Wie das Gesetz Eigentumsdelikte abstuft
Das Strafgesetzbuch staffelt die Eigentumsdelikte nach der Art der Begehung. Der Grundtatbestand des Diebstahls lässt Geldstrafe zu; kommen ein Einbruch, eine mitgeführte Waffe oder eine Bande hinzu, steigt die Untergrenze, und sobald Gewalt gegen eine Person eingesetzt wird, beginnt die Strafdrohung bei einem Jahr Freiheitsstrafe. Ich verteidige gegen Vorwürfe aus diesem Feld und ordne auf dieser Seite ein, welche Vorschrift welche Folge hat.
Die Stufen, die das Gesetz unterscheidet
Am Anfang steht § 242 StGB; seine Obergrenze liegt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, daneben kommt Geldstrafe in Betracht, und nach Absatz 2 ist bereits der Versuch mit Strafe bedroht. Erfüllt die Tat ein Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB, etwa das Einbrechen in einen umschlossenen Raum oder das gewerbsmäßige Stehlen, ist der besonders schwere Fall indiziert; der Strafrahmen reicht dann von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Die Regelwirkung ist widerleglich. Auf sechs Monate steigt die Untergrenze nach § 244 Abs. 1 StGB: bei einer mitgeführten Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug, bei einer Bande und beim Wohnungseinbruchdiebstahl. Für die dauerhaft genutzte Privatwohnung sieht Absatz 4 ein Jahr bis zehn Jahre vor, und damit ist die Schwelle des § 12 Abs. 1 StGB erreicht: Verbrechen sind Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
Darüber liegen die Raubdelikte. § 249 Abs. 1 StGB droht Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an, § 250 Abs. 1 StGB nicht unter drei Jahren und § 250 Abs. 2 StGB nicht unter fünf Jahren. Wer die Beute eines anderen später in Bereicherungsabsicht an sich bringt, fällt unter § 259 StGB; dort reicht die Strafdrohung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und lässt Geldstrafe zu.
Der Wert der Sache kommt im Tatbestand an zwei Stellen vor. § 243 Abs. 2 StGB nimmt die geringwertige Sache aus dem besonders schweren Fall heraus, jedoch nur für die Nummern 1 bis 6; für die Nummer 7 mit ihren Waffen und Sprengstoffen gilt das nicht. § 248a StGB macht Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen zum Antragsdelikt; darüber hinaus kann von Amts wegen eingeschritten werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird. Eine Zahl, ab der eine Sache nicht mehr geringwertig ist, enthält keine der beiden Vorschriften; diese Grenze zieht die Rechtsprechung, und ich beziffere sie hier nicht.
Von der Einordnung hängen die erstinstanzliche Zuständigkeit und die möglichen Verfahrensabschlüsse ab, weil eine Einstellung nach den §§ 153 und 153a StPO nur bei einem Vergehen in Betracht kommt.
Diebstahl
Zwischen dem Grundtatbestand und den Qualifikationen entscheiden Merkmale, über die sich streiten lässt: die Zueignungsabsicht, der Wechsel des Gewahrsams, die Beschaffenheit des Raums und der Zweck eines mitgeführten Gegenstands. Wie diese Stufen zusammenhängen, dazu die Unterschlagung nach § 246 StGB und die Antragsvorschriften der §§ 247 und 248a StGB, steht auf der Themenseite Diebstahl nach den §§ 242 ff. StGB. Zwei Konstellationen haben eigene Seiten: Der Ablauf nach einem Aufgriff im Geschäft steht unter Ladendiebstahl, der Verbrechensvorwurf des § 244 Abs. 4 StGB unter Wohnungseinbruchdiebstahl.
Raub und schwerer Raub
§ 249 StGB verlangt, dass die Wegnahme mit Gewalt gegen eine Person oder unter der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durchgesetzt wird; die Strafe beträgt dann mindestens ein Jahr, und Absatz 2 senkt sie für minder schwere Fälle auf sechs Monate bis zu fünf Jahren. § 250 StGB hebt sie weiter an; nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genügt das Beisichführen eines gefährlichen Gegenstands, Absatz 2 Nummer 1 verlangt sein Verwenden bei der Tat. Auf den Strafrahmen des § 249 StGB führt auch § 252 StGB, wenn der bei einem Diebstahl auf frischer Tat Betroffene Gewalt anwendet oder droht, um sich im Besitz der Beute zu erhalten. Die einzelnen Strafrahmen, die Erpressungsdelikte der §§ 253 und 255 StGB und die Aussetzung zur Bewährung, über die nach § 56 StGB die verhängte Strafe entscheidet, stehen unter Schwerer Raub nach § 250 StGB.
Hehlerei
Wer eine Sache übernimmt, die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat gegen fremdes Vermögen erlangt hat, und sich oder einen Dritten damit bereichern will, kann sich nach § 259 StGB strafbar machen, ohne an dieser Vortat beteiligt gewesen zu sein. Der Strafrahmen des Absatzes 1 entspricht dem des § 242 StGB. Angegriffen wird ein solcher Vorwurf an der Kenntnis im Zeitpunkt des Erwerbs, an der Bereicherungsabsicht und an der Vortat, die feststellbar sein muss. Gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung hebt § 260 Abs. 1 StGB auf sechs Monate bis zu zehn Jahren. Beides steht ausführlich unter Hehlerei nach § 259 StGB.
Sachbeschädigung nach § 303 StGB
Nach § 303 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört; der Versuch ist nach Absatz 3 strafbar. Eine bewegliche Sache verlangt die Vorschrift nicht, sodass auch die Hauswand, die Zimmertür und der Gartenzaun darunterfallen.
Absatz 2 stellt daneben unter Strafe, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Damit sind Graffiti und Tags erfasst, ohne dass an der Substanz etwas beschädigt sein muss. In diesen beiden Einschränkungen liegt die Angriffsfläche des Absatzes 2. Ob ein Schriftzug auf bereits besprühter Fläche erheblich und ob eine leicht entfernbare Farbe von Dauer ist, sagt das Gesetz nicht.
Trifft die Tat Gegenstände im öffentlichen Raum, greift § 304 StGB, dessen Obergrenze bei drei Jahren Freiheitsstrafe liegt und der daneben Geldstrafe zulässt. Die Vorschrift nennt unter anderem Grabmäler, öffentliche Denkmäler und Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen; ihr Absatz 2 enthält dieselbe Variante zum Erscheinungsbild.
§ 303c StGB macht die Sachbeschädigung zum Antragsdelikt: In den Fällen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Bleibt der Antrag aus und verneint die Staatsanwaltschaft dieses Interesse, fehlt eine Verfahrensvoraussetzung.
Wie ich Eigentumsverfahren übernehme
Zuerst melde ich mich als Verteidiger und lasse mir die Akte übersenden; zur Sache äußere ich mich, wenn ich sie gelesen habe. Bei Eigentumsdelikten hängt der Strafrahmen an einzelnen Merkmalen, und ob sie festgestellt sind, steht in der Akte, nicht in der Kurzbezeichnung des Anhörungsbogens. Entfällt eines dieser Merkmale, rückt der Vorwurf eine Stufe nach unten.
Danach entscheide ich mit Ihnen, ob eine schriftliche Einlassung dem Verfahren nützt oder ob es beim Schweigen bleibt. Bei der Polizei bleibt es bis dahin bei den Angaben zur Person. Alles, was Sie mir dabei erzählen, bleibt bei mir; die Schweigepflicht beginnt mit dem ersten Anruf und endet nicht damit, dass aus dem Gespräch kein Mandat wird.
Eigentumsdelikte sind Bundesrecht; die Vorschrift lautet in Kiel wie in München gleich. Akteneinsicht und Schriftverkehr laufen elektronisch; zu Vernehmungen, Haftterminen und Hauptverhandlungen reise ich dorthin, wo verhandelt wird. Mandate aus diesem Feld nehme ich deshalb unabhängig vom Ort der Ermittlungen an.
Angrenzende Verfahren
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gelten eigene Verfahrensregeln und eigene Rechtsfolgen; sie stehen unter Jugendstrafrecht. Gibt der Getäuschte die Sache aufgrund eines Irrtums selbst heraus, fehlt die Wegnahme, und der Vorwurf führt zu § 263 StGB (Betrug). Führt ein Eigentumsvorwurf zu einem Haftbefehl, gelten die Regeln, die unter Untersuchungshaft stehen.
Häufige Fragen zu Eigentumsdelikten
Wonach richtet sich die Strafe bei einem Eigentumsdelikt?
Ist ein Graffito eine Sachbeschädigung, obwohl nichts zerstört wird?
Wird eine Sachbeschädigung ohne Strafantrag verfolgt?
Was unterscheidet einen Diebstahl von einem Betrug?
Weiterführende Informationen: Diebstahl nach den §§ 242 ff. StGB, Ladendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl, Schwerer Raub und Hehlerei, dazu Jugendstrafrecht, Untersuchungshaft, Ablauf des Strafverfahrens und Honorar und Erstberatung.