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Anwalt für Strafvollstreckung

Mit der Rechtskraft beginnt ein eigenes Verfahren mit eigenen Zuständigkeiten und eigenen Fristen. Ich vertrete Verurteilte und ihre Angehörigen bei Widerruf, Reststrafe und Strafantritt.

Wenn das Urteil rechtskräftig ist

Ein rechtskräftiges Urteil beendet den Prozess, nicht die Sache. Danach beginnt die Strafvollstreckung: Die Strafe wird berechnet, eine Ladung geschrieben, ein Strafrest ausgesetzt oder eine Bewährung widerrufen. In diesem Abschnitt entscheidet sich häufig, wie viel von einer Strafe tatsächlich verbüßt wird, und er wird trotzdem selten anwaltlich begleitet. Ich übernehme Vollstreckungssachen für Verurteilte und für Angehörige, die einen Beschluss in der Hand halten und nicht wissen, wie viel Zeit ihnen noch bleibt.

Auf dieser Seite: wer im Vollstreckungsverfahren entscheidet, der Widerruf der Bewährung, die Aussetzung des Strafrestes, die Ladung zum Strafantritt sowie die Vollstreckung einer Geldstrafe und meine Arbeitsweise in Vollstreckungssachen.

Wer im Vollstreckungsverfahren entscheidet

Vollstreckungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft (§ 451 Abs. 1 StPO). Über Aussetzung und Widerruf entscheidet sie nicht; das bleibt einem Gericht vorbehalten, und zwar ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.

Welches Gericht das ist, richtet sich danach, ob bereits vollstreckt wird. Wird gegen die verurteilte Person eine Freiheitsstrafe vollstreckt, ist für die Entscheidungen nach den §§ 453, 454, 454a und 462 StPO die Strafvollstreckungskammer zuständig (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO), in deren Bezirk die Anstalt liegt, in die die verurteilte Person aufgenommen ist, wenn das Gericht mit der Sache befasst wird. In den übrigen Fällen entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges; es kann die Entscheidungen nach § 453 StPO an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk die verurteilte Person ihren Wohnsitz hat, und diese Abgabe bindet (§ 462a Abs. 2 StPO).

Im Jugendstrafrecht liegt beides in einer Hand. Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter, und er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist (§ 82 Abs. 1 JGG). Das gilt ebenso für die Aussetzung eines Restes der Jugendstrafe, die § 88 JGG eigenständig regelt; dazu steht mehr unter Jugendstrafrecht.

Wer wofür zuständig istIm allgemeinen Strafrecht vollstreckt die Staatsanwaltschaft, und über Aussetzung und Widerruf entscheidet ein Gericht; im Jugendstrafrecht liegt beides beim Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Wer seinen Antrag an die falsche Stelle richtet, verliert Zeit, die im Vollstreckungsverfahren knapp bemessen ist.

Widerruf der Bewährung

Der Widerruf der Strafaussetzung macht aus einer Bewährungsstrafe eine Strafe, die verbüßt wird. Er setzt einen der in § 56f Abs. 1 StGB genannten Gründe voraus und ergeht durch Beschluss; Staatsanwaltschaft und verurteilte Person sind vorher zu hören (§ 453 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO). Das Gesetz kennt Wege, den Widerruf abzuwenden, doch das Gericht kann sie nur gehen, wenn ihm die dafür nötigen Tatsachen vorliegen. Diese Tatsachen zu beschaffen und einzureichen, ist die Arbeit der Verteidigung, und sie beginnt mit der Anhörungsmitteilung, nicht mit dem Beschluss. Wie das Verfahren im Einzelnen abläuft, steht auf der Seite Widerruf der Bewährung.

Aussetzung des Strafrestes

Wer eine zeitige Freiheitsstrafe verbüßt, kann beantragen, dass die Vollstreckung des Restes zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 57 StGB); bei lebenslanger Freiheitsstrafe gilt § 57a StGB mit eigenen Voraussetzungen. Das Gericht entscheidet auch hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss; Staatsanwaltschaft, verurteilte Person und Vollzugsanstalt sind zu hören, die verurteilte Person mündlich (§ 454 Abs. 1 StPO). Von der mündlichen Anhörung kann das Gericht nur in den Fällen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO absehen. Neben dem Zeitablauf entscheidet eine Prognose, und die stützt sich auf das, was die Anstalt berichtet und was über Arbeit, Wohnung und Betreuung nach der Entlassung feststeht. Diese Unterlagen entstehen nicht von selbst, weshalb die Vorbereitung lange vor dem Termin beginnt, an dem die Aussetzung überhaupt in Betracht kommt. Voraussetzungen und Ablauf stehen auf der Seite Aussetzung des Strafrestes.

Ladung zum Strafantritt

Wer sich auf die Ladung zum Antritt der Strafe nicht stellt, muss damit rechnen, dass die Vollstreckungsbehörde einen Vorführungs- oder Haftbefehl erlässt (§ 457 Abs. 2 Satz 1 StPO). Zugleich ist der Antritt gestaltbar: Auf Antrag lässt sich die Vollstreckung vorübergehend aufschieben, wenn ein sofortiger Antritt für die verurteilte Person oder ihre Familie erhebliche Nachteile hätte, die mit dem Zweck der Strafe nichts zu tun haben (§ 456 Abs. 1 StPO). Der Antrag trägt nur, wenn diese Nachteile belegt sind. Was er enthalten muss und welche Wege daneben bestehen, steht auf der Seite Ladung zum Strafantritt.

Wenn die Strafe eine Geldstrafe ist

Auch eine Geldstrafe wird von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, folgt aber eigenen Regeln. Über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen entscheidet nach Rechtskraft des Urteils die Vollstreckungsbehörde (§ 459a Abs. 1 StPO); sie kann eine solche Entscheidung später ändern oder aufheben, zum Nachteil der verurteilten Person allerdings nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 459a Abs. 2 StPO). Ist die Geldstrafe uneinbringlich, folgt an ihrer Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe; einem Tag entsprechen zwei Tagessätze (§ 43 Sätze 1 und 2 StGB). Wie Tagessätze berechnet werden und was bei Zahlungsschwierigkeiten zu tun ist, steht in der FAQ Geldstrafe und Tagessätze.

Wie ich in Vollstreckungssachen arbeite

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Vollstreckungsheft und Bewährungsheft zeigen, was die Staatsanwaltschaft dem Gericht vorgelegt hat, welche Berichte der Bewährungshilfe eingegangen sind und ob überhaupt zutrifft, was ein Anhörungsschreiben behauptet. Erst danach steht fest, worüber sich sinnvoll streiten lässt.

Danach folgt die Tatsachenarbeit. Ein Gericht, das von einem Widerruf absehen oder einen Strafrest aussetzen soll, braucht dafür belastbare Unterlagen: einen Arbeitsvertrag, eine Zusage über einen Therapieplatz, Nachweise über geleistete Zahlungen, eine Stellungnahme der Bewährungshilfe, eine gesicherte Wohnung nach der Entlassung. Ich hole diese Nachweise ein und lege sie geordnet vor, bevor entschieden wird. Ist der Beschluss erst ergangen, verengt sich der Spielraum auf das Rechtsmittel.

Alles, was in diesen Gesprächen zur Sprache kommt, unterliegt meiner Schweigepflicht. Die greift schon beim ersten Telefonat, auch wenn daraus kein Mandat wird, und sie gilt gegenüber Bewährungshilfe, Anstalt und Familie gleichermaßen.

Vollstreckungssachen hängen kaum am Kanzleisitz. Zuständig ist häufig die Strafvollstreckungskammer des Bezirks, in dem die Anstalt liegt, und ihr Sitz liegt selten dort, wo die Familie wohnt. Geführt wird das Verfahren überwiegend schriftlich; findet ein Anhörungstermin statt, reise ich an. Ich übernehme Vollstreckungsmandate deshalb bundesweit, mit einem Schwerpunkt in Schleswig-Holstein.

Solange das Urteil nicht rechtskräftig ist

Vollstreckt wird erst nach Rechtskraft. Wer noch ein Rechtsmittel führt, steht im Erkenntnisverfahren; welche Angriffe dort möglich sind, steht unter Revision im Strafrecht. Untersuchungshaft, die der Verurteilte aus Anlass einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, wird auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet; das Gericht kann jedoch anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf sein Verhalten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist (§ 51 Abs. 1 StGB). Wie sich ein Haftbefehl angreifen lässt, steht unter Untersuchungshaft. Unter welchen Voraussetzungen ein Gericht eine Strafe überhaupt zur Bewährung aussetzt, beantwortet die FAQ Bewährung.

Häufige Fragen zur Strafvollstreckung

Was unterscheidet die Strafvollstreckung vom Strafverfahren?
Das Strafverfahren klärt Schuld und Rechtsfolge und endet mit dem rechtskräftigen Urteil. Die Strafvollstreckung setzt diese Rechtsfolge um. Sie liegt bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 Abs. 1 StPO), während über Aussetzung, Widerruf und die übrigen nachträglichen Entscheidungen ein Gericht durch Beschluss befindet. Einwände gegen den Schuldspruch sind hier nicht mehr anzubringen; es geht nur noch um das Ob, das Wann und das Wie der Strafe.
Welches Gericht entscheidet über meinen Antrag?
Wird bereits eine Freiheitsstrafe vollstreckt, kommt es darauf an, in welche Anstalt die verurteilte Person aufgenommen ist, sobald das Gericht mit der Sache befasst wird: zuständig ist dann die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk diese Anstalt liegt (§ 462a Abs. 1 Satz 1 StPO). In den übrigen Fällen ist das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig; es kann die Entscheidungen über eine Strafaussetzung an das Amtsgericht am Wohnsitz der verurteilten Person abgeben (§ 462a Abs. 2 StPO). Im Jugendstrafrecht ist der Jugendrichter Vollstreckungsleiter und nimmt zugleich die Aufgaben wahr, welche die Strafprozessordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist (§ 82 Abs. 1 JGG).
Kann ich mich als Angehöriger um die Vollstreckung kümmern?
Sie können mich beauftragen, und Sie können vorbereiten, was das Gericht später braucht: eine Arbeitsbescheinigung, eine Zusage über einen Therapieplatz, eine Wohnung, Belege über geleistete Zahlungen. Die Anträge selbst stelle ich für die verurteilte Person, und dafür brauche ich ihre Vollmacht. Die Akten sehe ich in dieser Rolle ein; für Sie als Privatperson kann ein Rechtsanwalt Auskünfte aus den Akten erhalten, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 475 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Ergebnis bespreche ich mit Ihnen, soweit mein Mandant einverstanden ist.
Wann sollte ich anrufen?
Sobald Post kommt, die eine Anhörung ankündigt, eine Frist setzt oder einen Termin nennt. Vor der Entscheidung lässt sich noch vortragen; nach der Entscheidung bleibt das Rechtsmittel, und dessen Frist ist kurz. Bei einer Anhörung zum Widerruf und bei einer Ladung zum Strafantritt zählt jeder Tag, der noch bis zum genannten Datum bleibt.
Nach einem Beschluss läuft die Frist ab BekanntmachungMelden Sie sich telefonisch unter 0171 – 40 75 75 8, sobald ein Anhörungsschreiben, ein Beschluss oder eine Ladung im Briefkasten liegt. Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich.
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