Schwerpunkte
Gewalt & Konflikte Diebstahl & Eigentumsdelikte Tötungsdelikte Auslieferungsrecht Strafvollstreckung
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall Ablauf des Strafverfahrens FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung Kontakt Für Kolleginnen & Kollegen
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Verteidigung vor dem Truppendienstgericht

Das Truppendienstgericht entscheidet über gerichtliche Disziplinarmaßnahmen. Ich verteidige Soldaten im gerichtlichen Disziplinarverfahren und in der Berufung zum Bundesverwaltungsgericht.

Das Truppendienstgericht — Zuständigkeit und Verfahren

Die Truppendienstgerichte sind Wehrdienstgerichte nach § 70 WDO und keine Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie sind Bundesgerichte nach Art. 96 Abs. 4 GG und gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 71 Abs. 4 WDO). Zuständig sind sie für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über deren Beschwerden, nicht für Straftaten. Es bestehen zwei Truppendienstgerichte: Nord mit Sitz in Münster und Süd mit Sitz in München (§ 1 TrDGV). Über die Berufung entscheiden die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht (§ 120 Abs. 1 WDO, § 82 Abs. 1 WDO).

Was das Gericht am Ende aussprechen kann, reicht von der Kürzung der Dienstbezüge bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis; verhängen darf diese Maßnahmen allein das Gericht (§ 60 Abs. 1 WDO). Den vollständigen Katalog mit seinen Höchstgrenzen und die eigenen Kataloge für Soldaten im Ruhestand und für Reservisten finden Sie unter Disziplinarverfahren nach der WDO.

Auf dieser Seite: örtliche Zuständigkeit und auswärtige Kammern, Wehrbeschwerdesachen nach § 17 WBO, Besetzung der Truppendienstkammer, Weg der Sache zum Gericht mit Hauptverhandlung und Bemessung der Maßnahme, Berufung zum Bundesverwaltungsgericht und ihre zwei Fristen.

Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des Verfahrens gehört (§ 72 Abs. 1 WDO). Bei früheren Soldatinnen und Soldaten kommt es dagegen auf den Wohnsitz an (§ 72 Abs. 2 Satz 1 WDO). Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst unter anderem Schleswig-Holstein sowie die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 2 Abs. 1 TrDGV). Verhandelt wird deshalb nicht zwingend am Gerichtssitz in Münster: Neben den dortigen Kammern bestehen beim Truppendienstgericht Nord auswärtige Truppendienstkammern in Hamburg, Potsdam und Koblenz (§ 3 Nr. 1 TrDGV). Welchen Dienstbereich diese Kammern haben, bestimmt das Bundesministerium der Verteidigung (§ 71 Abs. 2 WDO); welche Kammer Ihre Sache verhandelt, sagt Ihnen die Ladung. Ich nehme den Termin dort wahr.

Daneben entscheidet das Truppendienstgericht über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Wehrbeschwerdesachen, nachdem eine weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist oder über sie innerhalb eines Monats nicht entschieden wurde. Das setzt voraus, dass die Beschwerde eine Verletzung Ihrer Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten Ihnen gegenüber betrifft, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes geregelt sind — ausgenommen die §§ 24, 25, 30 und 31 SG (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Geht es um Geld- und Sachbezüge, Versorgung oder Reise- und Umzugskosten, führt der Weg deshalb nicht zum Truppendienstgericht, sondern über den Verwaltungsrechtsweg nach § 82 SG. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides zu stellen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO); die Frist ist auch gewahrt, wenn Sie ihn bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 WBO). Im Übrigen tritt das Verfahren an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges (§ 17 Abs. 2 WBO).

Besetzung der Truppendienstkammer

In der Hauptverhandlung entscheidet die Truppendienstkammer mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 77 Abs. 1 WDO). Einer der beiden ehrenamtlichen Richter muss der Dienstgradgruppe des Soldaten angehören, der andere muss Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über ihm stehen (§ 77 Abs. 2 und 3 WDO). Die ehrenamtlichen Richter werden von den Kommandeuren und Dienststellenleitungen benannt und aus diesen Benennungen ausgelost (§ 76 Abs. 2 und 4 WDO). In Verfahren gegen frühere Soldaten soll einer der beiden Reservist sein (§ 77 Abs. 4 Satz 3 WDO). Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein, soweit nicht das Truppendienstgericht zu entscheiden hat (§ 77 Abs. 1 Satz 2 WDO).

Über die Maßnahme entscheiden damit zwei Soldaten mit, die den Dienstbetrieb aus eigener Anschauung kennen. Ich trage deshalb auch vor, welches Gewicht das vorgeworfene Verhalten im Dienstalltag tatsächlich hatte.

Wie die Sache zum Gericht kommt

Das Truppendienstgericht wird nicht von selbst tätig. Zu ihm gelangt die Sache erst, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft nach der Einleitungsverfügung eine Anschuldigungsschrift vorlegt; mit deren Eingang ist das Verfahren beim Truppendienstgericht anhängig (§ 102 Abs. 1 Satz 4 WDO). Einen Eröffnungsbeschluss, wie ihn die Strafprozessordnung kennt, sieht die WDO nicht vor. Was verhandelt wird, steht deshalb allein in der Anschuldigungsschrift und in ihren Nachträgen. Von ihrer Zustellung an ist die Akteneinsicht ohne Einschränkung zu gestatten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WDO); der zuständige Disziplinarvorgesetzte führt die Entscheidung der Einleitungsbehörde nur herbei, entscheidet also selbst nicht (§ 41 WDO). Alles, was davor liegt — Vorermittlungen, Einleitungsverfügung, Anhörung, Aufgaben der Wehrdisziplinaranwaltschaft —, ist unter Disziplinarverfahren nach der WDO beschrieben.

Die Hauptverhandlung

Zu ihr kommt es nicht in jedem Fall. Fehlen der Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, darf der Vorsitzende auch ohne sie durch Disziplinargerichtsbescheid entscheiden (§ 114 Abs. 1 WDO). Ergehen darf ein solcher Bescheid aber nur, wenn ihm innerhalb der gesetzten Frist niemand schriftlich widerspricht: weder die Wehrdisziplinaranwaltschaft noch Sie (§ 114 Abs. 2 Satz 1 WDO). Mit dem Widerspruch haben Sie die Hauptverhandlung also selbst in der Hand; ob er sich lohnt, bespreche ich mit Ihnen, sobald die Frist läuft. Was der Bescheid mit der Zustellung bewirkt, ist unter Disziplinarverfahren nach der WDO beschrieben. Andernfalls muss zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen, auf die der Soldat verzichten kann (§ 105 Abs. 2 WDO). Das Gericht erstreckt die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 108 Abs. 1 WDO). Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Pflichtverletzungen gemacht werden, die die Anschuldigungsschrift und ihre Nachträge zur Last legen (§ 109 Abs. 1 WDO). Ergänzend gelten Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozessordnung, soweit dem die Eigenart des Verfahrens nicht entgegensteht (§ 94 Abs. 1 WDO). Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten (§ 110 Abs. 1 WDO).

Nichtöffentlichkeit Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich (§ 107 Abs. 1 WDO). Disziplinarvorgesetzten und ihren Beauftragten ist die Anwesenheit zu gestatten. Auf Antrag des Soldaten ist die Öffentlichkeit herzustellen (§ 107 Abs. 2 Satz 1 WDO); ausschließen kann das Gericht sie, wenn das zum Schutz der Bundeswehr oder ihrer Einrichtungen zwingend geboten ist. Ob der Antrag im Einzelfall trägt, bespreche ich vor dem Termin.

Bemessung der Maßnahme

Art und Höhe der Maßnahme bemessen sich auch vor Gericht nach § 38 Abs. 1 WDO; dazu trage ich in der Hauptverhandlung gesondert vor, meist mit eigenen Unterlagen zur Person des Soldaten.

Keine Regelmaßnahme nach Deliktstyp Die WDO ordnet keinem Dienstvergehen eine bestimmte Maßnahme zu. Auch das Gericht bemisst nach den Gesichtspunkten des § 38 Abs. 1 WDO — von der Eigenart der Pflichtverletzung bis zu den Beweggründen des Soldaten — und folgt der Regel des § 38 Abs. 2 WDO, die den Beginn bei den milderen Maßnahmen verlangt und den Übergang zu schwereren erst nach wiederholten Dienstvergehen (§ 60 Abs. 7 WDO); ein Abweichen im Einzelfall ist damit nicht ausgeschlossen. Beide Absätze sind unter Disziplinarverfahren nach der WDO im Wortlaut wiedergegeben. Auf seinen eigenen Katalog ist das Gericht dabei nicht beschränkt: Es darf nach § 60 Abs. 6 WDO ebenso zu einer einfachen Maßnahme greifen. Welches Gewicht ein Diebstahl zum Nachteil eines Kameraden hat, entscheidet sich deshalb am Einzelfall und nicht am Deliktsnamen — vor Gericht trage ich dazu dienstliche Beurteilungen, Auslandseinsätze, Leumundszeugnisse, die Lebenssituation zur Tatzeit und die Schadenswiedergutmachung vor.

Berufung zum Bundesverwaltungsgericht

Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht bis zum Ablauf einer Woche nach der Verkündung zulässig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 WDO). Waren Sie bei der Verkündung weder anwesend noch vertreten, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils (§ 120 Abs. 1 Satz 2 WDO). Eingelegt wird die Berufung beim Truppendienstgericht (§ 120 Abs. 2 Satz 1 WDO); die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung während ihres Laufs beim Bundesverwaltungsgericht eingeht (§ 120 Abs. 2 Satz 2 WDO), und über § 120 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Satz 2 WDO können Sie sie schriftlich oder mündlich bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen — im Auslandseinsatz oder an Bord oft der einzige praktikable Weg. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen (§ 121 Abs. 1 WDO). Wird die Berufung nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet, verwirft die oder der Vorsitzende sie durch Beschluss als unzulässig (§ 122 Abs. 1 Satz 1 WDO). Zu wahren sind also zwei Fristen, nicht eine.

Die Berufung ist binnen einer Woche einzulegen Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt nach § 120 Abs. 1 WDO eine Woche. Der Monat des § 121 Abs. 1 WDO gilt allein für die Begründung. Wer die Woche verstreichen lässt, verliert das Rechtsmittel.

Über die Berufung entscheiden die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig; in der Hauptverhandlung sind sie mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (§ 82 Abs. 2 WDO). Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Truppendienstgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst (§ 124 Abs. 1 WDO); eine nur teilweise begründete Berufung lässt das Urteil im Übrigen bestehen. Bei erforderlicher weiterer Aufklärung oder schweren Verfahrensmängeln kann es an eine andere Kammer zurückverweisen (§ 124 Abs. 3 WDO). Eine Revision kennt die WDO nicht.

Verteidigung vor dem Truppendienstgericht

Vor Gericht steht oft schon fest, was das Strafgericht festgestellt hat: Ein rechtskräftiges Straf- oder Bußgeldurteil bindet die Truppendienstkammer mit seinen tatsächlichen Feststellungen, und lösen kann sie sich davon nur durch förmlichen Beschluss (§ 87 Abs. 1 WDO). Ein Freispruch wiederum lässt nur noch den Teil des Vorwurfs übrig, der ohne Straf- oder Bußgeldtatbestand ein Dienstvergehen bleibt (§ 16 Abs. 3 WDO). Beides zusammen bedeutet: Die Tatsachengrundlage der Disziplinarsache wird im Strafverfahren gelegt, nicht erst hier. Wie weit diese Bindung reicht, lesen Sie unter Strafverfahren gegen Soldaten. Ich stimme beide Verteidigungen von Beginn an aufeinander ab.

Ich vertrete Soldaten vor beiden Truppendienstgerichten und ihren auswärtigen Kammern; die Berufungsinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Sofort handeln

Ist ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet oder wird Ihnen die Einleitung angekündigt, melden Sie sich, bevor Sie sich zur Sache erklären. Ihre Rechte im Verfahren habe ich auf der Seite Erste Hilfe im Notfall zusammengefasst.

Im Zusammenhang: Disziplinarverfahren nach der WDO · Strafverfahren gegen Soldaten · Übersicht Wehrstrafrecht

Häufige Fragen

Was ist ein Truppendienstgericht?
Die Truppendienstgerichte sind Wehrdienstgerichte nach § 70 WDO und keine Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie sind Bundesgerichte nach Art. 96 Abs. 4 GG und gehören zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 71 Abs. 4 WDO). Zuständig sind sie für gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über deren Beschwerden, nicht für Straftaten. Es bestehen zwei Truppendienstgerichte: Nord mit Sitz in Münster und Süd mit Sitz in München (§ 1 TrDGV).
Wie lange läuft die Berufungsfrist gegen ein Urteil des Truppendienstgerichts?
Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht bis zum Ablauf einer Woche nach der Verkündung zulässig (§ 120 Abs. 1 Satz 1 WDO). Waren Sie bei der Verkündung weder anwesend noch vertreten, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils (§ 120 Abs. 1 Satz 2 WDO). Eingelegt wird die Berufung beim Truppendienstgericht (§ 120 Abs. 2 Satz 1 WDO); die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung während ihres Laufs beim Bundesverwaltungsgericht eingeht (§ 120 Abs. 2 Satz 2 WDO), und über § 120 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 117 Satz 2 WDO können Sie sie schriftlich oder mündlich bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen — im Auslandseinsatz oder an Bord oft der einzige praktikable Weg. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen (§ 121 Abs. 1 WDO). Wird die Berufung nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet, verwirft die oder der Vorsitzende sie durch Beschluss als unzulässig (§ 122 Abs. 1 Satz 1 WDO). Zu wahren sind also zwei Fristen, nicht eine.
Wie ist die Truppendienstkammer besetzt?
In der Hauptverhandlung entscheidet die Truppendienstkammer mit einem Richter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 77 Abs. 1 WDO). Einer der beiden ehrenamtlichen Richter muss der Dienstgradgruppe des Soldaten angehören, der andere muss Stabsoffizier sein und im Dienstgrad über ihm stehen (§ 77 Abs. 2 und 3 WDO). Die ehrenamtlichen Richter werden von den Kommandeuren und Dienststellenleitungen benannt und aus diesen Benennungen ausgelost (§ 76 Abs. 2 und 4 WDO). In Verfahren gegen frühere Soldaten soll einer der beiden Reservist sein (§ 77 Abs. 4 Satz 3 WDO).
Termin buchen