Was Eltern wissen müssen, wenn das eigene Kind beschuldigt wird
Eine Vorladung der Polizei im Briefkasten, ein Anruf von der Schule, eine Anzeige wegen einer Schlägerei, eines Ladendiebstahls oder weitergeleiteter Bilder im Klassenchat — kaum etwas trifft Eltern so unvermittelt wie die Nachricht, dass gegen das eigene Kind ein Strafverfahren läuft. Die Sorge ist groß, und die Fragen sind es auch: Was droht meinem Kind? Müssen wir zur Polizei? Was bedeutet das für Schule, Ausbildung und Zukunft?
Zunächst das Wichtigste: Bewahren Sie Ruhe. Das Jugendstrafrecht ist auf Erziehung angelegt, und ein Jugendverfahren kann ganz ohne Urteil enden (§§ 45, 47 JGG). Von Anfang an gilt: keine Aussagen ohne Verteidiger — weder durch Ihr Kind noch durch Sie. Das gilt auch für das vermeintlich harmlose Gespräch „zur Klärung" bei der Polizei.
Wer fällt unter das Jugendstrafrecht?
Das Jugendgerichtsgesetz erfasst Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren; maßgeblich ist das Alter zur Zeit der Tat, nicht das Alter in der Hauptverhandlung (§ 1 Abs. 2 JGG). Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB); gegen sie findet kein Strafverfahren statt. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 20 Jahren entscheidet der Richter nach § 105 JGG, ob das Jugendstrafrecht angewendet wird; welche Tatsachen dafür sprechen und wie ich sie belege, steht auf der Seite Jugendstrafrecht mit 18 bis 20.
Die Sanktionen des JGG
Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten entgegenwirken; Rechtsfolgen und Verfahren sind vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 Abs. 1 JGG). Daraus folgt eine eigene Sanktionsleiter aus Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und, als letztes Mittel, der Jugendstrafe. Deren Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre; auf zehn Jahre steigt es nur bei einem Verbrechen, dessen Höchststrafe im allgemeinen Strafrecht zehn Jahre übersteigt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 JGG), und für Heranwachsende nach § 105 Abs. 3 JGG. Für die Verteidigung geht es darum, auf dieser Leiter so weit unten wie möglich zu bleiben oder gar nicht erst auf sie zu steigen; die Antworten zu Jugendarrest, Weisungen und Bewährung stehen in den FAQ zum Jugendstrafrecht. Welcher Tatbestand dem Verfahren zugrunde liegt, richtet sich nach dem allgemeinen Strafrecht; steht eine Körperverletzung nach § 223 StGB im Raum, gelten deren Merkmale und der Strafantrag nach § 230 StGB unverändert. Bei einem Ladendiebstahl gilt § 242 StGB, bei geringwertigen Sachen zusätzlich das Antragserfordernis des § 248a StGB; was nach dem Aufgriff im Laden geschieht, beschreibt die Seite Ladendiebstahl.
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
In jedem Jugendstrafverfahren wirkt die Jugendgerichtshilfe des Jugendamts mit. Ihr Bericht geht an Staatsanwaltschaft und Gericht und hat erhebliches Gewicht; worauf es in diesem Gespräch ankommt, steht auf der Seite Die Jugendgerichtshilfe im Verfahren.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ist nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG). Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist sie dagegen öffentlich; die Öffentlichkeit kann dann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter geboten ist (§ 48 Abs. 3 JGG). Weil Jugendverfahren oft Gruppentaten betreffen, kann die Trennung der Verfahren ein eigenes Verteidigungsziel sein.
Ein Jugendverfahren kann ohne Urteil enden: Die §§ 45, 47 JGG erlauben die Einstellung, wenn eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet ist. Wie sich dieser Weg vorbereiten lässt und was danach im Register steht, habe ich unter Diversion zusammengestellt. Als Erziehungsberechtigte haben Sie im Verfahren eigene Anwesenheits- und Äußerungsrechte (§ 67 JGG); ich beziehe Eltern von Anfang an ein.
Folgen für die Zukunft: Führungszeugnis, Ausbildung, Beamtenlaufbahn
Bei einer Diversion entsteht kein Eintrag im Führungszeugnis. Eingetragen wird sie aber in das Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG); mit Vollendung des 24. Lebensjahres wird der Eintrag entfernt, solange nicht im Zentralregister eine Freiheits- oder Jugendstrafe steht (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG). Das Erziehungsregister können Arbeitgeber nicht einsehen; was im Führungszeugnis erscheint und was nicht, erkläre ich unter Folgen für Schule, Ausbildung und Beruf und für den Einstellungsweg unter Diversion.
Anders kann es aussehen, wenn Ihr Kind eine Beamtenlaufbahn anstrebt, etwa bei Polizei, Justiz oder Verwaltung: Einstellungsbehörden können weitergehende Auskünfte erhalten als private Arbeitgeber. Umso wichtiger ist es, früh auf einen Verfahrensausgang hinzuwirken, der gar nicht erst registerwirksam wird.
Wie ich Jugendliche und Heranwachsende verteidige
Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht. Ich beantrage sie unmittelbar nach der Mandatierung — erst wenn ich weiß, was der Vorwurf konkret ist und welche Beweise vorliegen, lässt sich seriös über das weitere Vorgehen entscheiden. Bis dahin gilt: schweigen.
Wo es die Sachlage zulässt, wirke ich frühzeitig gegenüber Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe auf eine Diversion hin. Durch eine rechtzeitig eingeleitete erzieherische Maßnahme — eine Entschuldigung, die Wiedergutmachung des Schadens, ein Täter-Opfer-Ausgleich — kann eine Einstellung erreicht werden, bevor es überhaupt zur Anklage kommt.
Sollte Untersuchungshaft im Raum stehen, handle ich sofort: Sie darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 Satz 1 JGG). Welche Besonderheiten für Jugendliche gelten und was Eltern in den ersten Stunden tun können, steht auf der Seite Untersuchungshaft bei Jugendlichen.
Und schließlich: Ein Gerichtssaal ist für einen Fünfzehnjährigen ein einschüchternder Ort. Ich bereite Ihr Kind sorgfältig auf das Verfahren vor — wer dort sitzt, was gefragt wird, wie eine Jugendverhandlung abläuft. Wie sich Eltern in den ersten Stunden nach Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme verhalten sollten, erklärt die Seite Erste Hilfe im Notfall.
Häufige Fragen von Eltern
Was droht meinem Kind beim ersten Mal?
Müssen wir als Eltern zur Polizei?
Kommt die Strafe ins Führungszeugnis?
Was kostet die Verteidigung?
- Eltern im Jugendstrafverfahren
- Schädliche Neigungen (§ 17 JGG)
- Jugendstrafe und Bewährung
- Jugendarrest
- Untersuchungshaft bei Jugendlichen
- Folgen für Schule, Ausbildung und Beruf
- Jugendstrafrecht mit 18 bis 20 (§ 105 JGG)
- Die Jugendgerichtshilfe im Verfahren
- Diversion: Einstellung ohne Urteil
- Bilder im Klassenchat
- FAQ zum Jugendstrafrecht