Schwerpunkte
Verkehrsstrafrecht Wirtschaftsstrafrecht Betäubungsmittelstrafrecht Jugendstrafrecht Sexualstrafrecht Auslieferungsrecht Wehrstrafrecht Beamtenstrafrecht Untersuchungshaft Revision
Hilfe & Wissen
Erste Hilfe im Notfall Ablauf des Strafverfahrens FAQ — häufige Fragen Aktuelles Broschüren & Downloads
Kanzlei
Rechtsanwalt Meyer Die Kanzlei Erfolge Honorar & Erstberatung
Notfall · 0171 – 40 75 75 8
Anrufen24/7

Tödlicher Polizeieinsatz: Freisprüche wegen Putativnotwehr rechtskräftig

Beschluss vom 1. Juni 2026 — 4 StR 638/25
Normen: § 212 StGB §§ 340, 224 StGB § 32 StGB § 16 StGB § 222 StGB § 349 Abs. 2 StPO § 264 StPO
Kernaussage

Der Polizeibeamte, der die Bewegung des Geschädigten mit dem Messer irrig als Angriff deutete und tödliche Schüsse abgab, handelte in einem nicht vorwerfbaren Erlaubnistatbestandsirrtum (Putativnotwehr). Der nicht schuldhafte Irrtum über das Bestehen einer Notwehrlage schließt die Vorsatzstrafbarkeit aus; mangels Vorwerfbarkeit des Irrtums scheidet auch eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit aus. Die Freisprüche aller fünf angeklagten Polizeibeamten sind rechtskräftig.

Entscheidung im Volltext beim Bundesgerichtshof →

Einordnung für die Verteidigungspraxis

Der 4. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 1. Juni 2026 die Revisionen der Staatsanwaltschaft und zweier Nebenkläger gegen das freisprechende Urteil des LG Dortmund vom 12. Dezember 2024 als unbegründet verworfen — im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO, auf Antrag des Generalbundesanwalts und ohne Hauptverhandlung. Hintergrund ist ein Polizeieinsatz vom 8. August 2022 in Dortmund: Ein 16-jähriger Jugendlicher hielt sich in einer psychischen Ausnahmesituation ein Messer an den Bauch; die Beamten gingen von akuter Suizidgefahr aus. Da er auf Ansprache nicht reagierte, ordnete der Einsatzleiter den Einsatz von Reizgas an. Anschließend bewegte sich der Jugendliche mit dem Messer auf die Beamten zu; zwei Einsätze von Distanzelektroimpulsgeräten blieben wirkungslos. Ein Beamter deutete die Bewegung als Angriff und gab mehrere Schüsse aus einer Maschinenpistole ab, durch die der Jugendliche getötet wurde. Angeklagt waren fünf Beamte — wegen Totschlags (§ 212 StGB), gefährlicher Körperverletzung im Amt (§§ 340, 224 StGB) und Anstiftung hierzu (§ 26 StGB). Sämtliche Freisprüche sind nun rechtskräftig.

Erlaubnistatbestandsirrtum: Die ex-ante-Sicht des Schützen entscheidet

Der Schütze handelte nach den Feststellungen nicht in Notwehr (§ 32 StGB), sondern in Putativnotwehr: Er deutete die Bewegung des Jugendlichen mit dem Messer irrig als Angriff und ging von einer Notwehrlage aus, die tatsächlich nicht bestand. Dieser Erlaubnistatbestandsirrtum lässt entsprechend § 16 StGB die Vorsatzschuld entfallen: Wer irrig Umstände annimmt, die sein Handeln rechtfertigen würden, kann nicht wegen einer Vorsatztat verurteilt werden. Es bleibt allein die Fahrlässigkeit — und auch sie scheidet aus, wenn der Irrtum nicht vorwerfbar war. Genau das haben Landgericht und BGH hier bejaht: In der dynamischen Einsatzlage — nach zwei wirkungslosen Taser-Einsätzen und angesichts des Messers in der Hand des Geschädigten — war die Fehldeutung dem Beamten nicht anzulasten. Maßgeblich ist die ex-ante-Wahrnehmung im Handlungszeitpunkt, nicht die objektive Gefahrenlage im Rückblick.

Kognitionspflicht und Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Der Munitionierungsfehler bleibt folgenlos

Im Rahmen der sachlich-rechtlichen Nachprüfung war zudem zu klären, ob das Landgericht den Munitionierungsfehler der Taser-Schützin unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) hätte prüfen müssen — sie hatte ihr Gerät mit für die Einsatzdistanz nicht passender Munition bestückt. Der Senat verneint eine Verletzung der Kognitionspflicht (§ 264 StPO) im Ergebnis: Es fehlt der Pflichtwidrigkeitszusammenhang, denn der Erfolg wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten nicht ausgeblieben — das korrekt geladene zweite Gerät konnte den Jugendlichen ebenfalls nicht aufhalten. Auch die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) blieb erfolglos: Die polizeiliche Vernehmung des Einsatzleiters vom Tattag musste nicht in die Hauptverhandlung eingeführt werden, weil ihr Inhalt das behauptete Indiz — die Reaktionsfähigkeit des Geschädigten — gerade nicht trug; auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Beschuldigtenbelehrung kam es daher nicht an. Der Reizgaseinsatz schließlich war nach Landespolizeirecht gerechtfertigt; einer vorherigen Androhung bedurfte es gegenüber dem nicht ansprechbaren Geschädigten nicht.

Bedeutung für die Verteidigung

Für Notwehr-Konstellationen — keineswegs nur bei Amtsträgern — ist der Beschluss ein Lehrstück: Die Beweisaufnahme muss konsequent auf die subjektive Wahrnehmungslage des Mandanten im Handlungszeitpunkt ausgerichtet werden — Sekundenbruchteile, Stresslage, Vorinformationen über eine Bewaffnung. Wer die Verteidigung allein auf die objektive Notwehrlage stützt, verschenkt die zweite Verteidigungslinie des nicht vorwerfbaren Erlaubnistatbestandsirrtums. Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen lohnt der Blick auf den Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Selbst ein festgestellter Sorgfaltsverstoß führt nicht zur Strafbarkeit, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre — ein in der Praxis häufig übersehener Ansatz. Zugleich zeigt der Fall die Grenzen der Nebenklage-Revision: Aufklärungsrügen scheitern, wenn die Beweisquelle das behauptete Ergebnis nicht hergibt, und auch öffentlichkeitswirksame Großverfahren enden mitunter ohne Revisionshauptverhandlung im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO. Schließlich bestätigt die Entscheidung, dass polizeirechtliche Rechtfertigungsgründe unmittelbar in die strafrechtliche Prüfung durchschlagen.

Termin buchen