Für wen gilt das Jugendstrafrecht?
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet drei Altersgruppen. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig — gegen sie kann kein Strafverfahren geführt werden; zuständig sind allein das Jugendamt und das Familiengericht. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren unterliegen zwingend dem JGG. Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren können nach JGG oder nach allgemeinem Strafrecht verurteilt werden — der Richter entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere danach, ob der Heranwachsende in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleicht oder ob die Tat typisch für jugendlichen Leichtsinn war (§ 105 JGG).
In der Praxis wendet die Jugendgerichtsbarkeit das JGG bei Heranwachsenden häufig an — die Verteidigung sollte dies aktiv einfordern, da die Sanktionen nach JGG in aller Regel milder und weniger stigmatisierend sind.
Was sind die Sanktionen im Jugendstrafrecht?
Das JGG kennt drei Stufen. Die mildeste sind Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG): Weisungen wie die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Schadenswiedergutmachung, Kontaktverbot oder Betreuungsweisung. Diese haben keinen Strafcharakter und hinterlassen in der Regel keinen Eintrag im Führungszeugnis.
Die mittlere Stufe sind Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG): Verwarnung, Auflagen (z. B. Erbringung von Arbeitsleistungen oder Zahlung eines Geldbetrags) und der Jugendarrest. Der Jugendarrest ist kein Freiheitsentzug im strafrechtlichen Sinne, hat aber empfindlichen Charakter — er dauert je nach Form einen Tag bis vier Wochen und wird in einer Jugendarrestanstalt vollzogen. Auch Zuchtmittel erscheinen grundsätzlich nicht im Führungszeugnis.
Die schärfste Sanktion ist die Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG). Sie wird verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen oder der Schwere der Schuld Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht ausreichen. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer in der Regel fünf Jahre — bei Jugendlichen, die eine Tat begangen haben, die nach allgemeinem Recht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, bis zu zehn Jahre. Jugendstrafe erscheint im Führungszeugnis und kann — wie im Erwachsenenstrafrecht — zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gibt es Untersuchungshaft für Jugendliche?
Ja — aber das JGG stellt besonders strenge Anforderungen. Nach § 72 JGG soll Untersuchungshaft bei Jugendlichen nur angeordnet werden, wenn sie im Hinblick auf die zu erwartende Sanktion verhältnismäßig ist und erzieherische Maßnahmen nicht ausreichen. In der Praxis muss die Verteidigung hier besonders wachsam sein: Untersuchungshaft wirkt bei Jugendlichen besonders einschneidend und kann die schulische oder berufliche Entwicklung dauerhaft beeinträchtigen.
Wenn ein jugendlicher Angehöriger festgenommen wurde, sollte umgehend ein Verteidiger eingeschaltet werden — die ersten Stunden sind entscheidend. Informationen zum Vorgehen finden Sie auf unserer Seite für Angehörige.
Müssen Eltern beim Verfahren dabei sein?
Ja — die Erziehungsberechtigten sind in Jugendstrafsachen zur Hauptverhandlung zu laden (§ 67 JGG). Sie haben ein Anwesenheitsrecht, aber keine Parteistellung. Das Gericht kann jedoch von ihrer Anwesenheit absehen, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient. Der Verteidiger handelt ausschließlich im Interesse des Beschuldigten — nicht im Interesse der Eltern.
Wichtig: Auch wenn Eltern anwesend sind und die Situation beobachten — sie können den Jugendlichen nicht von seinem Schweigerecht abbringen. Das Schweigerecht gilt für den Beschuldigten persönlich, unabhängig davon, was Eltern oder andere Personen meinen.
Wie wirkt sich das Jugendstrafrecht auf das Führungszeugnis aus?
Das JGG schützt Jugendliche und Heranwachsende besonders vor negativen Langzeitfolgen. Verurteilungen nach JGG erscheinen grundsätzlich nicht im allgemeinen Führungszeugnis, das Arbeitgeber anfordern — es sei denn, es handelt sich um eine Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren ohne Bewährung oder um bestimmte Sexualdelikte, die ins erweiterte Führungszeugnis aufgenommen werden.
Jugendstrafen bis zu zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, erscheinen im einfachen Führungszeugnis nicht. Das bedeutet: Wer als Jugendlicher oder Heranwachsender verurteilt wird und eine günstige Sozialprognose vorweisen kann, hat gute Chancen, dass diese Verurteilung seinen späteren Berufsweg nicht belastet. Details zur Tilgung finden Sie auf unserer Führungszeugnis-Seite.
Was sollten Eltern jetzt tun?
Wenn Ihr Kind oder ein Angehöriger in ein Strafverfahren verwickelt ist: Ruhe bewahren, aber schnell handeln. Die wichtigsten Schritte sind: keinen Kontakt mit der Polizei ohne Verteidiger, keine Aussage ohne Akteneinsicht, und so früh wie möglich einen auf Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt einschalten. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Möglichkeiten — gerade im Bereich der Diversion und der Verfahrenseinstellung.