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Strafverfahren gegen Polizeibeamte

Vorwürfe gegen Polizeibeamte: Körperverletzung im Amt, unbefugte Datenabfragen, Strafvereitelung im Amt. Verteidigung im Straf- und im Disziplinarverfahren.

Strafverteidigung für Polizeibeamte

Gegen einen Polizeibeamten läuft ein Ermittlungsverfahren selten allein. Neben dem Strafverfahren steht das Disziplinarverfahren, und beide betreffen denselben Sachverhalt. Ich verteidige von Anfang an in beide Richtungen, weil die Weichen im Strafverfahren gestellt werden: Was dort festgestellt wird, bestimmt später, wie der Dienstherr das Dienstvergehen bewertet.

Auf dieser Seite: Körperverletzung im Amt, Nötigung und Freiheitsberaubung, unbefugte Datenabfragen, Bestechlichkeit und Aussagedelikte, der Maßstab der Disziplinarmaßnahme und die Weiche zwischen Bundes- und Landesdisziplinarrecht.

Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)

§ 340 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst den Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt. Beide Varianten stehen nebeneinander: Auch außerhalb der Dienstausübung kann der Vorwurf greifen, wenn die Tat einen Bezug zum Dienst hat, und auch das Geschehenlassen genügt. Ich arbeite zuerst die Rechtmäßigkeit des Zwangsmitteleinsatzes auf und lege dar, wie sich die Lage im Zeitpunkt der Entscheidung darstellte; nicht jede Verletzung bei einer Festnahme ist eine Straftat. Nach § 340 Abs. 3 StGB gelten die §§ 224 bis 229 StGB für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend; die Merkmale der Körperverletzung selbst habe ich unter Gewaltdelikte dargestellt.

Bodycam-Aufnahmen Ich sichte vorhandene Aufnahmen so früh wie möglich und bewerte sie im Zusammenhang mit der gesamten Einsatzlage. Fehlt eine Aufnahme, weil die Kamera nicht aktiviert war, stützt sich der Vorwurf auf Zeugenangaben; deren Zustandekommen prüfe ich gesondert.

Nötigung und Freiheitsberaubung im Amt

Rechtswidrige Ingewahrsamnahmen, überlange Festhaltungen ohne Rechtsgrundlage oder das Erzwingen von Maßnahmen durch Drohungen führen zu Vorwürfen der Nötigung und der Freiheitsberaubung. Ich setze bei der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme an und prüfe, welche Eingriffsgrundlage herangezogen wurde, ob ihre Voraussetzungen vorlagen und wie lange die Maßnahme gedauert hat.

Unbefugte Datenabfragen

Polizeibeamte haben dienstlich Zugang zu Datenbanken wie INPOL, POLAS, dem Melderegister und dem Kraftfahrt-Bundesamt. Wird eine Abfrage zu privaten Zwecken vorgeworfen, kläre ich zuerst, welches Datenschutzrecht gilt. Das hängt an der Stelle, bei der abgefragt wurde: Für öffentliche Stellen der Länder gilt das Bundesdatenschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG nur, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie Bundesrecht ausführen oder als Organe der Rechtspflege tätig werden. Für die Landespolizei kann deshalb Landesrecht maßgeblich sein; das kläre ich anhand der Akte. Die folgenden Absätze beschreiben das Bundesrecht.

Als Nächstes kommt es darauf an, welcher Straftatbestand in Betracht kommt. Die Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b Abs. 1 Satz 1 StGB setzt voraus, dass ein Geheimnis, das dem Täter als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart wird und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet werden; wer abfragt und das Ergebnis für sich behält, offenbart nichts. Die Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB verlangt Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern von Daten; ein Abruf ist keines davon.

Einschlägig ist die Strafvorschrift des Datenschutzrechts. § 42 Abs. 2 BDSG erfasst, wer nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten ohne Berechtigung verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen; angedroht sind Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Das Abfragen gehört nach § 46 Nr. 2 BDSG zur Verarbeitung. § 84 BDSG ordnet die entsprechende Anwendung des § 42 BDSG für die öffentlichen Stellen an, die für Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie für die Vollstreckung zuständig sind; die Verhütung umfasst nach § 45 Satz 3 BDSG auch den Schutz vor und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Die Abfrage zur Gefahrenabwehr fällt also nicht heraus.

Daraus folgen zwei Ansätze für die Verteidigung. Der erste liegt im subjektiven Tatbestand: Ohne Entgelt und ohne Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht ist § 42 Abs. 2 BDSG nicht erfüllt, auch wenn die Abfrage dienstrechtlich ein Dienstvergehen bleibt. Der zweite steht in § 42 Abs. 3 BDSG: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von der Tat und der Person des Täters (§ 77b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB). Ich sehe deshalb in jeder Akte nach, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt und wann er gestellt wurde. Auch § 353b StGB hat eine solche Hürde: Nach § 353b Abs. 4 Satz 1 StGB wird die Tat nur mit Ermächtigung verfolgt. Zugriffe werden protokolliert; für die Verteidigung kommt es darauf an, den Umfang der Abfragen einzugrenzen.

Beispielhafte Fallkonstellation Ein Polizeibeamter ruft Daten einer Person aus dem privaten Umfeld ab, und die Abfrage fällt bei der Kontrolle der Zugriffsprotokolle auf. Strafrechtlich geht es dann, soweit Bundesrecht gilt, um § 42 Abs. 2 BDSG, also um die Absicht bei der Abfrage und um den Strafantrag. Dienstrechtlich läuft daneben das Disziplinarverfahren. Die Schilderung ist beispielhaft und bildet keinen Mandanten meiner Kanzlei ab.

Bestechlichkeit und Vorteilsannahme

Die Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB trifft den Amtsträger, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangt mehr: den Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung, durch die der Amtsträger seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Für den Beamtenstatus fallen die beiden Delikte auseinander. Bei der Bestechlichkeit kann schon eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes beenden — aber nur, wenn sich der Vorwurf auf eine im Hauptamt vorgenommene Diensthandlung bezieht. Die Vorteilsannahme gehört nicht in diese Gruppe; hier bleibt es bei der allgemeinen Grenze von einem Jahr für vorsätzliche Taten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Beides setzt ein Urteil eines deutschen Gerichts im ordentlichen Strafverfahren voraus; eine ausländische Verurteilung löst die Folge nicht aus. Welche weiteren Taten die Sechs-Monats-Gruppe enthält und was der Statusverlust wirtschaftlich bedeutet, lesen Sie auf der Seite Statusverlust nach § 24 BeamtStG.

Aussagedelikte und Strafvereitelung im Amt

Wird Ihnen vorgeworfen, einen Einsatz in Berichten beschönigt zu haben, kommen drei Tatbestände in Betracht. Ich prüfe jeden an seinen Merkmalen. Die Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. 1 StGB setzt einen Amtsträger voraus, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist und innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt; worin die Beurkundung oder Eintragung liegen soll, muss der Vorwurf konkret benennen. Die falsche uneidliche Aussage nach § 153 StGB erfasst nur, wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt; ein schriftlicher Bericht ist keine Aussage in diesem Sinne. Bleibt die Strafvereitelung im Amt: Ist der Beamte als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren berufen, beträgt der Strafrahmen nach § 258a Abs. 1 StGB sechs Monate bis fünf Jahre, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 258 Abs. 1 StGB verlangt dafür, dass der Täter absichtlich oder wissentlich vereitelt, dass ein anderer bestraft wird; bedingter Vorsatz genügt nicht.

Kein Sondermaßstab für Polizeibeamte

Eine eigene, strengere Regel für Polizeibeamte enthält das Bundesdisziplinargesetz nicht. Maßgeblich sind die Merkmale des § 13 Abs. 1 BDG: die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung. An ihnen setze ich an, und zwar bevor die Verfügung ergeht.

Bundes- und Landesdisziplinarrecht

Die Straftatbestände treffen jeden Vollzugsbeamten gleich; im Disziplinarrecht trennen sich die Wege. Wer bei Zoll oder Bundespolizei Dienst tut, untersteht dem Bundesdisziplinargesetz in der seit dem 1. April 2024 geltenden Fassung (§ 1 Satz 1 BDG); die Landespolizei Schleswig-Holstein fällt dagegen unter das Landesdisziplinarrecht mit einem eigenen Verfahrensgang. Im Bundesdienst hängt der richtige Rechtsbehelf davon ab, wer die Disziplinarverfügung erlassen hat: Gegen die Verfügung eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten ist zuerst Widerspruch einzulegen, gegen die der obersten Dienstbehörde ist sogleich zu klagen. Beide Wege sind fristgebunden. Den Ablauf vom ersten Schreiben bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts, dazu die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen, beschreibe ich unter Disziplinarverfahren gegen Beamte.

Den zeitlichen Ablauf bestimmt das Strafverfahren. Ist Anklage erhoben, ruht das Disziplinarverfahren im Regelfall, bis das Strafurteil rechtskräftig ist. Eine bereits zugestellte Verfügung hält das Ruhen dagegen nicht auf; ihre Frist läuft weiter. Welcher Schritt in Ihrem Fall ansteht und wer ihn tun muss, bespreche ich mit Ihnen anhand des Schreibens, das Ihnen zugestellt worden ist. Ich verteidige Landes- und Bundesbeamte gleichermaßen.

Sofort handeln

Wenn gegen Sie als Polizeibeamter ermittelt wird, sagen Sie zur Sache nichts, weder gegenüber dem Dezernat für Interne Ermittlungen noch gegenüber Ihrem Dienstvorgesetzten. Sprechen Sie nicht mit Kollegen über den Vorwurf. Rufen Sie sofort einen Strafverteidiger an. Auf der Erste-Hilfe-Seite finden Sie eine Übersicht Ihrer Rechte.

Häufige Fragen

Was droht Polizeibeamten bei einer Anzeige wegen Körperverletzung im Amt?
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) wird von Amts wegen verfolgt; einen Strafantrag setzt die Vorschrift nicht voraus. Neben dem Strafverfahren läuft das Disziplinarverfahren. Ahndet ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren eine vorsätzliche Tat mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, ist der Beamtenstatus mit Eintritt der Rechtskraft verloren (§ 24 BeamtStG). Bleibt es darunter, entscheidet der Dienstherr durch Disziplinarverfügung, gegen die Sie selbst und innerhalb einer Frist vorgehen müssen. Für Zoll und Bundespolizei gilt dabei das Bundesdisziplinargesetz, für die Landespolizei Schleswig-Holstein das Landesrecht mit einem eigenen Verfahrensgang.
Darf ich als Polizeibeamter bei einer Vernehmung die Aussage verweigern?
Ja. Im Strafverfahren steht Ihnen dasselbe Schweigerecht zu wie jedem anderen Beschuldigten. Im Disziplinarverfahren des Bundes ist der Beamte nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen; unterbleibt diese Belehrung oder ist sie unrichtig, darf die Aussage nach § 20 Abs. 3 BDG nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Sagen Sie zur Sache nichts, weder gegenüber Kolleginnen und Kollegen noch gegenüber der Dienststelle, und lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen. Für Landesbeamte in Schleswig-Holstein gilt Landesrecht mit einem eigenen Verfahrensgang; welche Vorschrift dort greift, sehe ich im Einzelfall nach.
Kann ich nach einer Verurteilung Polizeibeamter bleiben?
Das hängt von der Höhe der Strafe und vom Gewicht des Dienstvergehens ab. Steht am Ende des ordentlichen Strafverfahrens eine vorsätzliche Tat und dafür mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe, ist das Beamtenverhältnis mit Eintritt der Rechtskraft beendet (§ 24 BeamtStG). Bleibt es darunter, entscheidet das Disziplinarverfahren. Dort gibt es keinen Automatismus nach Deliktsart; die Maßnahme bemisst sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung (§ 13 Abs. 1 BDG). An diesen drei Punkten setze ich an, bevor die Verfügung ergeht. Landesbeamte in Schleswig-Holstein unterliegen dem Landesrecht mit einem eigenen Verfahrensgang.

Zum Weiterlesen: das Disziplinarverfahren Schritt für Schritt, der Statusverlust nach § 24 BeamtStG und der Überblick zum Beamtenstrafrecht.

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