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Jugendstrafrecht in Kiel

Das Jugendstrafrecht stellt die Erziehung in den Vordergrund. Ich verteidige Jugendliche und Heranwachsende — ruhig und mit Blick auf die Zukunft.

Was Eltern wissen müssen, wenn das eigene Kind beschuldigt wird

Eine Vorladung der Polizei im Briefkasten, ein Anruf von der Schule, eine Anzeige wegen einer Schlägerei, eines Ladendiebstahls oder weitergeleiteter Bilder im Klassenchat — kaum etwas trifft Eltern so unvermittelt wie die Nachricht, dass gegen das eigene Kind ein Strafverfahren läuft. Die Sorge ist groß, und die Fragen sind es auch: Was droht meinem Kind? Müssen wir zur Polizei? Was bedeutet das für Schule, Ausbildung und Zukunft?

Zunächst das Wichtigste: Bewahren Sie Ruhe. Das Jugendstrafrecht ist auf Erziehung angelegt, und ein Jugendverfahren kann ganz ohne Urteil enden (§§ 45, 47 JGG). Von Anfang an gilt: keine Aussagen ohne Verteidiger — weder durch Ihr Kind noch durch Sie. Das gilt auch für das vermeintlich harmlose Gespräch „zur Klärung" bei der Polizei.

Auf dieser Seite: wer unter das Jugendgerichtsgesetz fällt, welche Sanktionen es kennt, wie das Jugendverfahren von einem Erwachsenenverfahren abweicht, was von einem Jugendverfahren im Register bleibt und wie ich Jugendliche und Heranwachsende verteidige. Die Vertiefung — vom Ratgeber für Eltern über schädliche Neigungen, Jugendstrafe und Bewährung, Jugendarrest und Untersuchungshaft bis zu den Folgen für Schule und Beruf — steht auf eigenen Seiten.
Wichtig: Keine Aussage — auch nicht „zur Klärung"Eine polizeiliche Vorladung verpflichtet Ihr Kind weder zum Erscheinen noch zur Aussage. Sagen Sie den Termin nicht selbst zu — lassen Sie ihn durch mich absagen. Erst nach Akteneinsicht entscheide ich gemeinsam mit Ihnen, ob und was erklärt wird.

Wer fällt unter das Jugendstrafrecht?

Das Jugendgerichtsgesetz erfasst Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren; maßgeblich ist das Alter zur Zeit der Tat, nicht das Alter in der Hauptverhandlung (§ 1 Abs. 2 JGG). Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB); gegen sie findet kein Strafverfahren statt. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren entscheidet der Richter nach § 105 JGG, ob das Jugendstrafrecht angewendet wird; welche Tatsachen dafür sprechen und wie ich sie belege, steht auf der Seite Jugendstrafrecht mit 18 bis 20.

Die Altersstufen im ÜberblickUnter 14: schuldunfähig, kein Strafverfahren. 14 bis 17 (Jugendliche): Jugendstrafrecht. 18 bis 20 (Heranwachsende): Jugendstrafrecht, wenn der Richter die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG bejaht. Ab 21: allgemeines Strafrecht.

Die Sanktionen des JGG

Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken; Rechtsfolgen und Verfahren sind vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 Abs. 1 JGG). Daraus folgt eine eigene Sanktionsleiter aus Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und, als letztes Mittel, der Jugendstrafe. Deren Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre; auf zehn Jahre steigt es nur bei einem Verbrechen, dessen Höchststrafe im allgemeinen Strafrecht zehn Jahre übersteigt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG), und für Heranwachsende nach § 105 Abs. 3 JGG. Für die Verteidigung geht es darum, auf dieser Leiter so weit unten wie möglich zu bleiben oder gar nicht erst auf sie zu steigen; die Antworten zu Jugendarrest, Weisungen und Bewährung stehen in den FAQ zum Jugendstrafrecht. Welcher Tatbestand dem Verfahren zugrunde liegt, richtet sich nach dem allgemeinen Strafrecht; steht eine Körperverletzung nach § 223 StGB im Raum, gelten deren Merkmale und der Strafantrag nach § 230 StGB unverändert. Bei einem Ladendiebstahl gilt § 242 StGB, bei geringwertigen Sachen zusätzlich das Antragserfordernis des § 248a StGB; was nach dem Aufgriff im Laden geschieht, beschreibt die Seite Ladendiebstahl.

Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens

Rechtsanwalt Andreas Meyer im Beratungsgespräch mit Mandanten in Kiel
Im persönlichen Gespräch kläre ich mit Ihnen und Ihrem Kind die nächsten Schritte.

In jedem Jugendstrafverfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts mit. Ihr Bericht geht an Staatsanwaltschaft und Gericht und hat erhebliches Gewicht; worauf es in diesem Gespräch ankommt, steht auf der Seite Die Jugendgerichtshilfe im Verfahren.

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG). Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist sie dagegen öffentlich; die Öffentlichkeit kann dann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist (§ 48 Abs. 3 JGG). Weil Jugendverfahren oft Gruppentaten betreffen, kann die Trennung der Verfahren ein eigenes Verteidigungsziel sein.

Ein Jugendverfahren kann ohne Urteil enden: Die §§ 45, 47 JGG erlauben die Einstellung, wenn eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet ist. Wie sich dieser Weg vorbereiten lässt und was danach im Register steht, habe ich unter Diversion zusammengestellt. Als Erziehungsberechtigte haben Sie im Verfahren eigene Anwesenheits- und Äußerungsrechte (§ 67 JGG); ich beziehe Eltern von Anfang an ein.

Folgen für die Zukunft: Führungszeugnis, Ausbildung, Beamtenlaufbahn

Bei einer Diversion entsteht kein Eintrag im Führungszeugnis. Eingetragen wird sie aber in das Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG); mit Vollendung des 24. Lebensjahres wird der Eintrag entfernt, solange nicht im Zentralregister eine Freiheits- oder Jugendstrafe steht (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG). Das Erziehungsregister können Arbeitgeber nicht einsehen; was im Führungszeugnis erscheint und was nicht, erkläre ich unter Folgen für Schule, Ausbildung und Beruf und für den Einstellungsweg unter Diversion.

Anders kann es aussehen, wenn Ihr Kind eine Beamtenlaufbahn anstrebt, etwa bei Polizei, Justiz oder Verwaltung: Einstellungsbehörden können weitergehende Auskünfte erhalten als private Arbeitgeber. Umso wichtiger ist es, früh auf einen Verfahrensausgang hinzuwirken, der gar nicht erst registerwirksam wird.

Wie ich Jugendliche und Heranwachsende verteidige

Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht. Ich beantrage sie unmittelbar nach der Mandatierung — erst wenn ich weiß, was der Vorwurf konkret ist und welche Beweise vorliegen, lässt sich seriös über das weitere Vorgehen entscheiden. Bis dahin gilt: schweigen.

Wo es die Sachlage zulässt, wirke ich frühzeitig gegenüber Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe auf eine Diversion hin. Durch eine rechtzeitig eingeleitete erzieherische Maßnahme — eine Entschuldigung, die Wiedergutmachung des Schadens, ein Täter-Opfer-Ausgleich — kann eine Einstellung erreicht werden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt.

Sollte Untersuchungshaft im Raum stehen, handle ich sofort: Sie darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 Satz 1 JGG). Welche Besonderheiten für Jugendliche gelten und was Eltern in den ersten Stunden tun können, steht auf der Seite Untersuchungshaft bei Jugendlichen.

Und schließlich: Ein Gerichtssaal ist für einen Fünfzehnjährigen ein einschüchternder Ort. Ich bereite Ihr Kind sorgfältig auf das Verfahren vor — wer dort sitzt, was gefragt wird, wie eine Jugendverhandlung abläuft. Wie sich Eltern in den ersten Stunden nach Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme verhalten sollten, erklärt die Seite Erste Hilfe im Notfall.

Häufige Fragen von Eltern

Was droht meinem Kind beim ersten Mal?
Bei Ersttätern und leichten bis mittleren Delikten kommt eine Diversion in Betracht (§§ 45, 47 JGG): Einstellung gegen eine erzieherische Maßnahme — etwa ein erzieherisches Gespräch, Arbeitsstunden oder einen Täter-Opfer-Ausgleich. Es gibt dann kein Urteil und keinen Eintrag im Führungszeugnis; im Erziehungsregister wird die Einstellung allerdings vermerkt. Jugendstrafe ist das letzte Mittel.
Müssen wir als Eltern zur Polizei?
Nein. Eine polizeiliche Vorladung verpflichtet weder Sie noch Ihr Kind zum Erscheinen — und Ihr Kind muss als Beschuldigter keine Aussage machen. Das gilt auch für ein vermeintlich harmloses Gespräch „zur Klärung". Lassen Sie den Termin durch mich absagen; ich nehme zunächst Akteneinsicht. Erst wenn der Akteninhalt bekannt ist, lässt sich seriös entscheiden, ob und was erklärt wird.
Kommt die Strafe ins Führungszeugnis?
Eine Diversion erscheint nicht im Führungszeugnis; eingetragen wird sie in das Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), das Arbeitgeber nicht einsehen können. Auch Weisungen, Auflagen und Jugendarrest stehen nicht im Führungszeugnis, sondern nur im Erziehungsregister. Eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren bleibt außen vor, solange ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist und der Widerruf ausbleibt (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG); für Verurteilungen wegen der §§ 174 bis 180, 182 StGB gilt das nicht (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG). Weitere Einzelheiten unter Was kommt ins Führungszeugnis?
Was kostet die Verteidigung?
Die erste Einschätzung ist kostenlos und unverbindlich. Das Honorar bespreche ich offen mit Ihnen — in der Regel erst nach Akteneinsicht und als klare Pauschalvereinbarung ohne versteckte Stundensätze.
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