Was ist das Bundeszentralregister?
Das Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz in Bonn enthält die in § 4 BZRG genannten rechtskräftigen Entscheidungen deutscher Strafgerichte sowie bestimmte Entscheidungen aus dem Ausland. Es ist das zentrale Strafregister, aber nicht identisch mit dem Führungszeugnis. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem BZR, der nach bestimmten Regeln gefiltert wird: Viele Einträge des BZR erscheinen im Führungszeugnis gar nicht.
Wann erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Die Frage, ob eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, beantwortet sich nach §§ 32 ff. BZRG. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nimmt Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen und zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten aus, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Steht dort schon eine Strafe, wird auch eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen sichtbar; maßgeblich ist allein der Registerstand. Bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB greift die Ausnahme von vornherein nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Wie die Zahl der Tagessätze zustande kommt und wovon ihre Höhe abhängt, erkläre ich auf der Seite Geldstrafe und Tagessätze; im Grenzbereich um 90 Tagessätze lohnt der genaue Blick.
Eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten steht im Führungszeugnis, bis die Aufnahmefrist des § 34 BZRG abgelaufen ist, soweit nicht ausnahmsweise § 32 Abs. 2 Nr. 6 oder 7 BZRG eingreift. Im Bundeszentralregister bleibt die Verurteilung darüber hinaus gespeichert, bis die Tilgungsfrist der §§ 45 ff. BZRG endet. Für Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht sieht das Gesetz eigene Ausnahmen vor: Der Schuldspruch nach § 27 JGG, die zur Bewährung ausgesetzte und nicht widerrufene Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren und die Verurteilung mit beseitigtem Strafmakel werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 BZRG); allein angeordnete Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel stehen nur im Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).
Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es?
Das einfache Führungszeugnis (Belegart O) wird für private Zwecke ausgestellt, etwa für einen Arbeitgeber oder Vermieter. Es zeigt nur die Eintragungen, die § 32 BZRG zulässt. Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB wird in kein Führungszeugnis aufgenommen (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 BZRG); die Rückausnahmen für Sexual- und Schutzbefohlenendelikte gelten nur für die Nummern 3 bis 9.
Das erweiterte Führungszeugnis (Belegart OE) wird für bestimmte Tätigkeiten benötigt, bei denen ein besonderer Schutz von Schutzbefohlenen erforderlich ist, namentlich bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger (§ 30a BZRG). Es enthält zusätzlich Verurteilungen, die im einfachen Führungszeugnis nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG unerwähnt bleiben, wenn sie eine Straftat aus dem Katalog des § 32 Abs. 5 BZRG betreffen. Dieser Katalog reicht über die Sexualdelikte hinaus und erfasst unter anderem die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB), die Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB), den Menschenhandel (§§ 232 bis 233a StGB) und die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB).
Das Führungszeugnis für Behörden (Belegart N) wird nur auf Anforderung einer Behörde ausgestellt und enthält mehr Einträge als das einfache Führungszeugnis. Hiervon erfährt die betroffene Person nicht automatisch, es sei denn, die Behörde teilt es mit.
Bei Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten und bei Drittstaatsangehörigen wird in das einfache und das erweiterte Führungszeugnis zusätzlich die Mitteilung über Eintragungen in den Strafregistern der anderen EU-Mitgliedstaaten aufgenommen, sofern der jeweilige Mitgliedstaat die Übermittlung nach seinem Recht vorsieht — das Europäische Führungszeugnis (§ 30b BZRG).
Wann werden Einträge getilgt?
Zu unterscheiden sind zwei Fristen: die Aufnahmefrist in das Führungszeugnis nach § 34 BZRG und die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister selbst nach §§ 45 ff. BZRG. Nach Ablauf der kürzeren Aufnahmefrist erscheint eine Verurteilung zwar nicht mehr im Führungszeugnis, bleibt aber noch einige Zeit im Bundeszentralregister gespeichert und ist dort für Strafverfolgungsbehörden weiterhin sichtbar. Erst nach Ablauf der Tilgungsfrist — und einer Überliegefrist von einem Jahr nach § 45 Abs. 2 BZRG — wird der Eintrag gelöscht.
Die Aufnahmefrist in das einfache Führungszeugnis beginnt nach § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils und beträgt nach § 34 Abs. 1 BZRG:
- 3 Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe sowie zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Diese Frist greift damit erst, wenn die Verurteilung überhaupt in das Führungszeugnis gelangt, also etwa, weil im Register schon eine Strafe steht oder die Geldstrafe über 90 Tagessätzen liegt.
- 3 Jahre bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt, die Aussetzung nicht widerrufen und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BZRG).
- 3 Jahre bei Jugendstrafe bis zu einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 BZRG nicht vorliegen, und bei Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d BZRG).
- 10 Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG).
- 5 Jahre in allen übrigen Fällen (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG). Hierunter fällt insbesondere die Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.
In den Fällen der Fünf- und der Zehn-Jahres-Frist sowie bei Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren mit erlassenem Strafrest verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe (§ 34 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Bei einer dreijährigen Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung ergibt das eine Aufnahmefrist von acht Jahren. Hinzu kommt die Ablaufhemmung: Solange sich aus dem Register ergibt, dass die Vollstreckung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist, läuft die Frist nicht ab (§ 37 Abs. 2 BZRG).
Für das erweiterte Führungszeugnis gelten bei bestimmten Delikten längere Fristen von 10 oder 20 Jahren (§ 34 Abs. 2 BZRG). Der Gesetzgeber hat den Kinder- und Jugendschutz hier höher gewichtet. Welche Verurteilungen dort zehn und welche zwanzig Jahre stehen, ordnet die Seite zum Führungszeugnis nach einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts.
Kann man einen Eintrag vorzeitig löschen lassen?
Zwei Wege stehen offen. Die Registerbehörde kann anordnen, dass eine Eintragung entgegen den §§ 45, 46 BZRG zu tilgen ist, falls die Vollstreckung erledigt ist und das öffentliche Interesse der Anordnung nicht entgegensteht (§ 49 Abs. 1 BZRG). Und sie kann anordnen, dass eine Verurteilung entgegen dem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird, soweit das öffentliche Interesse nicht entgegensteht (§ 39 Abs. 1 BZRG). Beide Anordnungen ergehen auf Antrag oder von Amts wegen; ein Begründungserfordernis stellt das Gesetz nicht auf, in der Sache trägt aber der Antrag, der die berufliche oder persönliche Lage konkret darlegt. Die Registerbehörde soll dazu das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören.
Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, oder das Wahlrecht verloren, ist die Anordnung gesperrt, bis er sie wiedererlangt hat (§ 39 Abs. 2, § 49 Abs. 2 BZRG). Gegen die Ablehnung steht binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde offen; hilft die Registerbehörde ihr nicht ab, entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (§ 39 Abs. 3, § 49 Abs. 3 BZRG).
Wirksamer ist der vorgelagerte Weg. Ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO, die Ablehnung des Strafbefehlserlasses und das Absehen von Strafe nach § 60 StGB führen zu keinem Eintrag: In das Bundeszentralregister kommen nach § 4 BZRG nur die Verurteilung zu Strafe, die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB und der Schuldspruch nach § 27 JGG. Die Weichen dafür werden im Ermittlungsverfahren gestellt; ich prüfe deshalb früh, welcher dieser Ausgänge im konkreten Verfahren erreichbar ist.
„Unbestraft" trotz Verurteilung — § 53 BZRG
§ 53 Abs. 1 BZRG enthält eine wichtige Privilegierung: Wer keine Verurteilung im einfachen Führungszeugnis stehen hat, darf sich bei Rechtsgeschäften oder im Rahmen behördlicher Anforderungen als „unbestraft" bezeichnen — auch dann, wenn im Bundeszentralregister noch ein Eintrag steht. Das ist gesetzlich ausdrücklich gestattet. Arbeitgeber, Versicherer oder Vermieter, die danach fragen, dürfen keine Auskunft über Eintragungen erhalten, die nicht im Führungszeugnis erscheinen.
Dieses Recht entfällt nur, soweit eine Stelle unbeschränkte Auskunft erhalten darf, und auch dann erst nach einer Belehrung (§ 53 Abs. 2 BZRG). Ohne diese Belehrung bleibt es bei Absatz 1. Ein Arbeitgeber, ein Versicherer oder ein Vermieter erlangt das Auskunftsrecht nicht dadurch, dass er seine Frage auf das Bundeszentralregister bezieht; auskunftsberechtigt sind allein die in § 41 Abs. 1 BZRG aufgezählten Stellen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, oberste Bundes- und Landesbehörden und weitere dort genannte Stellen). Wer nach einer solchen Frage von sich aus offenlegt, was er verschweigen dürfte, gibt einen Vorteil ohne Not aus der Hand. Die Belehrung erfasst zudem nur die Fälle des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG; bei einer zu tilgenden Eintragung bleibt es beim Verwertungsverbot des § 51 BZRG.
Ein Beispiel
Jemand erhält einen Strafbefehl über eine Geldstrafe knapp über 90 Tagessätzen und überlegt, den Einspruch aus Kostengründen zurückzunehmen. Entscheidend ist dann die langfristige Sichtbarkeit: Ein Strafbefehl über 91 Tagessätze erscheint drei Jahre im Führungszeugnis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG), und diese Frist endet frühestens, wenn die Geldstrafe nach dem Registerinhalt vollstreckt ist (§ 37 Abs. 2 BZRG). In dieser Zeit kann der Eintrag Berufszulassungen, waffenrechtliche Erlaubnisse, Visumsanträge und den Beamtenstatus berühren. Gelingt es im Einspruchsverfahren, auf 90 Tagessätze zu kommen, bleibt die Verurteilung aus dem Führungszeugnis heraus, solange im Register keine weitere Strafe eingetragen ist; im Bundeszentralregister bleibt sie gleichwohl stehen. Eine Einstellung nach § 153a StPO führt zu keiner Verurteilung. Der Einspruch trägt allerdings ein eigenes Risiko: Das Gericht ist nach einem Einspruch an den Strafbefehl nicht gebunden und kann eine höhere Strafe verhängen (§ 411 Abs. 4 StPO). Ich prüfe das nach Akteneinsicht und sage Ihnen, welches Risiko dem möglichen Gewinn an Sichtbarkeit gegenübersteht; Näheres unter Strafbefehl erhalten. Die Schilderung ist beispielhaft und bildet keinen Mandanten meiner Kanzlei ab.
Führungszeugnis und Bewährung
Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr steht im einfachen Führungszeugnis. Sie fällt nach drei Jahren heraus, wenn die Aussetzung nicht widerrufen wurde und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BZRG). Die Frist läuft dabei nicht ab, solange die Strafe noch nicht erlassen ist (§ 37 Abs. 2 BZRG); vor dem Straferlass am Ende der Bewährungszeit verschwindet der Eintrag also nicht.
§ 32 Abs. 2 Nr. 6 BZRG hilft hier nicht weiter. Die Vorschrift betrifft Freiheitsstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, deren Vollstreckung nach § 35 oder § 36 BtMG zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt ist, sowie Aussetzungen nach § 56 oder § 57 StGB, wenn sich aus dem Register ergibt, dass die Tat auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruht. Zusätzlich darf die Entscheidung nicht widerrufen und im Register keine weitere Strafe eingetragen sein. Für eine gewöhnliche Bewährungsstrafe ohne diesen Bezug gilt sie nicht.
Bei einer zweijährigen Bewährungsstrafe greift die Drei-Jahres-Frist nicht, weil sie nur bis zu einem Jahr reicht. Es bleibt bei der Fünf-Jahres-Frist des § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG, verlängert um die Dauer der Freiheitsstrafe, also sieben Jahre (§ 34 Abs. 3 Satz 1 BZRG). Wird die Bewährung widerrufen, entfällt die Privilegierung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BZRG; auch dann gilt die Fünf-Jahres-Frist zuzüglich der Strafdauer.
Wie beantrage ich ein Führungszeugnis?
Wer in Deutschland wohnt, stellt den Antrag persönlich oder schriftlich mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift bei der Meldebehörde (§ 30 Abs. 2 BZRG); bei Wohnsitz im Ausland geht er unmittelbar an die Registerbehörde (§ 30 Abs. 3 BZRG). Daneben führt das Bundesamt für Justiz ein Online-Verfahren, das die freigeschaltete Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels samt PIN und ein Lesegerät oder Smartphone voraussetzt. Die Gebühr beträgt 13 Euro (Nr. 1130 KV JVKostG). Übersandt wird das Führungszeugnis nur an die antragstellende Person (§ 30 Abs. 4 BZRG); ist es zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, geht es unmittelbar an diese (§ 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG).
Wenn Sie nicht sicher sind, was über Sie eingetragen ist, sollten Sie das vor einer Bewerbung, einem Visumsantrag oder einer Zulassungsprüfung klären. Dafür können Sie ein Führungszeugnis zur eigenen Einsicht beantragen oder den Weg des § 30 Abs. 5 Satz 3 BZRG nutzen: Bei einem Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde können Sie verlangen, dass es, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geht und Sie es dort selbst einsehen. Die Meldebehörde muss Sie auf diese Möglichkeit hinweisen (§ 30 Abs. 5 Satz 4 BZRG). Widersprechen Sie danach der Weiterleitung, vernichtet das Amtsgericht das Zeugnis, und die Behörde erhält es nicht (§ 30 Abs. 5 Satz 6 BZRG). Wer einen Eintrag für unrichtig hält, kann sich unter Vorlage der zugrunde liegenden Entscheidung an die Registerbehörde beim Bundesamt für Justiz wenden.