Erhebliche und umfassende Aufklärungshilfe im Sinne der Kronzeugenregelung des § 46b StGB kann auch bei Steuerhinterziehung in mehrfacher Millionenhöhe ausnahmsweise die Verhängung einer noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe gestatten. Die Höhe des Steuerschadens allein sperrt die Strafaussetzung nicht — und welches Gewicht das Tatgericht den Aufklärungsbeiträgen beimisst, hat das Revisionsgericht hinzunehmen, solange kein Rechtsfehler vorliegt.
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Einordnung für die Verteidigungspraxis
Der 1. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 8. Juni 2026 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des LG Bonn gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte, Rechtsanwalt und Experte im Kapitalmarktrecht, hatte von 2007 bis 2011 Banken und Investmentfonds bei der Umsetzung eines mitkonzipierten Modells zur Durchführung sogenannter Cum-Ex-Geschäfte beraten: Die Beteiligten handelten Aktien und Aktienderivate rund um den Dividendenstichtag und ließen sich unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen Kapitalertragsteuer auszahlen, die zuvor nie einbehalten und abgeführt worden war. Der Steuerschaden belief sich, soweit der Angeklagte mitwirkte, auf rund 427 Millionen Euro. Ab 2016 kooperierte er als erster „Kronzeuge“ des Cum-Ex-Komplexes mit den Strafverfolgungsbehörden. Das LG Bonn verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen (§ 370 AO) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung und ordnete die Einziehung des Wertes des Tatlohns von rund 23,5 Millionen Euro an. Die Staatsanwaltschaft erstrebte mit ihrer Revision im Wesentlichen eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe und ein Berufsverbot (§ 70 StGB) — ohne Erfolg. Auch die Revision des Angeklagten verwarf der Senat; das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Schadenshöhe sperrt die Bewährung nicht
Der Senat billigt, dass das Landgericht in der erheblichen und umfassenden Aufklärungshilfe des Angeklagten einen so „gewichtigen Milderungsgrund“ erblickt hat, dass trotz Steuerhinterziehung in mehrfacher Millionenhöhe ausnahmsweise noch eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe verhängt werden durfte. Tragend ist der Normzweck der Kronzeugenregelung des § 46b StGB: Konspirative Strukturen auch der schweren Wirtschaftskriminalität lassen sich vielfach nur durch Kooperationsanreize aufbrechen. Dieses gesetzgeberische Ziel würde konterkariert, lehnte man bei Steuerhinterziehungen allein wegen der Schadenshöhe eine bewährungsfähige Strafe von vornherein ab — das wäre geeignet, aussagegeneigte Täter künftig von der Offenbarung schwerer Steuerstraftaten abzuhalten. Der Angeklagte hatte bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen die Abläufe der Geschäfte erläutert, die Rollen der Akteure aufgedeckt und weitere Beteiligte zur Kooperation bewegt; seine über Jahre fortgesetzten Beiträge ermöglichten die Verfolgung zahlreicher Beteiligter und die Rückzahlung eines Großteils des Steuerschadens.
Kein Freifahrtschein: Der Tatlohn bleibt eingezogen
Die Kehrseite: Vor der Vermögensabschöpfung schützt die Kronzeugenstellung nicht. Das Landgericht ordnete die Einziehung des Wertes des Tatlohns in Höhe von 23.573.764,83 Euro an und sprach zugleich nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO aus, dass die Vollstreckung in Höhe von 11 Millionen Euro unterbleibe, weil der Angeklagte insoweit als Haftungsschuldner (§ 71 AO) die Steuerschuld eines Mitbeteiligten beglichen hatte. Diese Entscheidung konnte der Senat nicht prüfen, weil die Staatsanwaltschaft ihre Revision wirksam auf den Strafausspruch und das unterlassene Berufsverbot beschränkt hatte. Obiter merkt der Senat gleichwohl an, dass der Tatlohn (§ 73 Abs. 1 StGB, § 73c Satz 1 StGB) unabhängig von der Erfüllung der Verletztenansprüche (§ 73e Abs. 1 StGB) — also kumulativ neben dem Tatertrag — abzuschöpfen ist; die Zahlung auf die Haftungsschuld dürfte deshalb allein keine besondere Härte begründen. Die für den Angeklagten günstige Vollstreckungsentscheidung blieb allein wegen der Revisionsbeschränkung unantastbar.
Bedeutung für die Verteidigung
Die Entscheidung ist ein Leitfall für Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen. Erstens: Die faktische Hürde, bei Steuerschäden in Millionenhöhe noch eine Bewährungsstrafe zu erreichen, ist nicht unüberwindbar — frühzeitige, umfassende und nachhaltige Aufklärungshilfe nach § 46b StGB kann den Unterschied zwischen mehrjähriger Haft und Bewährung ausmachen. Entscheidend sind Qualität und Substanz der Beiträge: Strukturaufklärung, Benennung der Akteure, Anstoß weiterer Verfahren, Schadenswiedergutmachung. Zweitens: Die tatrichterliche Gewichtung solcher Beiträge ist revisionsfest — auch gegen Angriffe der Staatsanwaltschaft. Das macht Kooperationsstrategien planbar. Drittens bleibt der Vollstreckungsabschlag wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung — hier sechs Monate — ein eigenständiger Hebel in langlaufenden Großverfahren. Viertens als Warnung: Die Einziehung trifft auch den Kronzeugen in voller Höhe; Härtegesichtspunkte gehören systematisch in das Vollstreckungsverfahren nach § 459g StPO und sind dort sorgfältig zu begründen. Fünftens zeigt der Fall den Wert präziser Rechtsmittelbeschränkungen: Hier schützte die Beschränkung der Staatsanwaltschaftsrevision die günstige Vollstreckungsentscheidung des Landgerichts.