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Ablauf des Strafverfahrens

Von der Anzeige bis zum Urteil folgt jedes Strafverfahren festen Stationen. Ich erkläre Ihnen, was in jeder Phase geschieht — und was ich dort als Verteidiger für Sie erreichen kann.

Rechtsanwalt Andreas Meyer bei der Aktenarbeit am Schreibtisch mit aufgeschlagenem Gesetzestext
Akteneinsicht und Strategie — die Grundlage jeder Verteidigung.

Fünf Stationen — ein Verfahren.

Die meisten Menschen geraten unvorbereitet in ein Strafverfahren: eine Vorladung im Briefkasten, Beamte vor der Tür, ein Strafbefehl per Post. Was dann folgt, ist kein undurchschaubares Schicksal, sondern ein streng geregelter Ablauf nach der Strafprozessordnung — mit klaren Stationen, Fristen und Rechten.

Wer versteht, was auf ihn zukommt, trifft bessere Entscheidungen. Im Ermittlungsverfahren stehen die meisten Wege noch offen; nach der Anklage werden es weniger. Deshalb beginnt die Verteidigung am besten, bevor ein Gericht den Fall überhaupt sieht.

Diesen Leitfaden gibt es auch als kostenlose Broschüre

Alle Stationen des Strafverfahrens zum Nachlesen, Ausdrucken und Weitergeben: Broschüre „Das Strafverfahren" als PDF herunterladen — oder alle Broschüren ansehen.

Vom ersten Verdacht bis zur Rechtskraft.

Fünf Stationen, Schritt für Schritt erklärt — und jeweils dazu, was ich in dieser Phase für Sie tue.

Station 01

Das Ermittlungsverfahren — hier wird vorentschieden

  1. 1

    Eine Strafanzeige, eine Kontrolle, ein Zufallsfund — die Staatsanwaltschaft prüft mit Hilfe der Polizei, ob ein Anfangsverdacht besteht. Oft erfahren Beschuldigte davon zunächst gar nichts.

  2. 2

    Meist kommt eine schriftliche Vorladung der Polizei. Als Beschuldigter müssen Sie dort weder erscheinen noch aussagen. Zur Sache müssen Sie in keinem Stadium des Verfahrens etwas sagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Angaben zu Ihrer Person gehören nicht dazu: Wer seine Identität nicht angibt, darf zu ihrer Feststellung festgehalten werden (§ 163b Abs. 1 StPO). Wie Sie richtig reagieren: Vorladung von der Polizei erhalten.

  3. 3

    Wohnung oder Geschäftsräume können durchsucht, Handys und Unterlagen beschlagnahmt werden. Für die Akutsituation: Erste Hilfe im Strafrecht. Ergeht ein Haftbefehl, zählt jede Stunde — mehr dazu auf der Seite Untersuchungshaft.

  4. 4

    Erst die Ermittlungsakte zeigt, was die Staatsanwaltschaft tatsächlich in der Hand hat. Ich sehe sie nach § 147 Abs. 1 StPO ein. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht versagen, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 Satz 1 StPO); die Protokolle Ihrer eigenen Vernehmung und die Gutachten von Sachverständigen bleiben mir in jeder Lage des Verfahrens zugänglich (§ 147 Abs. 3 StPO). Sind Sie in Untersuchungshaft, sind mir die für die Rechtmäßigkeit der Haft wesentlichen Informationen zugänglich zu machen (§ 147 Abs. 2 Satz 2 StPO). Haben Sie keinen Verteidiger, steht Ihnen ein eigenes, enger gefasstes Einsichtsrecht zu (§ 147 Abs. 4 StPO).

  5. 5

    Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen (§§ 153, 153a StPO), Strafbefehl — oder Anklage.

Was ich hier für Sie tue: Zuerst beantrage ich Akteneinsicht. Vorher gebe ich keine Erklärung ab. Auf dieser Grundlage verfasse ich eine Schutzschrift und wirke auf eine Einstellung hin. Diese Station ist die, an der sich am meisten steuern lässt.

Station 02

Das Zwischenverfahren — das Gericht prüft die Anklage

  1. 1

    Mit der Anklage beantragt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Hauptverfahrens. Sie erhalten die Anklageschrift vom Gericht — verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme.

  2. 2

    Jetzt kann die Verteidigung Einwendungen gegen die Eröffnung erheben und einzelne Beweiserhebungen beantragen. Das ist die beste Gelegenheit, eine öffentliche Hauptverhandlung noch abzuwenden. Auch danach ist eine Einstellung durch Beschluss möglich (§§ 153 Abs. 2, 153a Abs. 2 StPO), sie wird aber mit jedem Verfahrensschritt unwahrscheinlicher.

  3. 3

    Das Gericht prüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es kann die Eröffnung ablehnen, das Verfahren einstellen — oder die Anklage zur Hauptverhandlung zulassen.

Was ich hier tue: Ich nehme die Anklage auseinander — rechtlich wie tatsächlich —, erhebe Einwände gegen die Eröffnung und bereite Beweisanträge vor. So wird das Verfahren entweder gestoppt oder die Hauptverhandlung von Anfang an in die richtige Richtung gelenkt.

Station 03

Die Hauptverhandlung — der Tag vor Gericht

  1. 1

    Die Verhandlung beginnt, die Anwesenheit wird festgestellt, Zeugen verlassen den Sitzungssaal.

  2. 2

    Hier geht es nur um Ihre Personalien — noch nicht um den Vorwurf.

  3. 3

    Die Staatsanwaltschaft verliest den Anklagesatz — erst jetzt ist der Vorwurf offiziell Gegenstand der Verhandlung.

  4. 4

    Ob Sie sich äußern, eine vorbereitete Erklärung abgeben oder schweigen, entscheiden Sie gemeinsam mit mir. Schweigen Sie durchgehend, darf das Gericht daraus nichts zu Ihren Lasten herleiten. Lassen Sie sich dagegen ein und lassen einzelne Fragen offen, darf es genau diese Lücken würdigen. Auch bei einer vorbereiteten Erklärung, zu der Sie keine Fragen beantworten, darf das Gericht in die Beweiswürdigung einstellen, dass Nachfragen nicht möglich waren. Sagen Sie deshalb entweder nichts zur Sache oder nur das, was vorher mit mir abgestimmt ist.

  5. 5

    Zeugen und Sachverständige werden vernommen, Urkunden verlesen, Beweisanträge gestellt — das Herzstück der Verhandlung.

  6. 6

    Zuerst die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls die Nebenklage, zuletzt die Verteidigung.

  7. 7

    Es gehört immer dem Angeklagten — unmittelbar vor der Urteilsberatung.

  8. 8

    Freispruch, Verurteilung oder Einstellung — verkündet mit den wesentlichen Gründen.

Was ich hier tue: Ich befrage jeden Belastungszeugen kritisch, stelle Beweisanträge, achte auf Verfahrensfehler — und prüfe nüchtern, ob eine Verständigung (der sogenannte „Deal") in Ihrem Interesse liegt oder nicht.

Station 04

Rechtsmittel — Berufung und Revision

  1. 1

    Gegen Urteile des Amtsgerichts. Vor dem Landgericht wird der Fall vollständig neu verhandelt, mit neuer Beweisaufnahme. Bei einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen und bei einer Verwarnung mit einer vorbehaltenen Strafe in dieser Höhe nimmt das Landgericht die Berufung nur an, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist; andernfalls verwirft es sie als unzulässig (§ 313 Abs. 1 und 2 StPO). Dasselbe gilt für eine Berufung der Staatsanwaltschaft gegen einen Freispruch oder eine Einstellung, wenn sie höchstens dreißig Tagessätze beantragt hatte (§ 313 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei einem Urteil über eine Geldbuße ist die Berufung dagegen stets anzunehmen, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG zulässig oder nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG zuzulassen wäre (§ 313 Abs. 3 Satz 1 StPO).

  2. 2

    Gegen Urteile des Landgerichts und wahlweise des Amtsgerichts. Geprüft werden ausschließlich Rechtsfehler — vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof. Wie das funktioniert, erkläre ich ausführlich auf der Revisions-Seite.

  3. 3

    Berufung und Revision müssen binnen einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden (§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO). Läuft diese Woche ab, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt ist, wird das Urteil rechtskräftig.

    Nach Fristablauf kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat, dem ist die Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO); ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, gilt die Versäumung von Gesetzes wegen als unverschuldet (§ 44 Satz 2 StPO). Dafür läuft eine eigene Wochenfrist ab dem Wegfall des Hindernisses, und in dieser Woche ist das Rechtsmittel zugleich nachzuholen (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO). Erfahren Sie erst nach Ablauf der Frist, dass nichts eingelegt wurde, melden Sie sich deshalb sofort. Diesen Weg erkläre ich unter Revisionsfrist verpasst.

Was ich hier tue: Ich lege das Rechtsmittel fristwahrend ein und prüfe, ob die Woche mit der Verkündung oder ausnahmsweise erst mit der Zustellung begonnen hat (§ 314 Abs. 2, § 341 Abs. 2 StPO); fast immer bleibt es bei der Verkündung. Ich prüfe Urteil und Protokoll auf angreifbare Fehler und berate Sie ehrlich, ob sich der Weg lohnt — manchmal ist die Rücknahme die klügere Entscheidung.

Station 05

Nach dem Urteil — Rechtskraft und Folgen

  1. 1

    Legt niemand fristgerecht ein Rechtsmittel ein, wird das Urteil rechtskräftig — und damit vollstreckbar.

  2. 2

    Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, kann das Gericht Auflagen erteilen (§ 56b Abs. 1 StGB); Weisungen erteilt es, wenn Sie dieser Hilfe bedürfen, um keine Straftaten mehr zu begehen (§ 56c Abs. 1 StGB). Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre (§ 56a Abs. 1 StGB). Wann das Gericht aussetzt, steht unter Bewährung. Was bei einem Verstoß geschieht, steht unter Bewährungswiderruf.

  3. 3

    Nicht jede Verurteilung erscheint im Führungszeugnis. Wann ein Eintrag erfolgt und wann er wieder verschwindet: Führungszeugnis.

  4. 4

    Geldstrafe mit Ratenzahlungsmöglichkeit, Ladung zum Strafantritt, Antrag auf Aussetzung des Strafrests: Auch nach der Rechtskraft lässt sich noch vieles gestalten. Die Wege sind unter Strafvollstreckung zusammengestellt.

Zum Nachlesen: Diesen Leitfaden gibt es als kostenlose Broschüre „Das Strafverfahren" (PDF) — weitere Themen finden Sie bei den Broschüren.

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