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Verurteilung im Mordprozess ohne Leiche aufgehoben

Beschluss vom 27. Mai 2026 — 1 StR 115/26
Normen: § 212 StGB § 349 Abs. 4 StPO § 261 StPO § 354 Abs. 2 StPO
Kernaussage

Eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts ist auch ohne Leiche möglich: Das Tatgericht kann seine Überzeugung von der Täterschaft gewinnen, indem es alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausschließt. Dieses Vorgehen trägt den Schuldspruch aber nur, wenn der Ausschluss jeder Alternative auf ausreichenden objektiven Grundlagen beruht — auch die Möglichkeit der Täterschaft eines Dritten muss anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden. Eine lückenhafte, widersprüchliche oder einseitige Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Entscheidung im Volltext beim Bundesgerichtshof →

Einordnung für die Verteidigungspraxis

Das LG Bamberg hatte den Angeklagten am 17. Oktober 2025 wegen Totschlags (§ 212 StGB) zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen soll er seine Partnerin am 1. August 2024 — nach einem Streit um eine Geldforderung von 50.000 Euro, nachdem sie wegen der Erbeinsetzung seines Neffen ihre vorzeitige Rückkehr nach Bulgarien angekündigt hatte — noch am selben Tag „auf nicht bekannte Weise“ getötet und anschließend Spuren beseitigt haben. Die Leiche wurde trotz intensiver Suche nie gefunden. Die Schwurgerichtskammer stützte den Schuldspruch auf ein Indiziengeflecht: den Streit am Tatmorgen, Angstäußerungen des Opfers gegenüber nahestehenden Personen, die Aussage eines Nachbarzeugen, Blutspuren im Kofferraum sowie an Hose und Schuhen des Angeklagten und das Tatmotiv. Auf die Sachrüge hob der 1. Strafsenat das Urteil mit Beschluss vom 27. Mai 2026 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des LG Bamberg zurück (§ 354 Abs. 2 StPO); auf die Verfahrensrügen kam es nicht mehr an.

Verurteilung ohne Leiche — nur bei tatsachenbasiertem Ausschluss aller Alternativen

Der Senat bestätigt zunächst die ständige Rechtsprechung: Eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts setzt keine Leiche voraus. Das Tatgericht kann seine Überzeugung von der Täterschaft auch dann gewinnen, wenn ein auf das Kerngeschehen bezogenes Beweismittel fehlt und die Überführung darauf beruht, dass alle konkret in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen werden. Dieses methodische Vorgehen trägt eine Verurteilung aber nur, wenn jede relevante Alternative in einer den Mindestanforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung genügenden Weise abgelehnt wird: Die erforderliche persönliche Gewissheit setzt ausreichende objektive Grundlagen voraus — die Schlussfolgerung darf sich nicht als bloße Vermutung erweisen, die nur einen, wenn auch schwerwiegenden, Verdacht begründet. Fehlen unmittelbar tatbezogene Indizien für die Täterschaft Dritter, darf selbst eine fernliegende Dritttäterschaft nicht ohne Weiteres außer Betracht bleiben; sie muss anhand von Tatsachen ausgeschlossen werden. Hier hätte das Landgericht frühere Freier mit ähnlichem finanziellen Motiv, einen angekündigten Abholer und sogar den zentralen Belastungszeugen als Alternativtäter erörtern müssen.

Lückenhaft, widersprüchlich, einseitig — die Beweiswürdigung des Landgerichts

Der Sache nach geht es um den Maßstab der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) — und an ihm scheitert das Urteil in mehrfacher Hinsicht. Die Würdigung war lückenhaft: Widersprüche in der Aussage des zentralen Belastungszeugen — zur Intensität seiner Beobachtungen, zu den Zeitangaben und zum Telefonieverhalten des Opfers am Tatnachmittag — blieben unerörtert, ebenso das nur wenige Minuten umfassende Zeitfenster zwischen der Rückkehr des Angeklagten und der angeblichen Spurenbeseitigung. Sie war widersprüchlich: Wer eine Leiche unauffindbar beseitigt, dessen Verbrennen einzelner Sachen und leichtes Auffindbar-Lassen der Armbanduhr bedarf der Erklärung; Feststellungen zu Verbrennungsrückständen fehlten. Und sie war einseitig: Die Kammer stellte ausschließlich belastende Indizien in die Gesamtwürdigung ein, obwohl die Blutspuren im Kofferraum nach sachverständiger Würdigung auch mit der Einlassung des Angeklagten vereinbar waren, das Opfer habe sich am Vortag beim Einladen von Metall verletzt.

Bedeutung für die Verteidigung

Der Beschluss ist ein Lehrstück für die Revision in Indizienprozessen. Erstens genügt die Sachrüge: Der Senat hob auf, ohne die Verfahrensrügen zu prüfen — Lückenhaftigkeit, Widersprüchlichkeit und einseitige Gesamtwürdigung sind als sachlich-rechtliche Fehler angreifbar. Zweitens sollte die Verteidigung schon in der Hauptverhandlung Alternativtäter und Alternativabläufe systematisch aktenkundig machen — durch Beweisanträge und Erklärungen nach § 257 StPO —, um Erörterungslücken für die Revision anzulegen. Drittens zeichnet der BGH die Prüfschwerpunkte vor: innere Widersprüche zentraler Belastungszeugen, Vereinbarkeit des Sachbeweises mit der Einlassung, Plausibilität von Spurenbeseitigungs-Hypothesen, Zeitfenster-Analysen. Die Aufhebung mit den Feststellungen eröffnet eine vollständige Neuverhandlung — einschließlich der Chance auf einen Freispruch in dubio pro reo; zugleich stellt sich nach einer Aufhebung regelmäßig die Haftfrage neu. Vor Indizienverurteilungen schützt die Entscheidung allerdings nicht: Sie diszipliniert deren Begründung — nicht mehr, aber auch nicht weniger.

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