Das Disziplinarverfahren im Beamtenrecht
Das Disziplinarverfahren ist das Instrument des Dienstherrn, um ein Dienstvergehen zu ahnden. Welches Gesetz dabei gilt, hängt davon ab, wessen Beamter Sie sind. Das Bundesdisziplinargesetz (BDG) gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes (§ 1 Satz 1 BDG); es ist zum 1. April 2024 umgestellt worden. Für Beamte des Landes Schleswig-Holstein, etwa im Polizeivollzug, an Schulen und in der Justiz, gilt das Landesdisziplinargesetz (LDG SH) mit einem eigenen Verfahrensweg. Die folgenden Abschnitte beschreiben das Bundesrecht. Welches Regime in Ihrem Fall greift und welche Fristen sich daraus ergeben, sage ich Ihnen im ersten Gespräch.
Das behördliche Disziplinarverfahren
Der Dienstherr leitet das Verfahren ein, unterrichtet den Beamten und ermittelt. Am Ende der Ermittlungen entscheidet er durch Disziplinarverfügung, denn nach § 33 Abs. 1 BDG werden Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Verweise und Geldbußen kann jeder Dienstvorgesetzte verhängen; die Zurückstufung und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis spricht die oberste Dienstbehörde aus (§ 34 Abs. 4 BDG), die diese Befugnis durch allgemeine Anordnung auf unmittelbar nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen kann (§ 34 Abs. 5 Satz 1 BDG). Eine Disziplinarklage des Dienstherrn sieht das Bundesdisziplinargesetz seit dem 1. April 2024 nicht mehr vor; wer sich gegen die Maßnahme wehren will, muss selbst klagen. Beschrieben ist damit das Bundesrecht; Landesbeamte in Schleswig-Holstein unterliegen dem Landesdisziplinarrecht, das den Verfahrensgang eigenständig regelt.
Eingeleitet wird das Verfahren, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen; der Dienstvorgesetzte hat dann die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und die Einleitung ist aktenkundig zu machen (§ 17 Abs. 1 BDG). Der Beamte ist unverzüglich zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung der Sachverhaltsaufklärung möglich ist; ihm ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird, und er ist über sein Schweigerecht und das Recht zu belehren, sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen (§ 20 Abs. 1 BDG). Zu ermitteln sind die belastenden und die entlastenden Umstände sowie die Umstände, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind (§ 21 Abs. 1 Satz 2 BDG). Nach dem Ende der Ermittlungen erhält der Beamte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung (§ 30 Satz 1 BDG).
Die Kürzung der Dienstbezüge setzt die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß fest, die ihr unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu 20 Prozent auf zwei Jahre (§ 34 Abs. 2 BDG). Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen; die Begründung muss die Tatsachen enthalten, die ein Dienstvergehen begründen, dazu die weiteren für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und die Beweismittel (§ 33 Abs. 2 BDG). Bei Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und Aberkennung des Ruhegehalts kommen der persönliche und berufliche Werdegang des Beamten und der Gang des Disziplinarverfahrens hinzu (§ 33 Abs. 3 BDG). Ich prüfe die Verfügung zuerst an dieser Begründungspflicht.
Widerspruch und Klage des Beamten
Gegen die Disziplinarverfügung muss der Beamte selbst vorgehen. Vor der Klage ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BDG); Form und Frist des Widerspruchs richten sich nach § 70 VwGO (§ 41 Abs. 2 BDG). Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist (§ 41 Abs. 1 Satz 2 BDG). Dann führt der Weg unmittelbar zur Klage, und es läuft allein deren Frist. Für die Klage gelten §§ 74, 75 und 81 VwGO (§ 52 Satz 1 BDG).
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr; bei den Verwaltungsgerichten bestehen dafür Kammern, bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen (§ 45 BDG). Wird das Verfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen, entscheidet das Gericht über die Klage auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 60 Abs. 1 Satz 1 BDG). Soweit die Disziplinarverfügung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht sie und einen etwaigen Widerspruchsbescheid auf (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ist ein Dienstvergehen erwiesen, kann das Gericht die Verfügung auch aufrechterhalten oder zugunsten des Klägers ändern, sofern die Rechtsverletzung damit beseitigt wird (§ 60 Abs. 2 Satz 2 BDG); eine Verschärfung zulasten des Beamten sieht das Gesetz nicht vor. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht die Berufung offen, wenn das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht sie zulässt (§ 64 BDG).
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
Schon während des laufenden Verfahrens kann die für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständige Behörde den Beamten vorläufig des Dienstes entheben und bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten (§ 38 Abs. 1 und 2 BDG); bei Ruhestandsbeamten sind es bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts (§ 38 Abs. 3 BDG). Der Beamte kann beim Gericht die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen beantragen (§ 63 Abs. 1 BDG). Auszusetzen ist beides, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen (§ 63 Abs. 2 BDG). Ich prüfe diesen Antrag, sobald die Verfügung zugestellt ist.
Für die vorläufige Dienstenthebung nennt § 38 Abs. 1 BDG vier Gründe: die voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts, die Erwartung einer Strafe im Strafverfahren, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, die voraussichtliche Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf und eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder der Ermittlungen durch das Verbleiben im Dienst. Der vierte Grund greift nur, wenn die Dienstenthebung zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht; eine Einbehaltung von Bezügen lässt sich auf ihn nicht stützen.
Zwingend ist die Dienstenthebung dagegen, wenn die Behörde die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Entlassung ausspricht oder der Beamte wegen desselben Sachverhalts erstinstanzlich zu einer Strafe verurteilt wird, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat; sie unterbleibt dann nur, wenn sie für ihn eine unbillige Härte bedeutet (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDG). In diesen Fällen ist auch die Einbehaltung anzuordnen, und sie soll in den ersten sechs Monaten mindestens 30, danach 50 Prozent der monatlichen Bezüge betragen (§ 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 BDG). Der nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge ist ihm zu belassen (§ 38 Abs. 2 Satz 4 BDG). Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung setze ich deshalb an der unbilligen Härte an und lege die wirtschaftliche Lage offen, bevor die Behörde entscheidet.
Bindung an Feststellungen aus dem Strafverfahren
Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren sind im Disziplinarverfahren bindend, wenn dieses denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat (§ 23 Abs. 1 BDG). Die Bindung setzt damit ein Urteil voraus. Ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung und ohne Beweisaufnahme; eine Einstellung nach § 153a StPO trifft überhaupt keine tatsächlichen Feststellungen. Aus dem Disziplinarverfahren verschwindet der Sachverhalt dadurch nicht, denn die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen Feststellungen binden zwar nicht, dürfen der Disziplinarentscheidung aber ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 23 Abs. 2 BDG). Wer ein solches Angebot annimmt, sollte das nicht in der Annahme tun, damit sei der Sachverhalt auch disziplinarrechtlich abgeschlossen.
Der Ausgang des Strafverfahrens begrenzt zugleich die Disziplinarmaßnahme. Ist im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann die Tat nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts ein Verweis, eine Geldbuße und eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden; eine Kürzung der Dienstbezüge nur, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 BDG).
Ein Freispruch beendet das Disziplinarverfahren nicht. Ist der Beamte rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 BDG). Erfüllt der freigesprochene Sachverhalt einen Straf- oder Bußgeldtatbestand, ist eine Disziplinarmaßnahme damit gesperrt; übrig bleibt allein der Bereich, in dem die Dienstpflichten weiter reichen als das Strafrecht. Deshalb richte ich die Verteidigung im Strafverfahren von Beginn an auf das Disziplinarverfahren aus.
Aussetzung des Disziplinarverfahrens
Wird im Strafverfahren wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, die öffentliche Klage erhoben, ist das Disziplinarverfahren auszusetzen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG). Darüber entscheidet der Dienstherr nicht nach Ermessen. Anknüpfungspunkt ist die Anklage; solange nur ein Ermittlungsverfahren läuft, besteht noch keine Aussetzungspflicht.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BDG unterbleibt sie, wenn am Sachverhalt keine begründeten Zweifel bestehen, oder wenn einer Verhandlung im Strafverfahren Gründe entgegenstehen, die in der Person des Beamten liegen. Weitere Ausnahmen kennt das Gesetz nicht. Treten diese Voraussetzungen nachträglich ein, ist das ausgesetzte Verfahren unverzüglich fortzusetzen, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (§ 22 Abs. 2 BDG). Ausgesetzt werden kann das Disziplinarverfahren außerdem, solange ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren eine Frage klärt, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren wesentlich ist (§ 22 Abs. 3 BDG). Solange das Disziplinarverfahren nach § 22 BDG ausgesetzt ist, ist der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO gehemmt (§ 52 Satz 3 BDG). Andere Fristen erfasst die Hemmung nicht; die Widerspruchs- oder Klagefrist gegen eine bereits zugestellte Disziplinarverfügung läuft weiter. Ermittelt der Dienstherr trotz erhobener Anklage weiter, mache ich die Aussetzung geltend.
Verteidigungsrechte im Disziplinarverfahren
Für eine schriftliche Äußerung wird dem Beamten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat gesetzt; will er sich mündlich äußern, hat er das innerhalb von höchstens zwei Wochen zu erklären, und die Anhörung ist dann binnen drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDG). Ist die Belehrung über das Schweigerecht und den Beistand unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 20 Abs. 3 BDG). Über einen Beweisantrag ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; ihm ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung von Art und Höhe der Maßnahme von Bedeutung sein kann (§ 24 Abs. 3 BDG). An der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und an der Einnahme des Augenscheins darf der Beamte teilnehmen und sachdienliche Fragen stellen (§ 24 Abs. 4 Satz 1 BDG).
Vor dem Verwaltungsgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen (§ 67 Abs. 1 VwGO); ein Vertretungszwang besteht erst vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht (§ 67 Abs. 4 VwGO). Einen Anwaltszwang kennt das Disziplinarverfahren also nicht. Die Feststellungen, auf die sich die Disziplinarverfügung stützt, entstehen im behördlichen Verfahren.
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen, und berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 1 BDG). § 13 Abs. 2 BDG ordnet die Maßnahmen den Schweregraden zu: Verweis beim leichten Dienstvergehen, Geldbuße beim leichten bis mittelschweren, Kürzung der Dienstbezüge beim mittelschweren, Zurückstufung beim mittelschweren bis schweren Dienstvergehen. Am Ende dieser Skala steht die Entfernung, für die § 13 Abs. 4 Satz 1 BDG einen endgültigen Vertrauensverlust durch ein schweres Dienstvergehen verlangt; ihre Voraussetzungen und ihre Folgen für Versorgung und Unterhaltsbeitrag beschreibe ich auf der Seite zur Entfernung aus dem Dienst und zum Statusverlust. Die entlastenden Umstände gehören in das Persönlichkeitsbild; dort setze ich an, bevor die Behörde die Maßnahme festlegt.
Häufige Fragen
Wie läuft ein Disziplinarverfahren gegen Beamte ab?
Besteht im Disziplinarverfahren Anwaltszwang?
Kann der Dienstherr mich vorläufig des Dienstes entheben?
Sofort handeln
Wenn Ihnen ein Disziplinarverfahren droht oder bereits eingeleitet wurde: Äußern Sie sich zur Sache nicht, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben. Lassen Sie die Frist für die Äußerung nicht ungenutzt verstreichen. Eine Übersicht Ihrer Rechte steht auf der Erste-Hilfe-Seite.