Worum es meistens geht
Es sind fast immer dieselben Lagen. Ein Mandant ist verurteilt worden, die Wochenfrist des § 341 StPO läuft, und eine Revision gehört nicht zu dem, was Sie regelmäßig führen. Ein Beamter oder eine Soldatin gerät in ein Verfahren, das neben dem Strafrecht disziplinarrechtlich weiterläuft und dort über die berufliche Existenz entscheidet. Oder es kommt ein Auslieferungsersuchen herein, mit Fristen, die niemand kennt, der nicht regelmäßig damit arbeitet.
Die Formen, in denen das läuft
Die kollegiale Rückfrage. Ein Anruf, zehn Minuten, keine Rechnung. Wenn Sie wissen wollen, ob sich in einem Urteil ein Revisionsangriff abzeichnet oder ob ein Sachverhalt disziplinarrechtlich überhaupt tragfähig ist, sagen Sie mir das am Telefon, und ich sage Ihnen meine Einschätzung. Das ist unter Kollegen üblich, und ich halte es so.
Die Zweitmeinung zum Urteil. Sie schicken mir Urteil und Protokoll, ich lese beides durch und sage Ihnen, ob ich einen tragfähigen Angriff sehe und welchen. Das Mandat bleibt bei Ihnen; Sie entscheiden anschließend, ob Sie die Begründung selbst schreiben oder abgeben. Abgerechnet wird der Aufwand, nicht das Verfahren.
Die Übernahme. Ich führe das Rechtsmittel oder das Verfahren selbst. Der Mandant schließt den Vertrag mit mir, und die Zuständigkeit ist damit sauber getrennt — das erspart die Frage, wer im Zweifel haftet.
Revision
Das ist der Bereich, aus dem die meisten Zuleitungen kommen, und er ist zeitkritisch. Eingelegt werden muss binnen einer Woche nach der Verkündung (§ 341 Abs. 1 StPO); die Begründung folgt binnen eines Monats nach Ablauf dieser Frist, bei später zugestelltem Urteil ab Zustellung (§ 345 Abs. 1 StPO). Legen Sie die Revision im Zweifel selbst ein und geben Sie danach ab — die Einlegung verbaut nichts, die Fristversäumnis alles.
Für eine erste Einschätzung brauche ich vier Dinge: das schriftliche Urteil mit Gründen, das Hauptverhandlungsprotokoll, das Verkündungsdatum und die Angabe, ob und wann Revision eingelegt wurde. Liegt das schriftliche Urteil noch nicht vor, genügt zunächst das Verkündungsdatum. Wie die Revision im Einzelnen abläuft, welche Rügen in Betracht kommen und was nach einem Verwerfungsbeschluss noch möglich ist, steht ausführlich unter Revision im Strafrecht.
Wehr- und Beamtenstrafrecht
Diese Verfahren laufen zweigleisig, und die zweite Spur wird oft unterschätzt. Neben dem Strafverfahren steht bei Soldatinnen und Soldaten das Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung, bei Beamtinnen und Beamten das Disziplinarverfahren mit der Möglichkeit des Statusverlusts. Was im Strafverfahren als gute Lösung erscheint, kann disziplinarrechtlich teuer werden; beide Spuren müssen deshalb von Anfang an zusammen gedacht werden. Ich führe beide — die Einzelheiten stehen unter Wehrstrafrecht und Beamtenstrafrecht.
Auslieferung und Europäischer Haftbefehl
Für dieses Gebiet unterhalte ich eine eigene Seite mit Länderübersichten und Verfahrensfragen: auslieferung.info. Fünf Verfassungsbeschwerden habe ich in Karlsruhe zum Erfolg geführt; Aktenzeichen und Verfahrensgang stehen unter Erfolge. Wenn ein Ersuchen hereinkommt und die Fristen unklar sind, rufen Sie an, bevor Sie recherchieren.
Wo ich arbeite
Die Kanzlei sitzt in Kiel, aber für die Verfahren, um die es hier geht, spielt das keine Rolle. Revisionen werden schriftlich geführt; wenn überhaupt verhandelt wird, dann bei den Strafsenaten in Karlsruhe oder Leipzig. Wehrdisziplinarsachen gehören vor die Truppendienstgerichte, Auslieferungssachen vor die Oberlandesgerichte. Ich übernehme diese Mandate deshalb bundesweit. Für Strafsachen in Schleswig-Holstein komme ich ohnehin an jedes Gericht des Landes.
Wie es praktisch läuft
Rufen Sie an oder schreiben Sie mir; Unterlagen nehme ich per E-Mail entgegen. Ich melde mich in der Regel am selben Tag, bei laufender Wochenfrist umgehend. Was ich einschätzen kann, sage ich klar, und was ich nicht einschätzen kann, sage ich ebenso. Sehe ich keinen tragfähigen Ansatz, erfahren Sie das von mir, bevor Sie Ihrem Mandanten etwas in Aussicht stellen.
Meinen beruflichen Werdegang und die Mitgliedschaften finden Sie unter Rechtsanwalt Andreas Meyer. Für den direkten Weg genügen Telefon oder das Kontaktformular.