Wenn das eigene Kind beschuldigt wird — was Eltern jetzt wissen müssen
Eine Vorladung der Polizei im Briefkasten, ein Anruf von der Schule, eine Anzeige wegen einer Schlägerei, eines Ladendiebstahls oder weitergeleiteter Bilder im Klassenchat — kaum etwas trifft Eltern so unvermittelt wie die Nachricht, dass gegen das eigene Kind ein Strafverfahren läuft. Die Sorge ist groß, und die Fragen sind es auch: Was droht meinem Kind? Müssen wir zur Polizei? Was bedeutet das für Schule, Ausbildung und Zukunft?
Zunächst das Wichtigste: Bewahren Sie Ruhe. Das Jugendstrafrecht ist auf Erziehung angelegt, nicht auf Vergeltung — die allermeisten Jugendverfahren enden nicht mit einer harten Strafe, viele sogar ganz ohne Urteil. Aber der Weg dorthin will richtig gegangen werden. Und das beginnt mit einer einfachen Regel: keine Aussagen ohne Verteidiger — weder durch Ihr Kind noch durch Sie. Das gilt auch für das vermeintlich harmlose Gespräch „zur Klärung" bei der Polizei. Was einmal gesagt ist, lässt sich nicht zurückholen.
Wer fällt unter das Jugendstrafrecht?
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren — bei ihnen kommt es ausnahmslos zur Anwendung. Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren werden nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn sie nach ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen oder wenn es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt (§ 105 JGG). In der Praxis ist das die Regel — gerade bei Schülern, Auszubildenden und Studierenden wenden die Jugendgerichte das JGG meist an. Als Verteidiger wirke ich gezielt darauf hin, denn die Unterschiede zum Erwachsenenstrafrecht sind erheblich. Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB); gegen sie findet kein Strafverfahren statt.
Erziehungsgedanke statt Vergeltung: die Sanktionen des JGG
Das Jugendstrafrecht stellt nicht die Frage „Welche Strafe verdient diese Tat?", sondern: „Was braucht dieser junge Mensch, damit es nicht wieder passiert?" Aus diesem Erziehungsgedanken folgt eine eigene Sanktionsleiter, die mit dem Strafenkatalog des Erwachsenenstrafrechts wenig gemein hat:
- Erziehungsmaßregeln: Weisungen, die die Lebensführung regeln — etwa die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, eine Betreuungsweisung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich.
- Zuchtmittel: die förmliche Verwarnung, Auflagen wie Arbeitsleistungen, eine Geldauflage oder die Wiedergutmachung des Schadens — und als schärfstes Zuchtmittel der Jugendarrest (Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest bis zu vier Wochen).
- Jugendstrafe: die einzige echte Kriminalstrafe des JGG, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Sie wird nur als letztes Mittel verhängt, wenn schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld es erfordern — und kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Diese Abstufung ist für die Verteidigung entscheidend: Es geht in den meisten Jugendverfahren nicht um die Frage „Gefängnis oder nicht", sondern darum, auf der Leiter so weit unten wie möglich zu bleiben — oder gar nicht erst auf sie zu steigen.
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
In jedem Jugendstrafverfahren ist die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts beteiligt. Sie spricht mit dem Jugendlichen und den Eltern, berichtet dem Gericht über Entwicklung, Schule und familiäres Umfeld und gibt eine Empfehlung zur Sanktion ab. Ihr Bericht hat erhebliches Gewicht — ich bereite Sie und Ihr Kind deshalb sorgfältig auf dieses Gespräch vor.
Die Hauptverhandlung gegen Jugendliche ist nicht öffentlich (§ 48 JGG): Mitschüler, Nachbarn oder Presse bleiben draußen. Das schützt vor Stigmatisierung und nimmt dem Termin viel von seinem Schrecken. Bei Heranwachsenden kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Der häufigste gute Ausgang eines Jugendverfahrens ist die Diversion (§§ 45, 47 JGG): Staatsanwaltschaft oder Gericht stellen das Verfahren ein, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits erfolgt oder eingeleitet ist — ein erzieherisches Gespräch, Arbeitsstunden, ein Täter-Opfer-Ausgleich. Es gibt dann kein Urteil, oft nicht einmal eine Hauptverhandlung, und keinen Eintrag im Führungszeugnis. Auf dieses Ergebnis arbeite ich hin, wo immer die Sachlage es zulässt.
Und Sie selbst sind keine Zaungäste: Als Erziehungsberechtigte haben Sie eigene Anwesenheits- und Äußerungsrechte (§ 67 JGG). Sie werden zur Hauptverhandlung geladen, dürfen sich äußern und sind über den Gang des Verfahrens zu informieren. Ich beziehe Eltern von Anfang an eng ein — Sie erfahren von mir, was ansteht, was es bedeutet und was wir tun.
Folgen für die Zukunft: Führungszeugnis, Ausbildung, Beamtenlaufbahn
Die Frage, die Eltern am meisten umtreibt: Verbaut das meinem Kind die Zukunft? Die ehrliche Antwort: in den allermeisten Fällen nicht — wenn das Verfahren richtig geführt wird. Bei einer Diversion kommt nichts ins Führungszeugnis. Auch Weisungen, Auflagen und Jugendarrest erscheinen dort nicht; sie werden lediglich im Erziehungsregister vermerkt, das Arbeitgeber nicht einsehen können. Bei einer Jugendstrafe ist die Lage differenziert: Sie wird grundsätzlich eingetragen — eine Jugendstrafe bis zu zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wird, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen aber ebenfalls außen vor. Was genau im Führungszeugnis steht und wer welche Auskünfte erhält, erkläre ich ausführlich unter Was kommt ins Führungszeugnis?
Für Bewerbungen um Ausbildungs- und Studienplätze ist damit in der Regel nichts Sichtbares zu befürchten. Anders kann es aussehen, wenn Ihr Kind eine Beamtenlaufbahn anstrebt — etwa bei Polizei, Justiz oder Verwaltung: Einstellungsbehörden können weitergehende Auskünfte erhalten als private Arbeitgeber. Umso wichtiger ist es, früh auf einen Verfahrensausgang hinzuwirken, der gar nicht erst registerwirksam wird.
Meine Verteidigung: früh ansetzen, Zukunft schützen
Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht. Ich beantrage sie unmittelbar nach der Mandatierung — erst wenn ich weiß, was der Vorwurf konkret ist und welche Beweise vorliegen, lässt sich seriös über das weitere Vorgehen entscheiden. Bis dahin gilt: schweigen.
Wo es die Sachlage zulässt, wirke ich frühzeitig gegenüber Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe auf eine Diversion hin. Oft lässt sich durch eine rechtzeitig eingeleitete erzieherische Maßnahme — eine Entschuldigung, die Wiedergutmachung des Schadens, ein Täter-Opfer-Ausgleich — eine Einstellung erreichen, bevor es überhaupt zur Anklage kommt.
Sollte Untersuchungshaft im Raum stehen, handle ich sofort: Bei Jugendlichen ist sie ultima ratio und darf nur angeordnet werden, wenn mildere Mittel — etwa die einstweilige Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe — nicht ausreichen. Diesen Vorrang mache ich konsequent geltend. Was bei einer Verhaftung zu tun ist, erfahren Sie auf der Seite Untersuchungshaft.
Und schließlich: Ein Gerichtssaal ist für einen Fünfzehnjährigen ein einschüchternder Ort. Ich bereite Ihr Kind sorgfältig auf das Verfahren vor — wer dort sitzt, was gefragt wird, wie eine Jugendverhandlung abläuft. Ein Jugendlicher, der versteht, was geschieht, tritt ruhiger auf. Auch das beeinflusst den Ausgang. Was in den ersten Stunden nach einer Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme zu tun ist, habe ich auf der Erste-Hilfe-Seite zusammengefasst.
Häufige Fragen von Eltern
Was droht meinem Kind beim ersten Mal?
Müssen wir als Eltern zur Polizei?
Kommt die Strafe ins Führungszeugnis?
Was kostet die Verteidigung?
Weitere Fragen und Antworten — etwa zu Jugendarrest, Bewährung und zum Ablauf der Hauptverhandlung — finden Sie in den FAQ zum Jugendstrafrecht.