Wer über ehrschützende Vorschriften urteilt, muss den Sinn der Äußerung zunächst aus Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums und unter Einbeziehung des Kontexts ermitteln. Schmähkritik ist ein eng auszulegender Ausnahmetatbestand — sie liegt erst vor, wenn nicht mehr die Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Fehlt eine solche Ausnahmekonstellation, ist die einzelfallbezogene Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht unverzichtbar; ihr praktisch vollständiger Ausfall verletzt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Pressemitteilung des Gerichts mit Links zu beiden Volltexten →
Einordnung für die Verteidigungspraxis
Mit zwei einstimmig ergangenen stattgebenden Kammerbeschlüssen vom 11. und 16. Dezember 2025 — veröffentlicht erst am 25. Februar 2026 mit Pressemitteilung Nr. 13/2026 — hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in zwei Verfahren fachgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die scharfe Kritik vorschnell als strafbare Ehrverletzung behandelt hatten. Im Verfahren 1 BvR 986/25 hatte ein Vater die Corona-Schutzmaßnahmen an der Schule seines Sohnes per E-Mail als „faschistoide Anordnungen“ kritisiert und von einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ gesprochen; er wurde wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt, Berufung (LG Ulm) und Revision (OLG Stuttgart) blieben erfolglos. Im Verfahren 1 BvR 581/24 hatte ein ehemals psychiatrisch Untergebrachter in einem Schreiben an seine frühere Verfahrenspflegerin vom „psychiatrischen Mob“ des Krankenhauses gesprochen; die Gerichtsvollzieherin verweigerte die förmliche Zustellung nach § 29 Abs. 2 GVGA, das OLG Stuttgart wertete die Formulierung als Schmähkritik. Das BVerfG stellte jeweils eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fest und verwies die Sachen zurück.
Sinnermittlung: Das Reizwort zählt nicht ohne seinen Kontext
Das BVerfG rückt die Sinnermittlung an den Anfang jeder Prüfung: Maßgeblich ist, wie ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum die Äußerung versteht — und zwar im Gesamtkontext. Die isolierte Betrachtung eines einzelnen umstrittenen Äußerungsteils genügt regelmäßig nicht. Genau daran scheiterten die Ausgangsentscheidungen: Die Gerichte griffen die Begriffe „faschistoid“ und „Mob“ heraus, ohne den Anlass — den Ausschluss eines Kindes vom Präsenzunterricht, erlittene Zwangsfixierungen — in die Deutung einzustellen. Besonders deutlich wird die Kammer beim Wort „Mob“: Dessen Gleichsetzung mit „Abschaum“ allein unter Berufung auf den Duden trägt verfassungsrechtlich nicht. Bei kollektivbezogenen Äußerungen wie dem „psychiatrischen Mob“ muss das Gericht zudem begründen, ob und aufgrund welcher Umstände die Äußerung überhaupt auf konkrete Personen individualisiert werden kann — fehlt diese Begründung, trägt schon die Deutung die Verurteilung nicht.
Schmähkritik eng, Abwägung zwingend, Machtkritik privilegiert
Zur Schmähung wird eine Äußerung erst, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Auch überzogene, völlig unverhältnismäßige oder ausfällige Kritik ist danach noch keine Schmähung; selbst krasse und drastische Ehrherabsetzungen bleiben abwägungsbedürftig, solange sie ihren Bezug in einer sachlichen Auseinandersetzung haben. Liegt keine der eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen vor, ist die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht anhand der konkreten Umstände unverzichtbar — ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall führt zur Aufhebung. Zwei Wertungen verstärken den Schutz: Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen; auf die Möglichkeit milderer Formulierungen kommt es nicht an. Und im „Kampf um das Recht“ dürfen besonders starke, eindringliche Ausdrücke gewählt werden — geschützt sind, in den Grenzen zumutbarer Selbstbeherrschung, auch Emotionalität und Erregbarkeit.
Bedeutung für die Verteidigung
Die Beschlüsse setzen die Linie fort, mit der das BVerfG seit den Kammerbeschlüssen vom 19. Mai 2020 die vorschnelle Annahme von Schmähkritik beanstandet — und sie liefern der Verteidigung eine zitierfähige Prüfliste. Angreifbar ist bereits die Sinnermittlung, wenn das Tatgericht einzelne Begriffe isoliert statt im Kontext deutet. Die Einstufung als Schmähkritik muss fallbezogen und gehaltvoll begründet werden; besteht Sachbezug, scheidet sie auch bei harter Wortwahl aus. Fehlt die Abwägung ganz oder nahezu ganz, ist das Urteil aufzuheben. Besonders stark steht der Mandant bei Machtkritik gegenüber Amtsträgern und staatlichen Maßnahmen sowie im Schriftverkehr rechtlicher Auseinandersetzungen. Bei Kollektivbezeichnungen ist die fehlende Individualisierung ein häufig übersehener Angriffspunkt. Diese Maßstäbe gehören nicht erst in Berufung und Revision: Schon im Ermittlungsverfahren tragen sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Einstellungsanregungen (§§ 153, 153a StPO) — gerade in Verfahren um zugespitzte E-Mails und Online-Kommentare.