Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind per se neutral; stets bedarf es einer bewertenden Betrachtung im Einzelfall. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat ab und weiß der Hilfeleistende dies, verliert sein Beitrag den Alltagscharakter und ist als strafbare Solidarisierung mit dem Täter zu werten — auch wenn er für die legale Geschäftstätigkeit „sinnvoll“ war. Dem gegenteiligen Kriterium des 4. Strafsenats erteilt der 1. Strafsenat eine ausdrückliche Absage.
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Einordnung für die Verteidigungspraxis
Der 1. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 19. März 2026 über die Revision eines Angeklagten entschieden, der in ein System illegaler Beschäftigung im Gebäudeabbruch und in der Schadstoffsanierung eingebunden war. Die überwiegend rumänischen Arbeitnehmer wurden zwischen 2016 und 2020 zumindest teilweise „schwarz“ beschäftigt; der Beitragsschaden der Sozialversicherungsträger belief sich auf mindestens 604.219,54 Euro, die verkürzte Lohnsteuer auf mindestens 131.014,86 Euro (§ 266a StGB, § 370 AO). Der Angeklagte nahm an den wöchentlichen Baubesprechungen teil, vermittelte Unterkünfte, beschaffte Fahrzeuge für den Transport der Arbeiter — und diente wegen seiner Rockerclub-Vergangenheit als Drohkulisse zur Durchsetzung von Forderungen. Im ersten Rechtsgang hatte das LG Aachen ihn noch als Täter verurteilt; der BGH hob dieses Urteil 2023 auf (1 StR 74/22). Im zweiten Rechtsgang verhängte das LG Aachen wegen Beihilfe ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Der BGH änderte nun den Schuldspruch bei den Konkurrenzen — aus 76 Fällen wurden 24 — und passte die Einzelstrafen entsprechend an, bestätigte die Verurteilung aber im Kern; die Gesamtstrafe blieb unberührt.
Berufstypisch heißt nicht neutral
Der Senat stellt klar: Weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen sind per se neutral — „vielmehr kann nahezu jede Handlung in einen strafbaren Kontext gestellt werden“. Ob Vermitteln, Fahren oder Beschaffen strafbare Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) ist, entscheidet eine bewertende Betrachtung im Einzelfall. Dabei gelten zwei Fallgruppen: Weiß der Hilfeleistende, dass das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt, verliert sein Tun den neutralen Alltagscharakter; es ist „als Solidarisierung mit dem Täter zu deuten und nicht mehr als sozialadäquat anzusehen“. Hält er die deliktische Verwendung dagegen nur für möglich, bleibt sein Handeln regelmäßig straflos — es sei denn, das erkannte Risiko war derart hoch, dass er sich die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Hier gingen die Beiträge des Angeklagten über eine neutrale Tätigkeit deutlich hinaus: Er kannte die Schwarzlohnzahlungen, war in die Strukturen des Systems eingegliedert und profitierte wirtschaftlich in nicht unerheblichem Maße.
Absage an das „Sinnhaftigkeits“-Kriterium des 4. Strafsenats
Bemerkenswert ist die offene Distanzierung vom 4. Strafsenat. Dieser hatte mit Beschluss vom 16. Juli 2025 (4 StR 482/24) darauf abgestellt, ob der Tatbeitrag für den Haupttäter über die Förderung strafbaren Verhaltens hinaus „sinnvoll“ ist. Der 1. Senat folgt dem ausdrücklich nicht: Dass Unterkunftsvermittlung und Fahrzeugbeschaffung für die Abbruch- und Sanierungsarbeiten auch unabhängig von der Tatbegehung nützlich waren, nimmt ihnen nicht den Charakter strafbarer Beihilfe. Die isolierte Betrachtung des Tatbeitrags spalte „einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich auf und entkleidet die Handlung ihres sozialen Kontexts“. Maßgeblich ist der Gesamthintergrund der Hilfeleistung, denn „der Charakter einer Handlung wird vornehmlich durch den Zweck bestimmt, dem sie dient“. Zudem stellt der Senat klar, dass Beihilfe schon im Vorbereitungsstadium geleistet werden kann — selbst bevor die Melde- und Erklärungspflichten entstanden sind und der Haupttäter zur Tat entschlossen ist.
Bedeutung für die Verteidigung
Die Verteidigungslinie „neutrale berufstypische Handlung“ wird enger. Wer sich darauf beruft, sein Beitrag — Unterkünfte, Fahrzeuge, Logistik — sei auch für das legale Geschäft nützlich gewesen, dringt beim 1. Senat nicht durch, sobald die Einbindung in ein erkennbar deliktisch geprägtes Gesamtsystem festgestellt ist. Zugleich besteht nun eine offene Divergenz zwischen 1. und 4. Strafsenat — auch wenn der 1. Senat den Fall zunächst als „anders gelagert“ abgrenzt und seine Absage nur ergänzend formuliert. Für die Revision ist das ein wichtiger Ansatzpunkt: Je nach zuständigem Senat kann die Argumentation mit 4 StR 482/24 weiterhin tragen; perspektivisch ist eine Anrufung des Großen Senats für Strafsachen (§ 132 GVG) denkbar. Der eigentliche Kampfplatz liegt auf der subjektiven Seite: Bei bloßem Für-möglich-Halten bleibt Straflosigkeit die Regel; angreifbar sind die Feststellungen zur Kenntnis vom deliktischen Zweck, zur Systemeinbindung und zur eigenen wirtschaftlichen Teilhabe. Die Konkurrenzen lohnen stets die Prüfung: Eine Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten ist nur eine Beihilfe (§ 52 StGB) — hier reduzierte das die Zahl der Fälle von 76 auf 24.