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Verbot kindlich wirkender Sexpuppen ist verfassungsgemäß

Beschluss vom 21. Mai 2026 — 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22
Normen: § 184l StGB Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Art. 103 Abs. 2 GG § 90 BVerfGG
Kernaussage

Das strafbewehrte Verbot des Inverkehrbringens, Erwerbs und Besitzes von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB) ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist gerechtfertigt: Der abwägungsfeste Kernbereich privater Lebensgestaltung ist nicht berührt, und bei unklarer empirischer Lage durfte der Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative von der Plausibilität einer Gefahr für Kinder ausgehen.

Entscheidung im Volltext beim Bundesverfassungsgericht →

Einordnung für die Verteidigungspraxis

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026 zwei Verfassungsbeschwerden gegen § 184l StGB zurückgewiesen — jene 2021 eingeführte Strafnorm, die das Inverkehrbringen, den Erwerb und den Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild unter Strafe stellt. Die Beschwerdeführer, beide nach eigenen Angaben pädophil veranlagt, wandten sich unmittelbar gegen die Norm; einer trug vor, solche Puppen genutzt zu haben, um seine Sexualität auszuleben, ohne Kinder zu gefährden. Fachgerichtliche Vorinstanzen gab es nicht. Der Senat bejahte die Zulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerden (§ 90 BVerfGG): Von niemandem kann verlangt werden, zunächst gegen eine Strafvorschrift zu verstoßen, um Rechtsschutz zu erlangen. In der Sache blieben die Beschwerden erfolglos — die Entscheidung fiel mit 6:2 Stimmen, Richter Offenloch gab ein Sondervotum ab.

Einschätzungsprärogative trotz offener Studienlage

Der Senat erkennt an, dass § 184l StGB in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreift. Gerechtfertigt ist der Eingriff gleichwohl: Der Gesetzgeber verfolgt legitime Zwecke, wenn er einer Senkung der Hemmschwelle zu realen Missbrauchstaten sowie einer Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern entgegenwirkt — zum Schutz von Kindern vor sexuellen Übergriffen ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Bemerkenswert offen benennt der Senat zugleich die empirische Schwäche dieser Annahme: Die Forschung liefert Anhaltspunkte sowohl für eine risikoerhöhende als auch für eine risikosenkende Wirkung der Puppen. Gerade diese Unklarheit trägt das Ergebnis, denn bei ungesicherter Tatsachenlage steht dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu; die Plausibilität der Gefahr genügt. Mildere, gleich wirksame Mittel wie bloße Werbe- oder Abgabebeschränkungen sah der Senat nicht.

Kernbereich, Bestimmtheit — und ein deutliches Sondervotum

Den abwägungsfesten Kernbereich privater Lebensgestaltung sieht die Senatsmehrheit nicht berührt: Die Nutzung solcher Puppen weise einen Sozialbezug auf und könne in die Gesellschaft hineinwirken; pönalisiert würden nicht Gedanken oder Neigungen, sondern nach außen erkennbares Verhalten. Auch das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) ist gewahrt: Das Merkmal des kindlichen Erscheinungsbilds lasse sich im Wege einer Gesamtbetrachtung der äußeren, entwicklungsphysiologischen Merkmale abgrenzen. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) verneint der Senat, ohne zu entscheiden, ob Pädophilie eine Behinderung ist — die Norm knüpfe nicht an die Person, sondern an das Erscheinungsbild der Puppen an. Genau hier setzt das Sondervotum an: Richter Offenloch hält das Verbot für „Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage“; autoerotische Handlungen im Verborgenen gehörten zum absolut geschützten Kernbereich, und für die angenommene Hemmschwellensenkung fehle eine tragfähige empirische Grundlage. Diese Kritik trifft einen wunden Punkt: Strafrecht, das sich auf bloße Plausibilität stützt, bleibt begründungsbedürftig.

Bedeutung für die Verteidigung

Die verfassungsrechtliche Frage ist entschieden — Angriffe auf die Gültigkeit des § 184l StGB, etwa über Vorlageanregungen oder in der Revision, sind nach dieser Senatsentscheidung aussichtslos. Die Verteidigung verlagert sich auf die einfachrechtliche Ebene, und dort bestehen erhebliche Spielräume. Erstens beim Tatbestandsmerkmal des kindlichen Erscheinungsbilds: Die geforderte Gesamtbetrachtung eröffnet in Grenzfällen — jugendlich oder kleinwüchsig-erwachsen wirkende Puppen, Fantasiefiguren — die Möglichkeit, mit sachverständiger Hilfe zu bestreiten, dass überhaupt ein tatbestandliches Objekt vorliegt. Zweitens beim Vorsatz hinsichtlich des kindlichen Erscheinungsbilds, insbesondere bei Bestellungen im Ausland. Drittens in der Strafzumessung: Das Sondervotum und die vom Senat selbst festgestellte uneinheitliche Studienlage liefern starke Argumente für den unteren Strafrahmenbereich, Geldstrafe und Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO — gerade bei therapeutisch angebundenen Beschuldigten ohne jeden Bezug zu realem Missbrauch oder zu § 184b StGB. Prozessual bestätigt die Entscheidung schließlich, dass gegen Strafnormen unmittelbar Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

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