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Disziplinarverfahren nach der WDO

Vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis — jede Disziplinarmaßnahme erfordert konsequente Verteidigung.

Das Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung

Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt das Disziplinarverfahren für Soldaten der Bundeswehr. Sie bestimmt, welche Disziplinarmaßnahmen verhängt werden können, wer dafür zuständig ist und welche Rechte der betroffene Soldat hat. Die WDO unterscheidet zwei grundlegend verschiedene Verfahrenswege: das einfache Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarvorgesetzten und das gerichtliche Disziplinarverfahren vor dem Truppendienstgericht.

Auf dieser Seite: Einfache und gerichtliche Disziplinarmaßnahmen, Ablauf des Disziplinarverfahrens, Wehrdisziplinaranwaltschaft, Verfahrensrechte des Soldaten, Beschwerde und Rechtsmittel, Verteidigungsstrategie.

Einfache Disziplinarmaßnahmen

Einfache Disziplinarmaßnahmen verhängt der Disziplinarvorgesetzte — in der Regel der Kompaniechef oder ein vergleichbarer Vorgesetzter. Die WDO kennt vier einfache Disziplinarmaßnahmen, gestaffelt nach Schwere:

Einfache Disziplinarmaßnahmen (§§ 22–29 WDO) Verweis — formaler Tadel ohne weitere Folgen. Disziplinarbuße — Geldzahlung bis zur Höhe der einmonatigen Dienstbezüge. Ausgangsbeschränkung — Beschränkung des Ausgangs auf bis zu drei Wochen. Disziplinararrest — Freiheitsentziehung von bis zu drei Wochen.

Gegen einfache Disziplinarmaßnahmen steht dem Soldaten die Beschwerde nach §§ 42 ff. WDO zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen und richtet sich an den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung — die Maßnahme wird also zunächst vollzogen. In der Praxis ist es daher entscheidend, bereits vor der Verhängung aktiv zu werden und den Disziplinarvorgesetzten von einer milderen Maßnahme zu überzeugen.

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen

Wenn die Schwere des Dienstvergehens einfache Disziplinarmaßnahmen nicht mehr rechtfertigt, leitet der Disziplinarvorgesetzte das gerichtliche Disziplinarverfahren ein. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft übernimmt die Ermittlungen und erhebt die Anschuldigungsschrift beim zuständigen Truppendienstgericht. Das Gericht kann folgende Maßnahmen verhängen:

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§§ 58–63 WDO) Kürzung der Dienstbezüge — Einbehaltung eines Teils der Bezüge für bis zu fünf Jahre. Beförderungsverbot — Sperre für Beförderungen für bis zu fünf Jahre. Dienstgradherabsetzung — Rückstufung im Dienstgrad mit allen besoldungsrechtlichen Folgen. Entfernung aus dem Dienstverhältnis — Beendigung des Soldatenverhältnisses mit Verlust aller Ansprüche.

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft

Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ist die Anklagebehörde im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Sie entspricht funktional der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren, ist aber organisatorisch der Bundeswehr zugeordnet. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft ermittelt den Sachverhalt, vernimmt Zeugen, erstellt die Anschuldigungsschrift und vertritt die Anklage in der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht. Der Soldat hat das Recht, sich in jeder Phase des Verfahrens durch einen Verteidiger vertreten zu lassen.

Ablauf des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Das gerichtliche Disziplinarverfahren beginnt mit der Einleitungsverfügung des Disziplinarvorgesetzten. Daraufhin übernimmt die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Ermittlungen. Sie vernimmt Zeugen, sichert Beweismittel und hört den Soldaten an. Nach Abschluss der Ermittlungen erhebt sie die Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht. Das Gericht terminiert eine mündliche Verhandlung, in der Beweisaufnahme, Plädoyers und Urteilsverkündung stattfinden. Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zum Bundesverwaltungsgericht (Wehrdienstsenate) in Leipzig möglich.

Verfahrensrechte des Soldaten

Der Soldat hat im Disziplinarverfahren umfassende Verfahrensrechte. Er hat das Recht, sich nicht selbst zu belasten (nemo tenetur), das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf einen Verteidiger seiner Wahl und das Recht, Beweisanträge zu stellen. Wichtig: Diese Rechte gelten bereits im einfachen Disziplinarverfahren, nicht erst vor dem Truppendienstgericht. Der Soldat muss vor der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme angehört werden.

Verteidigungsstrategie im Disziplinarverfahren

Die Verteidigung im Disziplinarverfahren unterscheidet sich grundlegend von der Verteidigung im Strafverfahren. Im Disziplinarverfahren steht nicht nur die Schuldfrage im Vordergrund, sondern vor allem die Frage der angemessenen Maßnahme. Die WDO verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände — Schwere des Dienstvergehens, bisherige Dienstführung, persönliche Verhältnisse, Milderungsgründe. Eine überzeugende Darstellung der Person des Soldaten, seiner bisherigen Leistungen und seiner Einsicht kann den Unterschied zwischen Dienstgradherabsetzung und Entfernung aus dem Dienstverhältnis ausmachen.

Rechtsanwalt Meyer verteidigt Soldaten in allen Phasen des Disziplinarverfahrens — von der Anhörung beim Disziplinarvorgesetzten über das gerichtliche Verfahren bis zur Berufung. Die Kanzlei am Marinestandort Kiel kennt die Strukturen der Bundeswehr und die Praxis der zuständigen Truppendienstgerichte.

Sofort handeln

Wenn Ihnen ein Dienstvergehen vorgeworfen wird: Machen Sie keine Aussage und kontaktieren Sie sofort einen Verteidiger. Auf unserer Erste-Hilfe-Seite finden Sie eine Übersicht Ihrer Rechte.

Weiterführende Informationen: Strafverfahren gegen Soldaten · Das Truppendienstgericht · Wehrstrafrecht — Übersicht

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