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Anwalt für Gewaltdelikte

Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Widerstand: Vorwürfe aus diesem Feld treffen Menschen, die mit einem Strafverfahren nicht gerechnet haben. Ich verteidige gegen sie und ordne auf dieser Seite, welcher Vorwurf welche Voraussetzungen hat.

Wenn aus einem Streit ein Verfahren wird

Anlass eines Gewaltvorwurfs kann eine Auseinandersetzung vor der Gaststätte sein, eine Trennung oder ein Polizeieinsatz in der eigenen Wohnung. In der Anzeige kann deshalb mehr als eine Vorschrift stehen, weil ein einziger Vorgang Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung und Widerstand zugleich berührt. Für die Verteidigung zählt jeder dieser Vorwürfe für sich, weil jeder eigene Voraussetzungen hat.

Auf dieser Seite: die beiden Körperverletzungstatbestände, die Notwehr, Widerstand und tätlicher Angriff, die Beleidigung, der Vorwurf häuslicher Gewalt und die Nachstellung, dazu der Strafantrag als Weiche dieses Feldes und mein Vorgehen nach einer Anzeige.

Einfache Körperverletzung

Der Grundtatbestand steht in § 223 StGB. Angedroht sind dort Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wie das Verfahren ausgeht, entscheidet sich am Strafantrag und an der Beweislage, wenn nur zwei Schilderungen gegeneinander stehen. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, die Einstellung nach § 153a StPO, die fahrlässige Körperverletzung und die Beteiligung an einer Schlägerei stehen auf der Seite zur Körperverletzung nach § 223 StGB.

Gefährliche Körperverletzung

Tritt zur Verletzung eines der Merkmale hinzu, die § 224 Abs. 1 StGB aufzählt, steigt die Strafdrohung auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, im minder schweren Fall auf drei Monate bis fünf Jahre; Geldstrafe sieht die Vorschrift nicht vor. Auf welche der fünf Nummern die Staatsanwaltschaft zusteuert, bestimmt den Streitgegenstand; jede verlangt eigene Feststellungen. Die Nummern, der Begriff des gefährlichen Werkzeugs und der minder schwere Fall stehen auf der Seite zur gefährlichen Körperverletzung.

Notwehr

Wer sich zur Wehr gesetzt hat und deswegen angezeigt wird, steht zunächst als Beschuldigter im Verfahren. § 32 StGB nimmt der Tat die Rechtswidrigkeit, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff abgewehrt wird und die Verteidigung erforderlich und geboten ist. Ob diese Merkmale vorliegen, ergibt sich aus dem Ablauf, den Aussagen und Spuren belegen. Wo das Notwehrrecht enger gezogen wird und was § 33 StGB bei einer Überschreitung noch auffängt, steht auf der Seite zur Notwehr nach § 32 StGB.

Widerstand und tätlicher Angriff

Nach einem Polizeieinsatz stehen zwei Vorschriften nebeneinander. § 113 StGB betrifft den Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung und lässt Geldstrafe zu; § 114 StGB betrifft den tätlichen Angriff bei einer Diensthandlung und setzt eine Mindeststrafe von drei Monaten fest. Der Angriffspunkt der Verteidigung ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung; wie weit sie beim tätlichen Angriff trägt, führt die Seite Widerstand und tätlicher Angriff aus.

Beleidigung

Angezeigt wird eine Äußerung, sei es in einem Kommentar oder gegenüber einem Beamten. § 185 StGB droht Geldstrafe an, daneben Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr. Auf zwei Jahre steigt die Obergrenze, sobald einer der dort genannten erschwerenden Umstände vorliegt, etwa eine öffentliche Begehung oder das Verbreiten eines Inhalts. Eine Bewertung wird an § 185 StGB gemessen, eine Tatsachenbehauptung an § 186 oder § 187 StGB; davon hängt ab, worüber Beweis erhoben wird. Der Strafantrag, seine Frist und die Grenze der Meinungsfreiheit stehen auf der Seite zur Beleidigung im Internet.

Vorwurf häuslicher Gewalt

Nach einem Einsatz in der gemeinsamen Wohnung läuft mehr als ein Verfahren gegen Sie. Neben den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kann eine polizeiliche Anordnung stehen, die Wohnung zu verlassen, und beim Familiengericht ein Gewaltschutzverfahren hinzukommen. Was Sie im einen Verfahren erklären, kann im anderen vorgelegt oder beigezogen werden; ich stimme deshalb jede Erklärung über beide hinweg ab. Wie sie zusammenhängen, was eine Rückkehr in die Wohnung auslöst und welche Rolle das Zeugnisverweigerungsrecht spielt, steht auf der Seite zum Vorwurf häuslicher Gewalt.

Nachstellung

Reißt der Kontakt nach einer Trennung nicht ab, kann daraus der Vorwurf der Nachstellung werden. § 238 Abs. 1 StGB verlangt keine eingetretene Folge. Es reicht, dass wiederholtes unbefugtes Nachstellen die Lebensgestaltung der anderen Person nicht unerheblich beeinträchtigen kann; ein Antrag ist für die Verfolgung nicht erforderlich. Der Katalog der acht Nummern, § 241 StGB zur Bedrohung und die Folgen einer Gewaltschutzanordnung stehen auf der Seite zur Nachstellung nach § 238 StGB.

Welche dieser Taten einen Strafantrag voraussetzen

Ob eine spätere Erklärung der verletzten Person das Verfahren beendet, hängt an der Vorschrift, unter der ermittelt wird.

§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB unterwirft die vorsätzliche Körperverletzung des § 223 StGB und die fahrlässige des § 229 StGB dem Antragserfordernis. Ohne Antrag wird ermittelt, wenn die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen einschreitet und dafür ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Für die Beleidigung ordnet § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB an, dass sie nur auf Antrag verfolgt wird; die Sätze 2 und 3 derselben Vorschrift lassen davon Ausnahmen zu, die auf der Seite zur Beleidigung im Internet stehen. Bei der Bedrohung verweist § 241 Abs. 5 StGB auf die Antragsvorschriften der angedrohten Tat, sodass es darauf ankommt, womit gedroht worden ist.

In keiner dieser drei Vorschriften ist § 224 StGB genannt; die gefährliche Körperverletzung wird ohne Antrag verfolgt, und daran ändert eine spätere Erklärung der verletzten Person nichts. Auch § 238 StGB kennt keine Antragsvorschrift.

Ich sehe deshalb zuerst nach, unter welcher Vorschrift ermittelt wird, ob ein Strafantrag zur Akte gelangt ist und wann er gestellt wurde; die Frist dafür steht in § 77b StGB. Ist neben § 223 StGB auch § 224 StGB im Raum, wirkt die Antragsfrage erst, wenn die Qualifikation entfällt.

Zurücknehmen lässt sich nur der StrafantragDie Anzeige selbst ist keine Verfolgungsvoraussetzung; wirksam ist allein die Rücknahme des Strafantrags, und auch sie nur dort, wo die Verfolgung von einem Antrag abhängt. Erklären lässt sie sich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (§ 77d Abs. 1 StGB); ein zweites Mal wird der Antrag danach nicht gestellt. Bei § 224 StGB und bei § 238 StGB bleibt das Verfahren unberührt.

Wie ich in Gewaltverfahren vorgehe

Der erste Schritt ist immer derselbe, gleich welche Vorschrift in der Anzeige steht: Ich zeige die Verteidigung an und nehme Akteneinsicht. Solange nicht feststeht, welche Aussagen protokolliert und welche Aufzeichnungen gesichert wurden, fehlt jede Grundlage für eine Erklärung zur Sache.

Bei der Polizei bleibt es deshalb bei den Angaben zur Person. Einen Anhörungsbogen füllen Sie in der Sache nicht aus, und zu einer Vernehmung gehen Sie nicht, bevor ich die Akte gelesen habe. Über eine schriftliche Einlassung entscheide ich danach gemeinsam mit Ihnen. Was in den Stunden nach dem Vorfall zu tun ist, steht in der Ersten Hilfe im Notfall, der Umgang mit einer Ladung unter Vorladung von der Polizei.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden treten die Vorschriften des Jugendstrafrechts hinzu. Führt der Vorwurf zu einem Haftbefehl, gilt für Haftprüfung und Haftbeschwerde das, was unter Untersuchungshaft steht.

Wo ermittelt wird, richtet sich nach dem Ort des Vorfalls und nicht nach meinem Kanzleisitz. Die Ermittlungsakte kommt digital zu mir; zu Vernehmungen und Hauptverhandlungen fahre ich an den Ort des Verfahrens. Mandate mit Gewaltvorwurf nehme ich daher bundesweit an, und ein Schwerpunkt liegt bei den Gerichten in Schleswig-Holstein.

Häufige Fragen zu Gewaltvorwürfen

Muss ein Strafantrag gestellt sein, damit ermittelt wird?
Das richtet sich nach der Vorschrift. Einen Antrag setzt § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB für zwei Delikte voraus: § 223 StGB und § 229 StGB. Dieselbe Vorschrift lässt die Verfolgung ohne Antrag zu, sobald die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Für die Beleidigung ordnet § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB das Antragserfordernis an, von dem die Sätze 2 und 3 derselben Vorschrift Ausnahmen machen; für die Bedrohung verweist § 241 Abs. 5 StGB auf die Antragsvorschriften der angedrohten Tat. § 224 StGB steht in keiner dieser Regelungen.
Was bringt es, wenn die verletzte Person die Anzeige zurücknimmt?
Zurücknehmen lässt sich nicht die Anzeige, sondern der Strafantrag; nur er ist Verfolgungsvoraussetzung, und das auch nur dort, wo eine Vorschrift ihn verlangt. Bei der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB und bei der Nachstellung nach § 238 StGB ist das nicht der Fall; beide Verfahren laufen unabhängig davon weiter. Bei § 223 StGB und § 229 StGB kommt hinzu, ob die Ermittlungen ohnehin von Amts wegen geführt werden; dann bleibt eine Rücknahme folgenlos. Möglich ist die Rücknahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (§ 77d Abs. 1 StGB).
Warum stehen in der Anzeige mehrere Paragraphen?
Ein einzelner Vorgang kann mehrere Tatbestände zugleich erfüllen, und die Anzeige gibt zunächst die Sicht der anzeigenden Person und die vorläufige Bewertung der Polizei wieder. Welche Vorschriften am Ende bleiben, entscheidet die Staatsanwaltschaft und danach das Gericht. Ich prüfe jeden Vorwurf gesondert; fällt einer weg, bleiben die übrigen bestehen.
Was tue ich, bis ich einen Verteidiger habe?
Sagen Sie zur Sache nichts, weder am Ort des Geschehens noch in einer Vernehmung, und beantworten Sie einen Anhörungsbogen nicht zum Vorwurf. Sichern Sie, was sonst verloren geht: vollständige Nachrichtenverläufe, Fotos, die Namen von Anwesenden und bei eigenen Verletzungen einen ärztlichen Befund. Treten Sie nicht an die anzeigende Person heran, auch nicht mittelbar.
Vor der ersten Vernehmung anrufenWählen Sie 0171 – 40 75 75 8, sobald eine Vorladung, ein Anhörungsbogen oder eine Anklageschrift bei Ihnen liegt. Für ein erstes Gespräch entstehen Ihnen keine Kosten.

Weiterführende Informationen: Körperverletzung § 223 StGB, Gefährliche Körperverletzung, Notwehr § 32 StGB, Widerstand und tätlicher Angriff, Beleidigung im Internet, Vorwurf häusliche Gewalt, Nachstellung § 238 StGB sowie Ablauf des Strafverfahrens und Honorar und Erstberatung.

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