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Statusverlust § 24 BeamtStG

Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat beendet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes. Ich verteidige mit Blick auf diese Schwelle und auf das Disziplinarverfahren.

Statusverlust nach § 24 BeamtStG

Der Verlust des Beamtenstatus ist die schwerste Folge einer strafrechtlichen Verurteilung für Beamtinnen und Beamte. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils, wenn ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Dasselbe gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 18 des Grundgesetzes die Verwirkung eines Grundrechts ausspricht (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Für Bundesbeamte trifft § 41 BBG die entsprechende Regelung. Der Verlust tritt kraft Gesetzes ein, ohne Disziplinarverfahren und ohne eigene Entscheidung des Dienstherrn.

Auf dieser Seite: die beiden Schwellen des § 24 BeamtStG von einem Jahr und von sechs Monaten, Wiederaufnahme als einziger Weg zurück, Versorgungsverlust und Nachversicherung, Entfernung im Disziplinarverfahren für Bundes- und für Landesbeamte getrennt, Milderungsgründe und die Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten.

Die beiden Schwellen des § 24 BeamtStG

Die allgemeine Schwelle liegt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Sechs Monate genügen nur bei den Taten, die § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aufzählt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung sowie Bestechlichkeit, diese nur, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht. Die Vorteilsannahme nach § 331 StGB steht nicht in dieser Aufzählung. Wer wegen Vorteilsannahme verurteilt wird, verliert den Status also erst bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Auch Betäubungsmittel- und Sexualdelikte gehören nicht in den Katalog der Nummer 2; für sie bleibt es bei der Ein-Jahres-Schwelle.

Bewährungsstrafe genügt Die Aussetzung zur Bewährung ändert am Statusverlust nichts. Das Gesetz knüpft allein an die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe an, nicht an ihre Vollstreckung. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung beendet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft ebenso wie eine vollstreckte Strafe. Ich arbeite deshalb auf ein Strafmaß unterhalb der Schwelle hin.

Was den Verlust noch abwenden kann

Der Statusverlust ist an die Rechtskraft gebunden. Solange Berufung oder Revision laufen, bleibt das Beamtenverhältnis bestehen. Nach Rechtskraft kommt eine Anfechtung des Urteils nicht mehr in Betracht; offen bleibt allein die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Wird die Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte, im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen (§ 24 Abs. 2 BeamtStG). Der Verlust ist deshalb nicht unumkehrbar. Er entfällt aber nur, wenn das Strafurteil selbst fällt, und einen eigenen Rechtsbehelf gegen den Statusverlust gibt es nicht.

Die wirtschaftlichen Folgen

Mit dem Beamtenverhältnis entfallen die laufende Besoldung, der Beihilfeanspruch für Krankheitskosten und die Versorgungsansprüche einschließlich Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung. Für Bundesbeamte hält § 41 Abs. 2 BBG ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf Besoldung und Versorgung nicht mehr besteht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, und dass Amtsbezeichnung und verliehene Titel nicht weitergeführt werden dürfen. An die Stelle der Versorgung tritt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem der Beamte versicherungsfrei war (§ 8 Abs. 2 SGB VI), und stellt den Nachversicherten einem Pflichtversicherten gleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Altersversorgung richtet sich von da an nach dem Rentenrecht und nicht mehr nach dem Beamtenversorgungsrecht. Wer seine Krankheitskosten bisher über die Beihilfe und eine ergänzende private Versicherung getragen hat, muss den Versicherungsschutz neu ordnen.

Beispiel Ein Beamter des gehobenen Dienstes mit 25 ruhegehaltfähigen Dienstjahren verliert mit dem Status auch den Anspruch auf Ruhegehalt und wird nachversichert. Wie hoch das Ruhegehalt gewesen wäre, ergibt sich aus dem Ruhegehaltssatz: Für Bundesbeamte setzt § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG je Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent an, höchstens jedoch 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei 25 Dienstjahren ergibt das rund 45 Prozent; der Höchstsatz setzt eine erheblich längere Dienstzeit voraus. Für Landesbeamte in Schleswig-Holstein gilt das Landesrecht. Die Angaben sind beispielhaft, maßgeblich ist die Berechnung im Einzelfall.

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren

Unterhalb der Schwellen des § 24 BeamtStG entscheidet das Disziplinarrecht darüber, ob das Beamtenverhältnis bestehen bleibt. Die Entfernung ist die schwerste Disziplinarmaßnahme. Für Bundesbeamte ist nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wer durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Wer über sie entscheidet, hängt davon ab, in wessen Dienst Sie stehen: Beamte bei Bundespolizei, Zoll und den übrigen Bundesbehörden stehen im Bundesdienst; die Landespolizei und die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gehören zum Landesdienst, die Kieler Stadtverwaltung zum kommunalen Dienst.

Für Landes- und Kommunalbeamte in Schleswig-Holstein gilt das Landesrecht mit einem eigenen Verfahrensweg. Welche Stelle entscheidet, ob ein Vorschaltverfahren durchzuführen ist und welche Frist läuft, prüfe ich anhand Ihres Dienstverhältnisses. Diese Frage gehört an den Anfang des ersten Gesprächs; bringen Sie dazu alle Schreiben Ihres Dienstherrn mit.

Im Bundesdienst spricht seit dem 1. April 2024 grundsätzlich die oberste Dienstbehörde die Entfernung durch Disziplinarverfügung aus (§ 33 Abs. 1, § 34 Abs. 4 BDG); den früheren Weg über eine Klage des Dienstherrn zum Verwaltungsgericht gibt es nicht mehr. Wer die Verfügung nicht hinnehmen will, muss deshalb selbst dagegen vorgehen. Weil die Entfernung von der obersten Dienstbehörde ausgesprochen wird, entfällt in diesem Fall das Widerspruchsverfahren; es läuft allein die Klagefrist ab Zustellung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BDG). Versäumt der Beamte sie, wird die Entfernung bestandskräftig, ohne dass ein Gericht die Vorwürfe je geprüft hat. Wann es stattdessen beim Widerspruch bleibt, habe ich unter Disziplinarverfahren gegen Beamte aufgeschlüsselt.

Wirtschaftlich bleibt nach der Entfernung wenig. Mit ihr endet das Dienstverhältnis; Besoldung und Versorgung fallen weg, ebenso die Befugnis, Amtsbezeichnung und Titel zu führen (§ 10 Abs. 1 BDG). Für sechs Monate erhält der Beamte einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Bezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit zustehen; eine Verlängerung darüber hinaus zur Vermeidung einer unbilligen Härte muss in der Entscheidung selbst angeordnet werden, und der Beamte hat die Härteumstände glaubhaft zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BDG). Wirtschaftliche Härtegründe müssen deshalb bereits im behördlichen Verfahren vorgetragen und belegt werden. Ausgeschlossen ist er unter anderem, wenn der Beamte seiner nicht würdig ist (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BDG). Auch hier tritt an die Stelle der Versorgung die Nachversicherung.

Milderungsgründe und Bemessung

Ob es bei einer milderen Maßnahme bleibt, entscheidet eine Abwägung. Sie beginnt beim Gewicht der Pflichtverletzung und bezieht die Person des Beamten sowie das Ausmaß des Vertrauensschadens ein (für Bundesbeamte § 13 Abs. 1 BDG). Dort setze ich mit der Verteidigung an.

Die Verwaltungsgerichte erkennen als entlastende Umstände unter anderem an: eine persönliche Ausnahmesituation wie eine schwere psychische Belastung oder eine Suchterkrankung, ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen, die freiwillige Offenbarung des Dienstvergehens vor seiner Entdeckung, die vollständige Wiedergutmachung des Schadens, eine lange beanstandungsfreie Dienstzeit und überdurchschnittliche dienstliche Leistungen. Solche Umstände können den Ausschlag dafür geben, dass es bei einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung bleibt. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto mehr müssen sie tragen.

Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten

Ruhestandsbeamte können nicht mehr aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. An die Stelle der Entfernung tritt die Aberkennung des Ruhegehalts. Für Bundesbeamte setzt sie voraus, dass der Ruhestandsbeamte als noch im Dienst befindlicher Beamter hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 4 Satz 2 BDG). Mit ihr verliert er den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, Amtsbezeichnung und Titel zu führen (§ 12 Abs. 1 BDG). Bis zur Rente aus der Nachversicherung, längstens für sechs Monate, erhält er einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts (§ 12 Abs. 2 BDG). Im Bundesdienst wird die Aberkennung durch Disziplinarverfügung des zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen (§ 34 Abs. 4 BDG); vor Gericht kommt die Sache nur, wenn der Ruhestandsbeamte dagegen klagt.

Der Wechsel in den Ruhestand beendet ein laufendes Verfahren nicht. Tritt ein Bundesbeamter in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über seine Entfernung unanfechtbar wird, gilt sie als Aberkennung des Ruhegehalts (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BDG). Für Landes- und Kommunalbeamte in Schleswig-Holstein richtet sich auch die Aberkennung des Ruhegehalts nach dem Landesrecht.

Statuserhaltung als Ziel der Verteidigung

Bei Beamten ist die Verteidigung im Strafverfahren zugleich Verteidigung des beruflichen Status. Die Schwellen des § 24 BeamtStG gehören deshalb von der ersten Stunde an in die Planung. Ein Ergebnis, das für einen Nicht-Beamten hinnehmbar wäre, etwa eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung, beendet für einen Beamten die Laufbahn. Ich arbeite auf ein Ergebnis unterhalb der Schwelle hin: Geldstrafe statt Freiheitsstrafe, Einstellung nach § 153a StPO, Freispruch oder, wenn eine Freiheitsstrafe unvermeidlich erscheint, eine Strafe von unter einem Jahr, bei den Katalogtaten des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG von unter sechs Monaten.

Ich führe die Verteidigung von Beamten mit dem Ziel der Statuserhaltung. Die Erfolgsaussichten schätze ich offen ein und lege die Verteidigung so an, dass Strafverfahren und Disziplinarverfahren von Anfang an zusammen gedacht werden.

Sofort handeln

Wenn Ihnen als Beamter eine Verurteilung droht, die Ihren Status gefährdet: Machen Sie keine Aussage und rufen Sie mich an. Bis zur Rechtskraft lässt sich am Strafmaß arbeiten; danach steht der Statusverlust fest. Welche Rechte Sie in der ersten Stunde haben, steht auf der Erste-Hilfe-Seite.

Häufige Fragen

Ab welcher Strafe verliert ein Beamter automatisch seinen Status?
Das Beamtenverhältnis endet mit der Rechtskraft des Urteils, wenn wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wird (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Sechs Monate genügen nur bei den Taten, die § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aufzählt, darunter Landesverrat und Volksverhetzung sowie die Bestechlichkeit, diese nur, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht. Die Vorteilsannahme steht nicht in diesem Katalog.
Was verliere ich bei einem Statusverlust konkret?
Mit dem Beamtenverhältnis entfallen die Besoldung, der Beihilfeanspruch und die Versorgungsansprüche einschließlich Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung. An ihre Stelle tritt die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem der Beamte versicherungsfrei war (§ 8 Abs. 2 SGB VI), und stellt den Nachversicherten einem Pflichtversicherten gleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Altersversorgung richtet sich von da an nach dem Rentenrecht.
Kann der Statusverlust nach § 24 BeamtStG rückgängig gemacht werden?
Solange Berufung oder Revision laufen, tritt der Statusverlust nicht ein. Nach Rechtskraft bleibt allein die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Wird die Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hatte, im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen (§ 24 Abs. 2 BeamtStG). Einen eigenen Rechtsbehelf gegen den Statusverlust gibt es nicht, weil er kraft Gesetzes eintritt.

Passend dazu: die Vorwürfe gegen Polizeibeamte, der Gang des Disziplinarverfahrens und der Überblick zum Beamtenstrafrecht.

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