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Revision im Strafrecht

Nach der Urteilsverkündung bleibt eine Woche, um Revision einzulegen. Ich prüfe Ihr Urteil auf Rechtsfehler und führe die Revision zum OLG und zum BGH. Bundesweit.

Rechtsanwalt Andreas Meyer am Schreibtisch — Prüfung eines Strafurteils auf Rechtsfehler
Jedes Urteil lässt sich auf Rechtsfehler überprüfen.

Nach dem Urteil läuft die Wochenfrist

Mit dem Urteil ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Jedes Urteil kann auf Rechtsfehler überprüft werden, und auch sorgfältig arbeitende Gerichte machen Fehler — bei der Beweiswürdigung, bei der Strafzumessung, im Verfahren selbst. Entscheidend ist, ob diese Fehler rechtzeitig und in der richtigen Form gerügt werden.

Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt nur eine Woche ab Urteilsverkündung. Läuft sie ab, wird das Urteil rechtskräftig. Warten Sie deshalb nicht bis zum letzten Tag, sondern rufen Sie an, sobald das Urteil gesprochen ist. Die Einlegung selbst ist schnell erledigt und hält Ihnen alle Möglichkeiten offen.

Auf dieser Seite: Berufung oder Revision, die Fristen (§§ 341, 345 StPO), Sachrüge und Verfahrensrüge, die Urteils-Zweitmeinung, die Verfassungsbeschwerde als letzte Stufe, ein Wegweiser zu neun typischen Verfahrenslagen sowie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Revision.

Der Unterschied zwischen Berufung und Revision

Beide Begriffe werden im Alltag oft vermischt, bezeichnen aber zwei grundverschiedene Rechtsmittel. Die Berufung gibt es nur gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht). Sie führt zu einer komplett neuen Tatsachenverhandlung vor dem Landgericht: Zeugen werden erneut gehört, Beweise neu erhoben, der Fall wird noch einmal von vorn verhandelt.

Die Revision ist etwas anderes: eine reine Rechtskontrolle. Das Revisionsgericht — je nach Ausgangsgericht das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof — prüft ausschließlich, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, etwa der großen Strafkammer oder des Schwurgerichts, ist die Revision zum BGH das einzige Rechtsmittel. Gegen Berufungsurteile des Landgerichts entscheidet das OLG; gegen amtsgerichtliche Urteile ist statt der Berufung auch die sogenannte Sprungrevision direkt zum OLG möglich.

Wichtig ist auch, was die Revision nicht ist: keine zweite Beweisaufnahme und kein neuer Prozess. Das Revisionsgericht hört keine Zeugen, würdigt keine neuen Beweise und fragt nicht, ob es selbst anders entschieden hätte. Es prüft das schriftliche Urteil und das Verfahren auf der Grundlage dessen, was die Revisionsbegründung ihm vorlegt.

Die Fristen für Einlegung und Begründung

Zwei Fristen, die Sie kennen müssenEingelegt werden muss die Revision binnen einer Woche ab Urteilsverkündung (§ 341 StPO). Für die Begründung bleibt danach ein Monat ab Ablauf der Einlegungsfrist; war das Urteil bis dahin noch nicht zugestellt, beginnt der Monat erst mit der Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO). Die Begründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird — schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 341 StPO). Waren Sie bei der Verkündung nicht anwesend und auch nicht vertreten, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Urteils. Verlassen Sie sich darauf aber nie ohne anwaltliche Prüfung; die Wochenfrist ab Verkündung ist der Regelfall.

Praktisch heißt das: Die Einlegung geht an das Gericht, das das Urteil gesprochen hat — nicht an den Bundesgerichtshof, nicht an das Oberlandesgericht und nicht an die Staatsanwaltschaft. Hinein gehört nur die Erklärung, dass gegen das Urteil vom Verkündungstag, Aktenzeichen soundso, Revision eingelegt wird; mehr verlangt das Gesetz an dieser Stelle nicht. Eine Begründung oder eine Beschränkung auf einzelne Urteilsteile gehört nicht hinein; wer sich hier schon festlegt, verengt womöglich, was sich später noch rügen lässt. Ob in Ihrem Fall überhaupt die Revision und nicht die Berufung der richtige Weg ist, klärt der Beitrag Berufung oder Revision.

Die eigentliche Arbeit beginnt nach der Einlegung: Die Revisionsbegründung ist binnen eines Monats einzureichen (§ 345 StPO). Diese Monatsfrist beginnt mit dem Ablauf der Einlegungsfrist; war das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt, beginnt sie erst mit der Zustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO) — denn erst wenn das Urteil mit vollständigen Gründen vorliegt, lässt es sich auf Rechtsfehler prüfen. Das Gesetz verlangt zudem: Die Begründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Selbst begründen können Sie die Revision nur zu Protokoll der Geschäftsstelle; das ist der gesetzlich vorgesehene Weg, doch auch dort gelten die strengen Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO.

In Umfangsverfahren kommt eine Staffelung hinzu, die viele nicht kennen: Wird das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht, verlängert sich die Begründungsfrist um einen Monat, bei mehr als fünfunddreißig Wochen um einen weiteren (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). In den Fällen dieser Staffelung beginnt die Frist mit der Mitteilung des Zeitpunkts, zu dem das Urteil zu den Akten gelangt ist. Wie lange das Gericht für die Absetzung überhaupt brauchen darf, steht unter Wann kommt das schriftliche Urteil.

Sachrüge und Verfahrensrüge

Die Revision kennt zwei Angriffsmittel. Die Sachrüge macht geltend, dass das Gericht das materielle Recht falsch angewendet hat: eine lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung, eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat, Fehler bei der Strafzumessung oder bei der Anordnung von Maßregeln und Einziehung. Die Verfahrensrüge beanstandet Verstöße gegen das Prozessrecht: zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge, die Verwertung unverwertbarer Beweise, Besetzungsfehler, verletzte Mitwirkungs- und Hinweispflichten.

An der Verfahrensrüge zeigt sich, warum die Revisionsbegründung Spezialistenarbeit ist. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass alle den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift entscheiden kann — ohne einen Blick in die Akten. Der BGH legt diese Formanforderungen streng aus: Fehlt ein Dokument, ein Antrag, ein Beschluss im Vortrag, ist die Rüge unzulässig, unabhängig davon, wie berechtigt sie in der Sache wäre. Revisionsrecht ist deshalb eine eigene Disziplin, die akribische Aktenarbeit und genaue Kenntnis der BGH-Rechtsprechung voraussetzt.

Wie eng die Spielräume sind, zeigt die laufende Rechtsprechung der Revisionsgerichte. Unter Aktuelles kommentiere ich regelmäßig Entscheidungen des BGH und des BVerfG, etwa zur zwangsweisen Smartphone-Entsperrung per Fingerabdruck (BGH 2 StR 232/24).

Urteils-Zweitmeinung: Ich prüfe auch fremde Urteile

Sie müssen für die Revision nicht bei dem Verteidiger bleiben, der die Hauptverhandlung geführt hat. Oft ist ein Wechsel sinnvoll. Wer monatelang in einem Verfahren gesteckt hat, liest das Urteil zwangsläufig durch die Brille der eigenen Verhandlungsführung. Der unbelastete Blick von außen entdeckt Fehler, die aus der Innenperspektive unsichtbar bleiben.

Deshalb biete ich die Urteils-Zweitmeinung an: Ich prüfe Urteile auch dann, wenn ein Kollege die erste Instanz geführt hat — als Akten- und Urteilscheck vor Ablauf der Begründungsfrist. Sie erhalten eine klare Aussage dazu, welche Rügen in Betracht kommen und wie die Erfolgsaussichten stehen. Das geschieht diskret, auf Wunsch in Abstimmung mit Ihrem bisherigen Verteidiger oder als vollständige Übernahme des Mandats für die Revisionsinstanz. Melden Sie sich früh: Je mehr von der Begründungsfrist übrig ist, desto gründlicher kann ich arbeiten.

Nach der Revision: die Verfassungsbeschwerde

Bleibt die Revision erfolglos, ist der ordentliche Rechtsweg erschöpft. Verletzt die Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht, etwa den Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Willkürverbot, kommt die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht in Betracht; die Hürden sind hoch, das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Fünf Verfassungsbeschwerden habe ich in Karlsruhe zum Erfolg geführt; die Aktenzeichen und den Verfahrensgang finden Sie unter Erfolge. Was nach einem Verwerfungsbeschluss noch zu prüfen ist, steht auf Revision verworfen — was jetzt noch geht.

Wenn etwas schiefgelaufen ist

Für neun typische Verfahrenslagen — vom Beschluss im Briefkasten bis zur Frage, ob die Haft jetzt beginnt — habe ich eigene Seiten geschrieben:

Muss ich die Haft antreten, obwohl die Revision läuft? — Aus einem angefochtenen Urteil wird nicht vollstreckt; eine Ladung zum Strafantritt kommt in dieser Zeit nicht (§ 343 Abs. 1, § 449 StPO). Beschränken Sie die Revision auf einen Teil des Urteils, wird der übrige Teil rechtskräftig und vollstreckbar. Wer bereits in Untersuchungshaft sitzt, wird durch die Revision nicht frei.

Urteil aufgehoben und zurückverwiesen — Die Aufhebung ist weder Freispruch noch Haftentlassung; die Sache wird in einer neuen Hauptverhandlung erneut verhandelt.

Die Staatsanwaltschaft greift den Freispruch an — Legt die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen den Freispruch ein, läuft das Verfahren weiter; das Verschlechterungsverbot schützt Sie dann nicht.

Wann kommt das schriftliche Urteil? — Wie lange die Absetzung der Gründe dauern darf, ist gesetzlich gestaffelt geregelt; wird diese Frist ohne einen unvorhersehbaren unabwendbaren Hinderungsgrund überschritten, ist das ein Revisionsgrund, den ich prüfe.

Revision verworfen — was jetzt noch geht — Die Verwerfung kommt als Beschluss von wenigen Zeilen, ohne Begründung und ohne Hauptverhandlung. Offen stehen danach noch Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde; ich sage Ihnen, ob einer dieser Wege in Ihrem Fall trägt.

Der Anwalt hat die Revisionsfrist verpasst — Ein Fehler des Verteidigers wird Ihnen im Strafverfahren nicht zugerechnet. Die Frist, ihn zu korrigieren, ist allerdings kurz; melden Sie sich, sobald Sie davon erfahren.

Die Strafe ist zu hoch — Die Strafzumessung bleibt Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht setzt keine eigene Bewertung an die Stelle. Es prüft auf Rechtsfehler, etwa auf einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot oder auf eine übergangene Bewährungsfrage.

Einziehung im Urteil angreifen — Die Einziehungsentscheidung ist ein eigenständiger Urteilsteil und lässt sich isoliert anfechten, während Schuld- und Strafausspruch unberührt bleiben. Auch wer nur als Einziehungsbeteiligter und nicht als Angeklagter im Verfahren steht, hat dort eigene Rechte.

Unterbringung nach § 64 StGB — Seit dem 1. Oktober 2023 gilt ein verschärfter Maßstab. Mit der Revision lässt sich überprüfen, ob die Ablehnung der Therapie standhält; ebenso eine Anordnung gegen den Willen des Verurteilten.

Keine dieser Fragen hängt am Kanzleisitz. Das Revisionsverfahren wird überwiegend schriftlich geführt, und wenn verhandelt wird, dann vor dem Revisionsgericht — je nach Ausgangsgericht einem Oberlandesgericht oder einem Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe oder Leipzig, nie am Ort des Verteidigers. Revisionen führe ich deshalb bundesweit.

Häufige Fragen zur Revision

Lohnt sich eine Revision überhaupt?
Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof kann eine Revision ohne Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO); mit einem solchen Beschluss ist das Verfahren rechtskräftig beendet. Ansatzpunkte bieten eine lückenhafte Beweiswürdigung, Fehler bei der Strafzumessung und Verstöße gegen das Verfahrensrecht. Deshalb prüfe ich Urteil und Protokoll, bevor ich Ihnen etwas verspreche. Sehe ich keine Erfolgsaussicht, sage ich Ihnen das klar. Liegt der Verwerfungsbeschluss bereits vor, lesen Sie unter Revision verworfen, welche Wege danach noch offenstehen.
Kann das Urteil in der Revision schlechter ausfallen?
In Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht — wenn die Revision allein von Ihrer Seite kommt, also von Ihnen oder Ihrem Verteidiger, von Ihrem gesetzlichen Vertreter oder von der Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten, gilt das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO: Das neue Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Weiter reicht der Schutz nicht — der Schuldspruch selbst kann ungünstiger ausfallen, und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt bleibt zulässig (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Legt dagegen auch die Staatsanwaltschaft Revision zu Ihren Lasten ein, gilt das Verbot nicht. Wie sich diese Lage darstellt, wenn die Staatsanwaltschaft sogar einen Freispruch angreift, lesen Sie unter Die Staatsanwaltschaft greift den Freispruch an.
Was kostet eine Revision?
Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Für Revisionsprüfung und Revisionsbegründung vereinbare ich in der Regel ein Pauschalhonorar, das sich nach dem Umfang von Urteil und Akten richtet — transparent und vor der Beauftragung festgelegt. Einzelheiten zur Honorargestaltung finden Sie auf der Honorarseite. Richtet sich der Angriff nur gegen einen abtrennbaren Teil des Urteils, bleibt auch der Aufwand entsprechend begrenzt — etwa bei der Einziehung.
Ich habe schon einen Anwalt — kann ich für die Revision wechseln?
Ja — das ist nicht nur zulässig, sondern in der Revisionsinstanz üblich. Hauptverhandlung und Revision sind zwei verschiedene Disziplinen; ein unbelasteter Blick auf Urteil und Protokoll deckt Fehler oft erst auf. Ich übernehme Revisionen regelmäßig von Kollegen, die die erste Instanz geführt haben — auf Wunsch in Abstimmung mit Ihrem bisherigen Verteidiger. Wichtig ist nur, dass der Wechsel rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist erfolgt. Ist die Frist bereits abgelaufen, weil im Büro des bisherigen Verteidigers etwas schiefgegangen ist, ist damit noch nicht alles verloren — was dann zu tun ist, steht hier.
Frist läuft — rufen Sie heute anDie Wochenfrist wartet nicht. Rufen Sie an unter 0171 – 40 75 75 8 — ich sichere die Frist und prüfe Ihr Urteil. Erste Einschätzung kostenlos & unverbindlich.

Sie erreichen mich auch per E-Mail an kanzlei@meyer-legal.info — senden Sie mir gern das Urteil oder den Verkündungstermin, ich melde mich kurzfristig zurück. Was ein Revisionsmandat kostet und wie ich Honorare gestalte, lesen Sie auf der Honorarseite.

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