Wenn aus einem Streit ein Verfahren wird
Anlass eines Gewaltvorwurfs kann eine Auseinandersetzung vor der Gaststätte sein, eine Trennung oder ein Polizeieinsatz in der eigenen Wohnung. In der Anzeige kann deshalb mehr als eine Vorschrift stehen, weil ein einziger Vorgang Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung und Widerstand zugleich berührt. Für die Verteidigung zählt jeder dieser Vorwürfe für sich, weil jeder eigene Voraussetzungen hat.
Einfache Körperverletzung
Der Grundtatbestand steht in § 223 StGB. Angedroht sind dort Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Wie das Verfahren ausgeht, entscheidet sich am Strafantrag und an der Beweislage, wenn nur zwei Schilderungen gegeneinander stehen. Der Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, die Einstellung nach § 153a StPO, die fahrlässige Körperverletzung und die Beteiligung an einer Schlägerei stehen auf der Seite zur Körperverletzung nach § 223 StGB.
Gefährliche Körperverletzung
Tritt zur Verletzung eines der Merkmale hinzu, die § 224 Abs. 1 StGB aufzählt, steigt die Strafdrohung auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, im minder schweren Fall auf drei Monate bis fünf Jahre; Geldstrafe sieht die Vorschrift nicht vor. Auf welche der fünf Nummern die Staatsanwaltschaft zusteuert, bestimmt den Streitgegenstand; jede verlangt eigene Feststellungen. Die Nummern, der Begriff des gefährlichen Werkzeugs und der minder schwere Fall stehen auf der Seite zur gefährlichen Körperverletzung.
Notwehr
Wer sich zur Wehr gesetzt hat und deswegen angezeigt wird, steht zunächst als Beschuldigter im Verfahren. § 32 StGB nimmt der Tat die Rechtswidrigkeit, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff abgewehrt wird und die Verteidigung erforderlich und geboten ist. Ob diese Merkmale vorliegen, ergibt sich aus dem Ablauf, den Aussagen und Spuren belegen. Wo das Notwehrrecht enger gezogen wird und was § 33 StGB bei einer Überschreitung noch auffängt, steht auf der Seite zur Notwehr nach § 32 StGB.
Widerstand und tätlicher Angriff
Nach einem Polizeieinsatz stehen zwei Vorschriften nebeneinander. § 113 StGB betrifft den Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung und lässt Geldstrafe zu; § 114 StGB betrifft den tätlichen Angriff bei einer Diensthandlung und setzt eine Mindeststrafe von drei Monaten fest. Der Angriffspunkt der Verteidigung ist die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung; wie weit sie beim tätlichen Angriff trägt, führt die Seite Widerstand und tätlicher Angriff aus.
Beleidigung
Angezeigt wird eine Äußerung, sei es in einem Kommentar oder gegenüber einem Beamten. § 185 StGB droht Geldstrafe an, daneben Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr. Auf zwei Jahre steigt die Obergrenze, sobald einer der dort genannten erschwerenden Umstände vorliegt, etwa eine öffentliche Begehung oder das Verbreiten eines Inhalts. Eine Bewertung wird an § 185 StGB gemessen, eine Tatsachenbehauptung an § 186 oder § 187 StGB; davon hängt ab, worüber Beweis erhoben wird. Der Strafantrag, seine Frist und die Grenze der Meinungsfreiheit stehen auf der Seite zur Beleidigung im Internet.
Vorwurf häuslicher Gewalt
Nach einem Einsatz in der gemeinsamen Wohnung läuft mehr als ein Verfahren gegen Sie. Neben den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kann eine polizeiliche Anordnung stehen, die Wohnung zu verlassen, und beim Familiengericht ein Gewaltschutzverfahren hinzukommen. Was Sie im einen Verfahren erklären, kann im anderen vorgelegt oder beigezogen werden; ich stimme deshalb jede Erklärung über beide hinweg ab. Wie sie zusammenhängen, was eine Rückkehr in die Wohnung auslöst und welche Rolle das Zeugnisverweigerungsrecht spielt, steht auf der Seite zum Vorwurf häuslicher Gewalt.
Nachstellung
Reißt der Kontakt nach einer Trennung nicht ab, kann daraus der Vorwurf der Nachstellung werden. § 238 Abs. 1 StGB verlangt keine eingetretene Folge. Es reicht, dass wiederholtes unbefugtes Nachstellen die Lebensgestaltung der anderen Person nicht unerheblich beeinträchtigen kann; ein Antrag ist für die Verfolgung nicht erforderlich. Der Katalog der acht Nummern, § 241 StGB zur Bedrohung und die Folgen einer Gewaltschutzanordnung stehen auf der Seite zur Nachstellung nach § 238 StGB.
Welche dieser Taten einen Strafantrag voraussetzen
Ob eine spätere Erklärung der verletzten Person das Verfahren beendet, hängt an der Vorschrift, unter der ermittelt wird.
§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB unterwirft die vorsätzliche Körperverletzung des § 223 StGB und die fahrlässige des § 229 StGB dem Antragserfordernis. Ohne Antrag wird ermittelt, wenn die Strafverfolgungsbehörde von Amts wegen einschreitet und dafür ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Für die Beleidigung ordnet § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB an, dass sie nur auf Antrag verfolgt wird; die Sätze 2 und 3 derselben Vorschrift lassen davon Ausnahmen zu, die auf der Seite zur Beleidigung im Internet stehen. Bei der Bedrohung verweist § 241 Abs. 5 StGB auf die Antragsvorschriften der angedrohten Tat, sodass es darauf ankommt, womit gedroht worden ist.
In keiner dieser drei Vorschriften ist § 224 StGB genannt; die gefährliche Körperverletzung wird ohne Antrag verfolgt, und daran ändert eine spätere Erklärung der verletzten Person nichts. Auch § 238 StGB kennt keine Antragsvorschrift.
Ich sehe deshalb zuerst nach, unter welcher Vorschrift ermittelt wird, ob ein Strafantrag zur Akte gelangt ist und wann er gestellt wurde; die Frist dafür steht in § 77b StGB. Ist neben § 223 StGB auch § 224 StGB im Raum, wirkt die Antragsfrage erst, wenn die Qualifikation entfällt.
Wie ich in Gewaltverfahren vorgehe
Der erste Schritt ist immer derselbe, gleich welche Vorschrift in der Anzeige steht: Ich zeige die Verteidigung an und nehme Akteneinsicht. Solange nicht feststeht, welche Aussagen protokolliert und welche Aufzeichnungen gesichert wurden, fehlt jede Grundlage für eine Erklärung zur Sache.
Bei der Polizei bleibt es deshalb bei den Angaben zur Person. Einen Anhörungsbogen füllen Sie in der Sache nicht aus, und zu einer Vernehmung gehen Sie nicht, bevor ich die Akte gelesen habe. Über eine schriftliche Einlassung entscheide ich danach gemeinsam mit Ihnen. Was in den Stunden nach dem Vorfall zu tun ist, steht in der Ersten Hilfe im Notfall, der Umgang mit einer Ladung unter Vorladung von der Polizei.
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden treten die Vorschriften des Jugendstrafrechts hinzu. Führt der Vorwurf zu einem Haftbefehl, gilt für Haftprüfung und Haftbeschwerde das, was unter Untersuchungshaft steht.
Wo ermittelt wird, richtet sich nach dem Ort des Vorfalls und nicht nach meinem Kanzleisitz. Die Ermittlungsakte kommt digital zu mir; zu Vernehmungen und Hauptverhandlungen fahre ich an den Ort des Verfahrens. Mandate mit Gewaltvorwurf nehme ich daher bundesweit an, und ein Schwerpunkt liegt bei den Gerichten in Schleswig-Holstein.
Häufige Fragen zu Gewaltvorwürfen
Muss ein Strafantrag gestellt sein, damit ermittelt wird?
Was bringt es, wenn die verletzte Person die Anzeige zurücknimmt?
Warum stehen in der Anzeige mehrere Paragraphen?
Was tue ich, bis ich einen Verteidiger habe?
Weiterführende Informationen: Körperverletzung § 223 StGB, Gefährliche Körperverletzung, Notwehr § 32 StGB, Widerstand und tätlicher Angriff, Beleidigung im Internet, Vorwurf häusliche Gewalt, Nachstellung § 238 StGB sowie Ablauf des Strafverfahrens und Honorar und Erstberatung.