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Wenn die Einziehung bis in die Rente reicht

Beschluss vom 18. Juni 2026 — 3 Ws 222/25
Normen: § 73 StGB § 73c StGB § 459 StPO § 459o StPO § 850c ZPO § 850f Abs. 2 ZPO § 6 Abs. 1 JBeitrG
Kernaussage

Die Vollstreckung einer Einziehungsanordnung ist privilegierte Vollstreckung im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO: Die Einziehung von Taterträgen beruht auf einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat, auch wenn die zugrunde liegende Steuerhinterziehung selbst keine unerlaubte Handlung ist. Sitzt der Verurteilte in Haft und ist sein Lebensunterhalt dort gedeckt, kann der pfändungsfreie Betrag auf null herabgesetzt werden.

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Worum es ging

Das Landgericht Bonn hatte den Verurteilten — einen früheren Rechtsanwalt und Mitinitiator der Cum-Ex-Gestaltungen — im Dezember 2022 wegen Steuerhinterziehung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung von rund 13,6 Millionen Euro angeordnet. Zur Vollstreckung dieser Einziehungsanordnung erließ die Staatsanwaltschaft Bonn eine Pfändungs- und Überweisungsanordnung, die seine gegenwärtigen und künftigen Altersrentenansprüche erfasste — ohne die regulären Pfändungsfreigrenzen zu beachten.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg bestätigte die Pfändung ohne Selbstbehalt. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Die Entscheidung

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer

Der Senat klärt zunächst eine Frage, die in der Praxis für Verzögerungen sorgt: Über Einwendungen gegen die Vollstreckung entscheidet die Strafvollstreckungskammer, nicht das Zivilvollstreckungsgericht. Tragend ist, dass das mit der Sache befasste Strafgericht ihr näher steht. Wer den Rechtsbehelf beim falschen Gericht anbringt, verliert Zeit, die in der Vollstreckung selten zurückzuholen ist.

Steuerhinterziehung ist keine unerlaubte Handlung — die Einziehung trägt trotzdem

Der Verurteilte hatte argumentiert, § 850f Abs. 2 ZPO sei nicht anwendbar, weil die Steuerhinterziehung keine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Der Senat differenziert: Für die Rückforderung der Steuerschuld selbst trifft das zu — ein deliktischer Anspruch ist das nicht. Vollstreckt wird hier aber nicht die Steuerschuld, sondern die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 StGB und § 73c StGB. Dieser Anspruch dient der Bekämpfung von Straftaten und beruht auf einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Damit ist die privilegierte Vollstreckung eröffnet.

Selbstbehalt null, weil die Haft den Lebensunterhalt deckt

Die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO sollen das Existenzminimum sichern. Diese Schutzfunktion läuft leer, wenn der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und Gesundheitsfürsorge erhält. Der Senat setzt den pfändungsfreien Betrag deshalb auf null herab — der Bedarf, den die Freigrenze abbilden soll, entsteht während der Haft nicht.

Einordnung für die Praxis

Betroffen ist jedes Verfahren mit hoher Einziehungsanordnung, nicht nur der Cum-Ex-Komplex. Die Abschöpfung greift über das vorhandene Vermögen hinaus auf laufende und künftige Einkünfte durch, und § 850f Abs. 2 ZPO öffnet ihr dabei den Sockel, den das Vollstreckungsrecht sonst schützt. Die Altersversorgung eines Mandanten ist damit kein sicherer Hafen.

Ausgetragen wird das im Vollstreckungsverfahren. Dorthin gehören Härtegesichtspunkte, die Sicherung des Existenzminimums nach der Haftentlassung und die Absehensentscheidung nach § 459g Abs. 5 StPO; dort sind sie auch zu belegen. Die Erwägung, mit der das Gericht den Selbstbehalt hier auf null gesetzt hat, hängt an der Haft — mit der Entlassung entfällt ihre Grundlage, und darauf muss man das Gericht dann selbst stoßen.

Für die Verteidigung heißt das, die Einziehungshöhe schon im Erkenntnisverfahren ernst zu nehmen. Wer seine Kraft auf die Strafhöhe verwendet und die Abschöpfung als Nebenpunkt mitlaufen lässt, verhandelt ausgerechnet den Teil der Entscheidung nicht, der den Mandanten am längsten begleitet.

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