). Damit bleibt Raum für die Verteidigung in beiden Verfahren.
Finanz- und Zollbeamte verteidige ich gegen Vorwürfe der Bestechlichkeit und der Steuerhinterziehung. Die beiden Vorwürfe wiegen für den Status verschieden schwer: Bei der Bestechlichkeit kann bereits eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten das Beamtenverhältnis beenden, sofern der Vorwurf an eine Diensthandlung im Hauptamt anknüpft; bei der Steuerhinterziehung bleibt es bei der Jahresgrenze.
Weitere Informationen
Diese Seite ordnet das Feld nur ein. Ausgeführt sind die einzelnen Themen jeweils dort, wo sie hingehören:
-
Polizeibeamte und Strafrecht
Besonderheiten bei Polizei, Zoll und Bundespolizei
-
Disziplinarverfahren gegen Beamte
Ablauf, Maßnahmen, Verteidigungsrechte
-
Statusverlust und Entfernung aus dem Dienst
§ 24 BeamtStG, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Versorgung
Nach Festnahme oder Durchsuchung
Wenn Sie als Beamter mit einem strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Vorwurf konfrontiert werden: Machen Sie keine Aussage — weder gegenüber dem Dienstherrn noch gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Rufen Sie mich an, bevor Sie sich äußern. Ihre Rechte bei Festnahme, Durchsuchung und Vorladung stehen auf der Erste-Hilfe-Seite.
Beamtenstrafrecht überschneidet sich mit anderen Rechtsgebieten. Bei Korruptionsdelikten berate ich auch im Wirtschaftsstrafrecht. Bei Betäubungsmitteldelikten finden Sie spezialisierte Informationen im Bereich Betäubungsmittelstrafrecht. Soldaten finden Informationen unter Wehrstrafrecht.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Beamtenstatus bei einer Verurteilung?
Kann neben dem Strafverfahren auch ein Disziplinarverfahren gegen Beamte laufen?
Welche Disziplinarmaßnahmen drohen Beamten?
Brauche ich als Beamter einen spezialisierten Strafverteidiger?
Entscheidungen zu diesem Thema
Rechtsprechung, die ich unter Aktuelles besprochen habe:
-
Tödlicher Polizeieinsatz in Dortmund
Die Freisprüche wegen Putativnotwehr sind rechtskräftig.