Was am Anfang eines Tötungsverfahrens geschieht
Dieser Text richtet sich auch an Angehörige eines Festgenommenen. Als Erstes ist zu klären, wer verteidigt. Der verständliche Wunsch, sofort für Aufklärung zu sorgen, muss dahinter zurückstehen: Vor der Akteneinsicht wird zur Sache nichts gesagt, weder in einer Vernehmung noch am Rande gegenüber Beamten, Nachbarn oder Redaktionen. Solange die Akte nicht vorliegt, ist nicht bekannt, worauf sich der Verdacht stützt. Was in diesen Tagen erklärt wird, begleitet das Verfahren bis zum Urteil.
Was in den Stunden nach einer Festnahme zu ordnen ist, von der Verteidigervollmacht bis zum Besuch in der Anstalt, ist in der FAQ Angehöriger verhaftet zusammengestellt.
Mord nach § 211 StGB
Die Rechtsfolge steht in Absatz 1 und lautet auf lebenslange Freiheitsstrafe; einen zweiten Strafrahmen kennt die Vorschrift nicht. Wer Mörder ist, ergibt sich aus Absatz 2, der drei Gruppen bildet: die Beweggründe Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier oder sonst niedrige Beweggründe, die Begehungsweisen Heimtücke, Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel sowie die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder sie zu verdecken. Der Gesetzestext umschreibt keines dieser Merkmale näher; was jedes einzelne verlangt, folgt aus der Auslegung, und darum wird in der Hauptverhandlung gestritten. Bleibt am Ende der Beweisaufnahme keines der Merkmale festgestellt, gilt der Strafrahmen des § 212 StGB. Welche Feststellungen die einzelnen Merkmale voraussetzen und wie sich die lebenslange Freiheitsstrafe in der Vollstreckung auswirkt, steht auf der Seite Mord § 211 StGB.
Totschlag und der minder schwere Fall
§ 212 Abs. 1 StGB bedroht die vorsätzliche Tötung, bei der kein Mordmerkmal festgestellt ist, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren; für besonders schwere Fälle ordnet Absatz 2 lebenslange Freiheitsstrafe an. Nach unten führt § 213 StGB, der ein Mindestmaß von einem Jahr und ein Höchstmaß von zehn Jahren vorsieht. Die Vorschrift nennt dafür zwei Alternativen: die ohne eigene Schuld durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung des Getöteten hervorgerufene Zornerregung, die auf der Stelle zur Tat hinreißt, und daneben den sonstigen minder schweren Fall, für den das Gesetz keine Merkmale vorgibt. Welche Tatsachen dafür sprechen, lege ich nach der Akteneinsicht schriftlich dar. Davor liegt die Frage, ob der Beschuldigte den Tod vorsätzlich herbeigeführt hat oder ob es bei einer Körperverletzung mit Todesfolge bleibt. Strafrahmen, Vorsatzfrage, Versuch und Rücktritt sowie die Schuldfähigkeit stehen auf der Seite Totschlag § 212 StGB.
Das Schwurgericht und sein Verfahren
§ 74 Abs. 2 GVG zählt neunundzwanzig Verbrechen auf, für die eine Strafkammer als Schwurgericht entscheidet. Mord steht dort in Nummer 3, Totschlag in Nummer 4, die Körperverletzung mit Todesfolge in Nummer 7; die übrigen Nummern erfassen weit überwiegend Taten, an deren tödlichen Ausgang das Gesetz eine eigene Strafdrohung knüpft. Zuständig ist damit im ersten Rechtszug regelmäßig das Landgericht, in den Fällen des § 120 GVG das Oberlandesgericht; gegen das erstinstanzliche Urteil ist nach § 333 StPO die Revision zulässig.
Das Ermittlungsverfahren führt die Staatsanwaltschaft; sie erhebt die Anklage zur Strafkammer, und erst danach entscheidet das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Bei dieser Gelegenheit beschließt die große Strafkammer auch über ihre Besetzung, und ist sie als Schwurgericht zuständig, schreibt § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GVG die Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen vor, die § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG für die große Strafkammer nennt. In anderen Sachen genügen zwei Berufsrichter, den Vorsitzenden eingerechnet, neben den beiden Schöffen.
Der weitere Gang folgt dem allgemeinen Muster aus Hauptverhandlung, Beweisaufnahme und Urteil; beschrieben ist er unter Ablauf des Strafverfahrens. Wie viele Sitzungstage die Kammer ansetzt, richtet sich nach dem Umfang der Beweisaufnahme.
Zwei Gutachten können diese Beweisaufnahme prägen. Das rechtsmedizinische betrifft Todesursache und Ablauf des Geschehens. Das psychiatrische beurteilt die Schuldfähigkeit des Angeklagten und beruht dabei auf Anknüpfungstatsachen, die dem Sachverständigen vorgegeben werden. Ich prüfe deshalb zuerst, worauf ein Gutachten aufbaut und ob die Akte diese Grundlagen hergibt, bevor ich seine Bewertung angreife.
Neben Staatsanwaltschaft und Verteidigung kann eine weitere Seite am Verfahren beteiligt sein. Wessen Kind, Elternteil, Geschwister, Ehegatte oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurde, ist zum Anschluss an die erhobene öffentliche Klage befugt (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO); beim Versuch eines Tötungsdelikts steht diese Befugnis der verletzten Person selbst zu (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Zulässig ist der Anschluss in jeder Lage des Verfahrens (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Verteidigung hat es dann mit einer weiteren Seite zu tun, die Fragen und Anträge stellt; ich vertrete in Strafsachen ausschließlich Beschuldigte und Angeklagte.
Untersuchungshaft bei einem Tötungsvorwurf
§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt für jeden Haftbefehl zweierlei: einen dringenden Tatverdacht und daneben einen Haftgrund. Für einen Katalog schwerer Vorwürfe, in dem die §§ 211 und 212 StGB ausdrücklich stehen, erlaubt § 112 Abs. 3 StPO die Anordnung auch dann, wenn kein Haftgrund des Absatzes 2 vorliegt. Angreifbar bleibt ein solcher Haftbefehl trotzdem, denn der dringende Tatverdacht muss tragen, und § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO untersagt die Anordnung, sobald sie außer Verhältnis zum Gewicht des Vorwurfs und zur Straferwartung steht. Haftprüfung, Haftbeschwerde und Außervollzugsetzung sind unter Untersuchungshaft beschrieben.
Angrenzende Verfahren
Nicht jedes Verfahren, in dem ein Mensch zu Tode gekommen ist, gehört vor das Schwurgericht. Die fahrlässige Tötung nach einem Verkehrsunfall folgt eigenen Maßstäben und ist unter Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr dargestellt. Steht neben der Strafe eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Raum, führt die Seite Unterbringung nach § 64 StGB weiter. Vorwürfe unterhalb der Tötungsdelikte, von der Körperverletzung bis zur Bedrohung, sind unter Gewaltdelikte geordnet.
Für Kolleginnen und Kollegen
Nicht jede Kanzlei führt Schwurgerichtssachen selbst. Ich übernehme solche Verfahren aus kollegialer Zuleitung, trete neben ein bestehendes Mandat als zweiter Verteidiger oder führe nach dem Urteil allein die Revision. Was ich für eine erste Einschätzung benötige und wie abgerechnet wird, steht unter Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen.
Zwei Entscheidungen aus diesem Feld
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2026 eine Verurteilung aufgehoben, die eine Tötung ohne aufgefundene Leiche allein auf Indizien gestützt hatte (1 StR 115/26); meine Besprechung steht unter BGH 1 StR 115/26. Der 4. Strafsenat hat am 1. Juni 2026 die Freisprüche nach einem tödlichen Polizeieinsatz bestätigt und dabei den Irrtum über eine Notwehrlage behandelt (4 StR 638/25); die Einordnung dazu steht unter BGH 4 StR 638/25. Entschieden hat der Bundesgerichtshof in beiden Verfahren durch Beschluss, ohne Revisionshauptverhandlung.
Wo ich diese Verfahren führe
Der Ort der Hauptverhandlung folgt der Zuständigkeit des Gerichts, nicht der Anschrift des Verteidigers. Akten und Schriftsätze laufen elektronisch. Zu Haftbesuchen und zu jedem Sitzungstag fahre ich dorthin, wo verhandelt wird. Mandate in Tötungssachen nehme ich deshalb im gesamten Bundesgebiet an; ein Schwerpunkt meiner Arbeit liegt bei den Landgerichten in Schleswig-Holstein.
Häufige Fragen zu Tötungsdelikten
Was ist ein Schwurgericht?
Setzt ein Haftbefehl bei einem Tötungsvorwurf einen Haftgrund voraus?
Was bedeutet es, wenn sich Angehörige der getöteten Person anschließen?
Wie lange dauert ein Verfahren vor dem Schwurgericht?
Weiterführende Informationen: Mord § 211 StGB, Totschlag § 212 StGB, Untersuchungshaft, Gewaltdelikte, Revision im Strafrecht, Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen und Honorar und Erstberatung.