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Wehrstrafrecht · Soldaten

Ich verteidige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr im Strafrecht und im Disziplinarrecht, von der ersten Anhörung bis vor das Gericht.

Wehrstrafrecht und Wehrdisziplinarrecht in Kiel

Soldaten der Bundeswehr unterliegen neben dem allgemeinen Strafrecht einem eigenständigen Disziplinarrecht. Ein Vorwurf aus dem Dienst oder aus dem privaten Bereich kann zwei parallele Verfahren auslösen: ein Strafverfahren vor dem Amts- oder Landgericht und ein Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO). Beide Verfahren erfordern eine koordinierte Verteidigung.

Auf dieser Seite: das Dienstvergehen und die Grenze zum Wehrstrafgesetz; die zwei Stufen der Disziplinarmaßnahmen im Überblick; der Disziplinararrest und die richterliche Zustimmung; das Verhältnis von Straf- und Disziplinarverfahren; das Truppendienstgericht und der DBwV-Rechtsschutz. Ausgeführt wird jedes Thema auf der Unterseite, zu der es gehört.

Kiel als Marinestandort

Kiel ist einer der wichtigsten Marinestandorte Deutschlands. Marinestützpunktkommando, Einsatzflottille, zahlreiche Dienststellen und die Marineschule Mürwik in Flensburg prägen die Region. Ich kenne die Strukturen der Bundeswehr und verteidige Soldaten vom Mannschaftsdienstgrad bis zum Offizier in Straf- und Disziplinarverfahren.

Das Dienstvergehen (§ 23 Soldatengesetz)

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Soldat schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 23 Abs. 1 SG). Das Soldatengesetz (SG) normiert die wesentlichen Dienstpflichten: Treuepflicht, Gehorsamspflicht, Kameradschaftspflicht, Wahrheitspflicht, Wohlverhaltenspflicht. Außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen muss sich der Soldat so verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG). Ob ein privater Vorfall diese Schwelle erreicht, prüfe ich bei außerdienstlichen Vorwürfen zuerst.

Beispiele für Dienstvergehen Eigenmächtige Abwesenheit (§ 15 WStG), Ungehorsam (§ 19 WStG) und Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG), Kameradschaftsverstöße, Diebstahl oder Unterschlagung im Dienst, Alkohol- und Drogenkonsum, sexuelle Übergriffe, unerlaubte Nebentätigkeit, Verstöße gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung.

Ob ein Dienstvergehen zugleich einen Straftatbestand des Wehrstrafgesetzes erfüllt, ist eine eigene Frage. Die Grenze verläuft eng: Strafbar als eigenmächtige Abwesenheit ist erst, wer länger als drei volle Kalendertage abwesend ist (§ 15 Abs. 1 WStG); kürzere Abwesenheiten bleiben Sache des Disziplinarrechts. Auf die Dauer kommt es dagegen bei der Fahnenflucht nicht an, wohl aber auf die Absicht, sich dem Wehrdienst dauernd oder für die Zeit eines bewaffneten Einsatzes zu entziehen oder das Wehrdienstverhältnis zu beenden (§ 16 Abs. 1 WStG). Welche Tatbestände das Wehrstrafgesetz sonst noch kennt und welches Gericht darüber verhandelt, steht unter Strafverfahren gegen Soldaten.

Disziplinarmaßnahmen nach der WDO

Die Wehrdisziplinarordnung arbeitet mit zwei Stufen. Auf der ersten entscheidet der Disziplinarvorgesetzte über acht einfache Maßnahmen, die vom Verweis über die Disziplinarbuße und die Ausgangsbeschränkung bis zum Arrest reichen und jeweils auch in strenger Form ergehen können, die vor der Truppe bekannt gemacht wird (§§ 22 bis 26 WDO). Auf der zweiten Stufe entscheidet das Truppendienstgericht: Es kann die Dienstbezüge kürzen, ein Beförderungsverbot aussprechen, in der Besoldungsgruppe oder im Dienstgrad herabsetzen und aus dem Dienstverhältnis entfernen (§ 60 Abs. 1 WDO); für Soldaten im Ruhestand und für Reservisten gelten eigene Kataloge (§ 60 Abs. 2 und 3 WDO). Jede dieser Maßnahmen mit ihren Voraussetzungen, Höchstgrenzen und Nebenfolgen habe ich unter Disziplinarverfahren nach der WDO aufgeschlüsselt.

Entfernung aus dem Dienstverhältnis Die schwerste gerichtliche Maßnahme beendet das Dienstverhältnis und nimmt dem Verurteilten Dienstbezüge, Berufsförderung, Dienstzeitversorgung und den Dienstgrad (§ 65 Abs. 1 WDO). Sechs Monate lang wird ein Unterhaltsbeitrag gezahlt; er beträgt die Hälfte der Dienstbezüge, die dem Verurteilten zustanden, als die Entscheidung unanfechtbar wurde. Über diese sechs Monate hinaus verlängern kann ihn das Gericht im Urteil nur zur Vermeidung einer unbilligen Härte, die der Verurteilte glaubhaft zu machen hat (§ 65 Abs. 2 Satz 4 WDO). Ausgeschlossen werden muss er dagegen in den drei Fällen des § 65 Abs. 3 WDO: Unwürdigkeit, Verletzung der Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung, fehlende Bedürftigkeit. Den Verlust des Dienstgrades wiederum darf das Gericht in minder schweren Fällen ausschließen und ihn nur herabsetzen (§ 65 Abs. 4 WDO). Verlängerung und Herabsetzung sind eigene Anträge, die im Termin zu stellen und zu begründen sind; ihre Voraussetzungen führe ich unter Disziplinarverfahren nach der WDO im Einzelnen auf.

Paralleles Straf- und Disziplinarverfahren

Wird einem Soldaten eine Straftat vorgeworfen, laufen die beiden Verfahren zunächst nebeneinander — und die Wehrdisziplinarordnung ordnet ihr Verhältnis. Erhebt die Staatsanwaltschaft wegen desselben Sachverhalts öffentliche Klage, ruht das gerichtliche Disziplinarverfahren (§ 86 Abs. 1 Satz 1 WDO); ein bloßes Ermittlungsverfahren genügt dafür nicht. Ist das Strafverfahren beendet, geht es weiter, und die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind dann bindend (§§ 86 Abs. 2, 87 Abs. 1 WDO).

Der Ausgang des Strafverfahrens entscheidet damit mit darüber, welche Disziplinarmaßnahme überhaupt noch in Betracht kommt: § 16 WDO sperrt, sobald wegen desselben Sachverhalts schon unanfechtbar eine Strafe verhängt ist, die einfachen Maßnahmen bis auf den Arrest; und nach einem Freispruch bleibt vom Vorwurf nur, was auch ohne Straftatbestand und ohne Bußgeldtatbestand ein Dienstvergehen ist. Wie ein Wehrdienstgericht sich von diesen Feststellungen wieder lösen kann, steht unter Strafverfahren gegen Soldaten. Die Verteidigung im Strafverfahren ist damit zugleich Weichenstellung für das Disziplinarverfahren.

Eine koordinierte Verteidigungsstrategie berücksichtigt von Anfang an beide Verfahrenswege. Auch eine Verurteilung zu einer milden Strafe kann im Disziplinarverfahren erhebliche Folgen haben, bis hin zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Bücherregal mit Fachliteratur zum Wehrdisziplinarrecht in der Kanzlei
Fachliteratur zum Wehrdisziplinarrecht in meiner Kanzlei.

Der Disziplinararrest

Der Disziplinararrest ist die Besonderheit des Wehrdisziplinarrechts: eine echte Freiheitsentziehung von mindestens drei Tagen und höchstens drei Wochen (§ 26 Abs. 1 WDO). Der Disziplinarvorgesetzte darf ihn nach § 40 Abs. 1 Satz 1 WDO erst verhängen, wenn eine Richterin oder ein Richter am zuständigen, notfalls am nächst erreichbaren Truppendienstgericht zugestimmt hat. Angreifbar ist er nur auf einem Weg: mit der Beschwerde zum Truppendienstgericht (§ 43 Abs. 3 Satz 1 WDO). An dieser richterlichen Zustimmung setze ich zuerst an und prüfe, ob dem Gericht der Sachverhalt vollständig vorlag; den Vorrang milderer Mittel, die sofortige Vollstreckbarkeit und die Ausnahme an Bord habe ich unter Disziplinarverfahren nach der WDO dargestellt.

Verteidigung vor dem Truppendienstgericht

Truppendienstgerichte sind Wehrdienstgerichte (§ 70 WDO) und damit Bundesgerichte für Disziplinar- und Beschwerdesachen nach Art. 96 Abs. 4 GG; dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind sie zugeordnet (§ 71 Abs. 4 WDO), zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören sie nicht. Ergänzend zur Wehrdisziplinarordnung sind dort Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozessordnung anzuwenden, soweit die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens dem nicht entgegensteht; an die Stelle der in jenen Gesetzen genannten Wochenfristen tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 und 2 WDO). Einen Verteidiger Ihrer Wahl können Sie hinzuziehen. Rechtsmittel gegen das Urteil ist die Berufung, über die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht entscheiden (§ 82 Abs. 1 WDO). Einzulegen ist sie binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung, zu begründen binnen eines Monats nach der Zustellung des Urteils (§§ 120 Abs. 1, 121 Abs. 1 WDO).

Die Besetzung der Truppendienstkammer und den Ort der Verhandlung habe ich auf der Unterseite zum Truppendienstgericht dargestellt.

DBwV-Rechtsschutz und Anwaltskosten

Der Deutsche Bundeswehrverband (DBwV) gewährt seinen Mitgliedern nach seinen Rechtsschutzrichtlinien Rechtsschutz; ob und in welchem Umfang er greift, klärt der Verband auf Antrag. Ich nehme Mandate mit DBwV-Rechtsschutzdeckung an. Nähere Informationen zu Honorar und Kostenübernahme finden Sie auf der Honorarseite.

Erste Schritte bei einem Vorwurf

Steht als Soldat ein straf- oder disziplinarrechtlicher Vorwurf im Raum, schweigen Sie zunächst: gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten ebenso wie gegenüber der Wehrdisziplinaranwaltschaft und der Polizei. Rufen Sie danach einen Strafverteidiger an. Ihre Rechte bei Festnahme, Durchsuchung und Vorladung sind auf der Erste-Hilfe-Seite zusammengestellt.

Wehrstrafrecht und Wehrdisziplinarrecht überschneiden sich mit anderen Rechtsgebieten. Bei Betäubungsmitteldelikten in der Kaserne berate ich auch im Betäubungsmittelstrafrecht. Bei Vermögensdelikten im Dienst — etwa Unterschlagung oder Untreue — können Fragen des Wirtschaftsstrafrechts relevant werden.

Häufige Fragen

Was ist ein Dienstvergehen nach dem Soldatengesetz?
Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Soldat schuldhaft seine Pflichten verletzt (§ 23 Abs. 1 SG). Das erfasst dienstliche wie außerdienstliche Pflichtverletzungen. Außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen greift die Pflicht allerdings erst, wenn das Verhalten das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordert, ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG).
Kann neben dem Strafverfahren auch ein Disziplinarverfahren laufen?
Ja, beide laufen zunächst nebeneinander. Erst wenn im Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben ist, ruht das gerichtliche Disziplinarverfahren (§ 86 Abs. 1 Satz 1 WDO) — ein Ermittlungsverfahren allein reicht dafür nicht. Nach dem Abschluss des Strafverfahrens wird es fortgesetzt (§ 86 Abs. 2 WDO), und die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind für die Disziplinarsache bindend (§ 87 Abs. 1 WDO). Der Ausgang bestimmt außerdem, welche Maßnahmen überhaupt noch möglich sind: Ist wegen desselben Sachverhalts schon unanfechtbar eine Strafe verhängt, sind die einfachen Disziplinarmaßnahmen bis auf den Arrest gesperrt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO).
Welche Disziplinarmaßnahmen drohen Soldaten?
Die WDO trennt zwei Stufen. Auf der ersten stehen acht einfache Maßnahmen in der Hand des Disziplinarvorgesetzten: Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung und Disziplinararrest, jeweils in einfacher und in strenger Form (§ 22 Abs. 1 WDO); die strenge Form wird vor der Truppe bekannt gemacht. Auf der zweiten Stufe entscheidet das Truppendienstgericht: Es kann die Dienstbezüge kürzen, ein Beförderungsverbot aussprechen, in der Besoldungsgruppe oder im Dienstgrad herabsetzen und aus dem Dienstverhältnis entfernen (§ 60 Abs. 1 WDO). Für Soldaten im Ruhestand und für Reservisten gelten eigene Kataloge, bis hin zur Aberkennung des Ruhegehalts oder des Dienstgrades (§ 60 Abs. 2 und 3 WDO); zusätzlich steht den Wehrdienstgerichten der Griff zu einer einfachen Maßnahme offen (§ 60 Abs. 6 WDO).
Brauche ich als Soldat einen zivilen Anwalt oder reicht der DBwV-Rechtsschutz?
Der Deutsche Bundeswehrverband (DBwV) gewährt seinen Mitgliedern nach seinen Rechtsschutzrichtlinien Rechtsschutz; ob und in welchem Umfang er greift, klärt der Verband auf Antrag. Es steht Ihnen frei, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu beauftragen. Bei schwerwiegenden Vorwürfen wie der Dienstgradherabsetzung oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist spezialisierte Strafverteidigung ratsam. Ich übernehme auch Mandate mit DBwV-Rechtsschutzdeckung.
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