Besonderheiten des Strafverfahrens bei Soldaten
Deutschland kennt keine Militärstrafgerichte. Straftaten von Soldaten werden vor den ordentlichen Strafgerichten verhandelt; die Zuständigkeit folgt aus §§ 24, 74 GVG. Art. 96 Abs. 2 GG erlaubt dem Bund, Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte zu errichten; sie dürften die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfall sowie über Soldaten ausüben, die ins Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Errichtet worden sind sie nie. Das Truppendienstgericht ist kein Strafgericht: Es ist nach § 70 WDO Dienstgericht für gerichtliche Disziplinarverfahren und für Beschwerdeverfahren. Im Strafverfahren gelten die allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung (StPO), ergänzt durch die Besonderheiten, die sich aus dem Soldatenstatus ergeben.
Zuständigkeit und Gerichtsbarkeit
Ob das Amtsgericht oder das Landgericht verhandelt, entscheidet sich nach §§ 24, 74 GVG. Regelfall ist das Amtsgericht. Vor dem Landgericht wird verhandelt, wenn die Straferwartung im Einzelfall über vier Jahren Freiheitsstrafe liegt oder wenn die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles dort Anklage erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GVG); für die Katalogtaten des § 74 Abs. 2 GVG ist eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig. Im Katalog steht der Totschlag, die schwere Körperverletzung dagegen nicht. Örtlich zuständig ist unter anderem das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde (§ 7 Abs. 1 StPO); bei einer Tat in der Kaserne ist das regelmäßig das Amtsgericht am Standort. Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren; die Feldjäger unterstützen als Militärpolizei, haben aber keine eigenständige Strafverfolgungskompetenz.
Meldepflichten und Informationswege
Zwischen Strafjustiz und Bundeswehr laufen Informationen in beide Richtungen. Die Staatsanwaltschaft darf Daten aus dem Strafverfahren an die Bundeswehr übermitteln, soweit das für dienstrechtliche Maßnahmen erforderlich ist und die Daten auf eine Pflichtverletzung schließen lassen (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG); ist das Verfahren eingestellt worden oder war die Tat fahrlässig begangen, unterbleibt die Übermittlung, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls sie erfordern — bei Straftaten mit Todesfolge und bei gefährlicher Körperverletzung gilt diese Einschränkung allerdings nicht (§ 14 Abs. 2 EGGVG). Umgekehrt gibt der Disziplinarvorgesetzte eine Straftat nach § 33 Abs. 3 Satz 1 WDO an die zuständige Strafverfolgungsbehörde ab, wenn dies entweder zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung oder wegen der Art der Tat oder der Schwere des Unrechts oder der Schuld geboten ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, bleibt die Sache in der Truppe. Gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten setze ich deshalb früh an genau diesen Voraussetzungen an. Ein strafrechtlicher Vorwurf kann zugleich ein Dienstvergehen sein, denn nach § 23 Abs. 1 SG begeht ein Dienstvergehen, wer schuldhaft seine Pflichten verletzt.
Straftaten im militärischen Umfeld
Zu den strafrechtlichen Vorwürfen, die im militärischen Umfeld auftreten, gehören Körperverletzung (auch im Rahmen von Kameradschaftsabenden), Betäubungsmitteldelikte (Konsum und Besitz in der Kaserne), Diebstahl und Unterschlagung (auch an Bundeswehreigentum), Sexualstraftaten, Nötigung und Bedrohung sowie Verstöße gegen das Waffengesetz. Hinzu kommen spezifisch militärische Straftaten wie Fahnenflucht (§ 16 WStG) oder Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG), die im Wehrstrafgesetz geregelt sind.
Bindungswirkung des Strafurteils
Ein rechtskräftiges Urteil aus dem Straf- oder dem Bußgeldverfahren wirkt in die Disziplinarsache hinein: Seine tatsächlichen Feststellungen, auf denen es beruht, binden nach § 87 Abs. 1 Satz 1 WDO die Einleitungsbehörde, die Wehrdisziplinaranwaltschaft und das Wehrdienstgericht im gerichtlichen Disziplinarverfahren über denselben Sachverhalt. Was das Strafgericht als erwiesen ansieht, steht damit auch dort fest. Lösen kann sich das Wehrdienstgericht davon nur förmlich: Es hat die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, an deren Richtigkeit seine Mitglieder mehrheitlich zweifeln — bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer genügt die Stimme der oder des Vorsitzenden —, und muss das in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 und 3 WDO). Feststellungen aus anderen gesetzlich geordneten Verfahren binden dagegen nicht; zugrunde gelegt werden dürfen sie ohne nochmalige Prüfung gleichwohl (§ 87 Abs. 2 WDO). Ob ein Lösungsantrag Aussicht hat, prüfe ich nach jeder rechtskräftigen Verurteilung. Die Verteidigung im Strafverfahren ist deshalb zugleich Verteidigung im Disziplinarverfahren.
Was nach dem Strafverfahren disziplinar noch möglich ist (§ 16 WDO)
Der Ausgang des Strafverfahrens engt den disziplinaren Spielraum ein. Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Sachverhalts unanfechtbar eine Strafe oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt, oder ist eine Verfolgung als Vergehen ausgeschlossen, weil Sie Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt haben, greift eine doppelte Schranke: Einfache Disziplinarmaßnahmen scheiden aus, ausgenommen allein die beiden Arrestformen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 WDO). Diese beiden sowie die Kürzung der Dienstbezüge und die Kürzung des Ruhegehalts bleiben ihrerseits nur zulässig, wenn sie zusätzlich erforderlich sind, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten, oder wenn das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO).
Endet das Straf- oder Bußgeldverfahren mit einem Freispruch, darf eine Disziplinarmaßnahme nur verhängt und ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 WDO). Beginnen oder gehen die Ermittlungen dann weiter, ist Ihnen zuvor mitzuteilen, welcher Sachverhalt Ihnen weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird (§ 16 Abs. 3 Satz 2 WDO). Diese Mitteilung fordere ich an, bevor ich mich äußere: Sie legt fest, worüber überhaupt noch verhandelt wird. Wird gegen Sie zugleich Disziplinararrest erwogen, kommt hinzu, dass eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen ist und beides zusammen drei Wochen nicht übersteigen darf (§ 16 Abs. 2 WDO).
Aussetzung des Disziplinarverfahrens (§ 86 WDO)
Ist gegen Sie wegen des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, so wird das gerichtliche Disziplinarverfahren nach § 86 Abs. 1 Satz 1 WDO ausgesetzt. Das steht nicht im Ermessen der Einleitungsbehörde. Die Aussetzung unterbleibt — und ein ausgesetztes Verfahren ist wieder aufzunehmen —, sobald die Sachaufklärung ohnehin gesichert ist; dasselbe gilt, wenn eine Verhandlung im Strafverfahren an Gründen scheitert, die in Ihrer Person oder Ihrem Verhalten liegen (§ 86 Abs. 1 Satz 2 WDO). Unabhängig davon kann das gerichtliche Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für das Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist (§ 86 Abs. 3 WDO). Gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde können Sie die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen; diese Entscheidung ist endgültig (§ 86 Abs. 4 WDO).
Solange erst ermittelt wird, greift § 86 Abs. 1 WDO nicht. Der Disziplinarvorgesetzte kann die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des Strafverfahrens aussetzen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 WDO); ausgeschlossen ist diese Aussetzung, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn eine Verhandlung im Strafverfahren an Gründen aus Ihrer Person oder Ihrem Verhalten scheitert (§ 33 Abs. 3 Satz 3 WDO). Ein Ermittlungsverfahren legt das Disziplinarverfahren also nicht von selbst still. Die Aussetzung verschafft Zeit, und der Ausgang des Strafverfahrens wirkt über § 87 WDO in das Disziplinarverfahren hinein.
Verteidigungsstrategie bei parallelen Verfahren
Die gleichzeitige Bedrohung durch Strafe und Disziplinarmaßnahme erfordert eine Verteidigungsstrategie, die beide Verfahren von Anfang an im Blick hat. Ein Geständnis im Strafverfahren kann dort zu einer milden Strafe führen und zugleich im Disziplinarverfahren die Grundlage für eine Dienstgradherabsetzung oder die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bilden. Endet das Strafverfahren mit einem Freispruch oder einer Einstellung, kann das die disziplinarrechtlichen Folgen erheblich mildern.
Ich verteidige Soldaten in beiden Verfahren, vor dem Strafgericht und vor dem Truppendienstgericht. Ich kenne die Abläufe zwischen Staatsanwaltschaft, Disziplinarvorgesetztem und Wehrdisziplinaranwaltschaft und stimme beide Verfahren aufeinander ab.
Sofort handeln
Steht ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum, sagen Sie zur Sache nichts, weder gegenüber den Feldjägern noch gegenüber Ihrem Disziplinarvorgesetzten. Rufen Sie stattdessen einen Strafverteidiger an. Was in den Stunden bis dahin zu tun ist, habe ich unter Erste Hilfe im Notfall zusammengestellt.
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