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Revision im Strafrecht

Ein Urteil ist nicht das Ende — aber die Frist ist kurz: eine Woche. Ich prüfe Ihr Urteil auf Rechtsfehler und führe die Revision zum OLG und zum BGH. Bundesweit.

Rechtsanwalt Andreas Meyer am Schreibtisch — Prüfung eines Strafurteils auf Rechtsfehler
Jedes Urteil lässt sich auf Rechtsfehler überprüfen.

Verurteilt? Jetzt zählt jeder Tag.

Ein Strafurteil ist ein Einschnitt — aber es ist nicht das Ende des Verfahrens. Jedes Urteil kann auf Rechtsfehler überprüft werden, und die Erfahrung zeigt: Auch sorgfältig arbeitende Gerichte machen Fehler — bei der Beweiswürdigung, bei der Strafzumessung, im Verfahren selbst. Entscheidend ist allein, ob diese Fehler rechtzeitig und in der richtigen Form gerügt werden.

Rechtzeitig heißt hier: schnell. Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt nur eine Woche ab Urteilsverkündung. Läuft sie ab, wird das Urteil rechtskräftig — und zwar endgültig. Deshalb mein Rat, ohne Dramatik, aber in aller Klarheit: Warten Sie nicht bis zum letzten Tag. Rufen Sie an, sobald das Urteil gesprochen ist. Die Einlegung selbst ist schnell erledigt und sichert alle Möglichkeiten — verbaut wird durch sie nichts.

Auf dieser Seite: Berufung oder Revision, die Fristen (§§ 341, 345 StPO), Sachrüge und Verfahrensrüge, die Urteils-Zweitmeinung, die Verfassungsbeschwerde als letzte Stufe — und Antworten auf die häufigsten Fragen zur Revision.

Berufung oder Revision — was ist der Unterschied?

Beide Begriffe werden im Alltag oft vermischt, bezeichnen aber zwei grundverschiedene Rechtsmittel. Die Berufung gibt es nur gegen Urteile des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht). Sie führt zu einer komplett neuen Tatsachenverhandlung vor dem Landgericht: Zeugen werden erneut gehört, Beweise neu erhoben — der Fall wird gewissermaßen noch einmal von vorn verhandelt.

Die Revision ist etwas anderes: eine reine Rechtskontrolle. Das Revisionsgericht — je nach Ausgangsgericht das Oberlandesgericht oder der Bundesgerichtshof — prüft ausschließlich, ob das Urteil auf Rechtsfehlern beruht. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts, etwa der großen Strafkammer oder des Schwurgerichts, ist die Revision zum BGH das einzige Rechtsmittel. Gegen Berufungsurteile des Landgerichts entscheidet das OLG; gegen amtsgerichtliche Urteile ist statt der Berufung auch die sogenannte Sprungrevision direkt zum OLG möglich.

Genauso wichtig ist, was die Revision nicht ist: keine zweite Beweisaufnahme und kein neuer Prozess. Das Revisionsgericht hört keine Zeugen, würdigt keine neuen Beweise und fragt nicht, ob es selbst anders entschieden hätte. Es prüft das schriftliche Urteil und das Verfahren — auf der Grundlage dessen, was die Revisionsbegründung ihm vorlegt. Genau darin liegt die Kunst.

Die Fristen: erst eine Woche, dann ein Monat

Zwei Fristen, die Sie kennen müssenEinlegung der Revision: eine Woche ab Urteilsverkündung (§ 341 StPO). Begründung der Revision: ein Monat, in der Praxis ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe (§ 345 StPO). Die Begründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, dessen Urteil angefochten wird — schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 341 StPO). Waren Sie bei der Verkündung nicht anwesend und auch nicht vertreten, beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Urteils. Verlassen Sie sich darauf aber nie ohne anwaltliche Prüfung — die Wochenfrist ab Verkündung ist der Regelfall.

Mit der Einlegung ist der erste Schritt getan, die eigentliche Arbeit beginnt danach: Die Revisionsbegründung ist binnen eines Monats einzureichen (§ 345 StPO). Diese Frist läuft in der Praxis ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe — denn erst wenn das Urteil mit vollständigen Gründen vorliegt, lässt es sich auf Rechtsfehler prüfen. Das Gesetz verlangt zudem: Die Begründung muss von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Selbst begründen können Sie die Revision nur zu Protokoll der Geschäftsstelle — ein Weg, der praktisch nie zum Erfolg führt.

Sachrüge und Verfahrensrüge — die zwei Hebel der Revision

Die Revision kennt zwei Angriffsmittel. Die Sachrüge macht geltend, dass das Gericht das materielle Recht falsch angewendet hat: eine lückenhafte oder widersprüchliche Beweiswürdigung, eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat, Fehler bei der Strafzumessung oder bei der Anordnung von Maßregeln und Einziehung. Die Verfahrensrüge beanstandet Verstöße gegen das Prozessrecht: zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge, die Verwertung unverwertbarer Beweise, Besetzungsfehler, verletzte Mitwirkungs- und Hinweispflichten.

Gerade die Verfahrensrüge zeigt, warum die Revisionsbegründung Spezialistenarbeit ist. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt, dass alle den Verfahrensfehler begründenden Tatsachen so vollständig vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründungsschrift entscheiden kann — ohne einen Blick in die Akten. Der BGH legt diese Formanforderungen streng aus: Fehlt ein Dokument, ein Antrag, ein Beschluss im Vortrag, ist die Rüge unzulässig — unabhängig davon, wie berechtigt sie in der Sache wäre. Eine erhebliche Zahl von Verfahrensrügen scheitert genau daran. Revisionsrecht ist deshalb kein Anhängsel der Hauptverhandlung, sondern eine eigene Disziplin, die akribische Aktenarbeit und genaue Kenntnis der BGH-Rechtsprechung voraussetzt.

Wo die Spielräume liegen — und wie eng sie sind —, zeigt die laufende Rechtsprechung der Revisionsgerichte. Unter Aktuelles kommentiere ich regelmäßig Entscheidungen des BGH und des BVerfG, etwa zur zwangsweisen Smartphone-Entsperrung per Fingerabdruck (BGH 2 StR 232/24) — eine Konstellation, in der Verfahrensfehler den Ausgang eines Verfahrens entscheiden können.

Urteils-Zweitmeinung: Ich prüfe auch fremde Urteile

Sie müssen für die Revision nicht bei dem Verteidiger bleiben, der die Hauptverhandlung geführt hat — und oft ist ein Wechsel sogar sinnvoll. Wer monatelang in einem Verfahren gesteckt hat, liest das Urteil zwangsläufig durch die Brille der eigenen Verhandlungsführung. Der unbelastete Blick von außen entdeckt Fehler, die aus der Innenperspektive unsichtbar bleiben.

Deshalb biete ich die Urteils-Zweitmeinung an: Ich prüfe Urteile auch dann, wenn ein Kollege die erste Instanz geführt hat — als Akten- und Urteilscheck vor Ablauf der Begründungsfrist. Sie erhalten eine klare Aussage: Welche Rügen kommen in Betracht, wie stehen die Chancen, und lohnt der Aufwand? Das geschieht diskret, auf Wunsch in Abstimmung mit Ihrem bisherigen Verteidiger — oder als vollständige Übernahme des Mandats für die Revisionsinstanz. Wichtig ist allein, dass Sie sich früh melden: Je mehr von der Begründungsfrist übrig ist, desto gründlicher kann ich arbeiten.

Die Verfassungsbeschwerde — die Königsdisziplin

Bleibt die Revision erfolglos, ist der ordentliche Rechtsweg erschöpft — aber noch nicht jede Möglichkeit. Verletzt das Urteil spezifisches Verfassungsrecht, etwa den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot oder die Unschuldsvermutung, kann binnen eines Monats Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Die Hürden sind hoch: Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz und nimmt nur einen Bruchteil der Beschwerden zur Entscheidung an.

Umso mehr gilt hier, was schon für die Revision gilt: Es kommt auf Präzision, Substantiierung und die genaue Kenntnis der Karlsruher Maßstäbe an. Die Verfassungsbeschwerde ist die Königsdisziplin der Strafverteidigung — und ich trete dort nicht als Theoretiker an: Fünf Verfassungsbeschwerden habe ich vor dem Bundesverfassungsgericht zum Erfolg geführt. Diese Erfahrung fließt schon in die Revisionsbegründung ein, denn wer die spätere Verfassungsbeschwerde von Anfang an mitdenkt, rügt anders — vollständiger, grundrechtsbewusster, anschlussfähiger. Mehr zu meinem Werdegang und meiner Arbeitsweise finden Sie auf der Seite Rechtsanwalt MeyerDie Kanzlei.

Häufige Fragen zur Revision

Lohnt sich eine Revision überhaupt?
Die Statistik ist ernüchternd: Ein großer Teil aller Revisionen wird vom BGH ohne Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Das ist die ehrliche Ausgangslage. Aber: Haftsachen, lückenhafte Beweiswürdigung, Strafzumessungsfehler und Verfahrensfehler bieten immer wieder echte Ansatzpunkte — viele Aufhebungen gehen auf sorgfältig begründete Rügen zurück. Deshalb prüfe ich Urteil und Protokoll, bevor ich Ihnen etwas verspreche: Sie erhalten eine ehrliche Erstbewertung. Sehe ich keine Erfolgsaussicht, sage ich Ihnen das klar.
Kann das Urteil in der Revision schlechter ausfallen?
Nein — wenn nur Sie oder Ihr Verteidiger Revision eingelegt haben, gilt das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO: Das neue Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu Ihrem Nachteil geändert werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Legt dagegen auch die Staatsanwaltschaft Revision zu Ihren Lasten ein, gilt das Verbot nicht.
Was kostet eine Revision?
Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Für Revisionsprüfung und Revisionsbegründung vereinbare ich in der Regel ein Pauschalhonorar, das sich nach dem Umfang von Urteil und Akten richtet — transparent und vor der Beauftragung festgelegt. Einzelheiten zur Honorargestaltung finden Sie auf der Honorarseite.
Ich habe schon einen Anwalt — kann ich für die Revision wechseln?
Ja — das ist nicht nur zulässig, sondern in der Revisionsinstanz üblich. Hauptverhandlung und Revision sind zwei verschiedene Disziplinen; ein unbelasteter Blick auf Urteil und Protokoll deckt Fehler oft erst auf. Ich übernehme Revisionen regelmäßig von Kollegen, die die erste Instanz geführt haben — auf Wunsch in Abstimmung mit Ihrem bisherigen Verteidiger. Wichtig ist nur, dass der Wechsel rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist erfolgt.
Frist läuft — rufen Sie heute anDie Wochenfrist wartet nicht. Rufen Sie an unter 0171 – 40 75 75 8 — ich sichere die Frist und prüfe Ihr Urteil. Erste Einschätzung kostenlos & unverbindlich.

Sie erreichen mich auch per E-Mail an kanzlei@meyer-legal.info — senden Sie mir gern das Urteil oder den Verkündungstermin, ich melde mich kurzfristig zurück. Was ein Revisionsmandat kostet und wie ich Honorare gestalte, lesen Sie auf der Honorarseite.

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