Strafverteidigung für Polizeibeamte
Polizeibeamte üben hoheitliche Befugnisse aus und stehen damit unter besonders strenger strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Kontrolle. Die Rechtsprechung legt bei Polizeibeamten verschärfte Maßstäbe an: Wer das Gewaltmonopol des Staates ausübt, muss in besonderem Maße rechtstreu und integer sein. Ein strafrechtlicher Vorwurf wiegt bei Polizeibeamten deshalb schwerer als bei anderen Beamtengruppen — sowohl im Strafverfahren als auch im parallelen Disziplinarverfahren.
Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB)
Der häufigste strafrechtliche Vorwurf gegen Polizeibeamte ist die Körperverletzung im Amt. Der Tatbestand setzt voraus, dass ein Amtsträger während der Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung begeht. Die Abgrenzung zur rechtmäßigen Anwendung unmittelbaren Zwangs ist in der Praxis oft schwierig: Nicht jede Verletzung im Rahmen einer Festnahme ist eine Straftat. Die Verteidigung muss die Verhältnismäßigkeit des Zwangsmitteleinsatzes darstellen und die konkreten Umstände der Situation aufarbeiten — Eigensicherung, Widerstandshandlungen des Betroffenen, dynamische Einsatzlage.
Nötigung und Freiheitsberaubung im Amt
Rechtswidrige Ingewahrsamnahmen, überlange Festhaltungen ohne Rechtsgrundlage oder das Erzwingen von Maßnahmen durch Drohungen begründen Vorwürfe der Nötigung im Amt oder Freiheitsberaubung. Diese Delikte werden oft in Kombination mit Körperverletzung im Amt angeklagt. Die Verteidigung prüft die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme: Lag eine ausreichende Eingriffsgrundlage vor? Waren die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ingewahrsamnahme erfüllt? War die Dauer verhältnismäßig?
Unbefugte Datenabfragen
Polizeibeamte haben dienstlich Zugang zu sensiblen Datenbanken — INPOL, POLAS, Einwohnermeldeamt, Kraftfahrt-Bundesamt. Die unbefugte Abfrage personenbezogener Daten zu privaten Zwecken ist ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht und kann als Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) oder als Datenveränderung strafrechtlich verfolgt werden. Zugleich begründet jede unbefugte Abfrage ein Dienstvergehen. Die Protokollierung der Zugriffe macht die Aufklärung leicht — für die Verteidigung kommt es darauf an, den Umfang der Abfragen einzugrenzen und den subjektiven Tatbestand in Frage zu stellen.
Bestechlichkeit und Vorteilsannahme
Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB) treffen Polizeibeamte, die für Diensthandlungen Gegenleistungen annehmen oder sich versprechen lassen. Der Tatbestand ist weit gefasst: Bereits die Annahme eines geringfügigen Vorteils kann ausreichen, wenn ein Zusammenhang mit einer Diensthandlung hergestellt werden kann. Bei Bestechlichkeit greift zudem die verschärfte Statusverlust-Schwelle des § 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG: Der automatische Verlust des Beamtenstatus tritt bereits bei einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ein.
Aussagedelikte und Vertuschung
In der Praxis kommt es vor, dass Polizeibeamte nach einem problematischen Einsatz die Geschehnisse in Berichten beschönigen oder falsche Angaben machen. Dies kann den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB), der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) oder des versuchten Strafvereitelns begründen. Die Verteidigung muss hier besonders sorgfältig vorgehen, da Aussagedelikte in der disziplinarrechtlichen Bewertung als besonders schwerwiegend gelten: Sie erschüttern das Kernvertrauen in die Zuverlässigkeit polizeilicher Dokumentation.
Verschärfte disziplinarrechtliche Maßstäbe
Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte legt bei Polizeibeamten einen strengeren Maßstab an als bei anderen Beamtengruppen. Die Begründung: Polizeibeamte sind zur Durchsetzung des Rechts berufen. Wer selbst Straftaten begeht, zerstört das Vertrauen in die Integrität der Polizei in besonderem Maße. In der Konsequenz führen Straftaten, die bei anderen Beamten zu einer Zurückstufung oder Kürzung der Bezüge führen würden, bei Polizeibeamten häufiger zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Zoll und Bundespolizei
Für Zollbeamte und Bundespolizisten gelten die gleichen strafrechtlichen Vorschriften. Im Disziplinarrecht ist jedoch nicht das Landesdisziplinargesetz, sondern das Bundesdisziplinargesetz (BDG) anwendbar, da es sich um Bundesbeamte handelt. Die Zuständigkeit für die Disziplinarklage liegt beim Verwaltungsgericht. Rechtsanwalt Meyer verteidigt Landes- und Bundesbeamte gleichermaßen und kennt die Unterschiede beider Verfahrensordnungen.
Sofort handeln
Wenn gegen Sie als Polizeibeamter ermittelt wird: Machen Sie keine Aussage — weder gegenüber dem Dezernat für Interne Ermittlungen noch gegenüber Ihrem Dienstvorgesetzten. Sprechen Sie nicht mit Kollegen über den Vorwurf. Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger. Auf unserer Erste-Hilfe-Seite finden Sie eine Übersicht Ihrer Rechte.
Weiterführende Informationen: Disziplinarverfahren gegen Beamte · Statusverlust und Entfernung aus dem Dienst · Beamtenstrafrecht — Übersicht